Beschluss
6 A 1882/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0301.6A1882.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. April 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sie beruft sich auf die Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. 3 1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff. 5 Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. 6 Zur Klärung der durch die Klägerin mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage, 7 "ob es einem staatlichen Gericht aus staatskirchenrechtlichen Gründen verwehrt ist, den ernsthaften Übertritt zu einer Religionsgesellschaft oder Kirche im Sinne des Art. 140 GG, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung zu überprüfen," 8 bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Es ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, anerkannt, dass staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schutzgründen nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden sind, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst zu überprüfen und dabei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 9 Vgl. - auch unter Auseinandersetzung mit den hier aufgeworfenen staatskirchenrechtlichen Fragestellungen - BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris Rn. 9 ff., m.w.N.; OVG NRW, etwa Beschluss vom 13. Juni 2018 - 13 A 2294/17.A -, juris Rn. 14. 10 Die seitens der Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin, 11 Urteil vom 13. Februar 2013 - 3 A 1877/10 As -, juris Rn. 165 ff., 12 ist insoweit überholt und im Übrigen auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt geblieben. 13 2. Hinsichtlich der durch die Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Tatsachenfragen, 14 "ob einem ggf. unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i.V.m. dem - sei es auch nur formalen - Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevante Repressalien wegen Glaubensabfall vom Islam, selbst wenn diese Konversion nicht von einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel getragen ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen," und 15 "ob eine Strafbarkeit nach iranischem Recht dann entfällt, wenn der Übertritt zum Christentum aus Sicher [gemeint wohl: aus Sicht] iranischer Stellen nicht von einer Ernsthaftigkeit getragen ist," 16 genügt das Zulassungsvorbringen nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 17 Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N. 18 Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen können. Denn im Iran ist von einer Verfolgungsgefahr für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann auszugehen, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. 19 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2015 ‑ 14 ZB 13.30207 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff., jeweils m. w. N. 20 Die Klägerin benennt mit ihrem Zulassungsvorbringen keine Erkenntnismittel, die geeignet wären, diese Annahme des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die in der o.g. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin indirekt wiedergegebenen Auskünfte der Sachverständigen Dr. Jörn U. und Uwe C1. zur Strafbarkeit der Apostasie bezieht, 21 vgl. VG Schwerin, Urteil vom 13. Februar 2013 - 3 A 1877/10 As -, a. a. O., Rn. 106 f., 22 geben diese Auskünfte schon nichts zum tatsächlichen Umgang der iranischen Behörden und Gerichte mit muslimischen Konvertiten her. Vor allem aber lässt sich ihnen nichts für die These der Klägerin entnehmen, dass Rückkehrern in den Iran allein deshalb eine Verfolgung droht, weil diese in Deutschland im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung durch den formalen Akt der Taufe zum Christentum konvertiert sind, ohne dass diese Konversion auf einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel beruht. Im Übrigen stammen beide Auskünfte aus dem Jahr 2008. Sie könnten der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die auf der Grundlage deutlich aktuellerer Erkenntnismittel ergangen ist, daher selbst im Falle eines Widerspruchs allenfalls sehr eingeschränkt entgegen gehalten werden. Weitere Erkenntnismittel waren dem Zulassungsantrag entgegen der entsprechenden Ankündigung nicht beigefügt. 23 3. Auch hinsichtlich der Frage, 24 "ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) Staatsangehörigen der aufgrund der Asylantragstellung allein oder i.V.m. tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung, insbes. in anarchistischen Organisation ‑ selbst wenn diese nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten ‑ bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und ob diesem bei Rückkehr insbes. durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine asylrechtlich relevante menschenunwürdige Behandlung droht", 25 zeigt die Klägerin grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. 26 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin in Deutschland als Administratorin verschiedener anarchistischer Gruppierungen ergebe sich für den Fall einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche politische Verfolgungsgefahr. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aktivitäten der im Ausland auftretenden iranischen Oppositionsgruppen von iranischen Stellen genau beobachtet würden. Allerdings führe diese Beobachtungs- und Überwachungstätigkeit nach gefestigter Rechtsprechung in Würdigung der insoweit übereinstimmenden Auskunftslage nicht dazu, dass jedwede exilpolitische Aktivität, die iranischen Stellen in Deutschland bekannt werde, bei der Rückkehr in den Iran Repressalien zur Folge hätte. Vielmehr wüssten iranische Stellen bei der Beurteilung oppositioneller Kräfte zwischen echten Regimefeinden und solchen Personen zu unterscheiden, die angesichts etwaiger Aufenthaltsprobleme versuchten, durch vorgetäuschte Oppositionsaktivitäten ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Opfer von Verfolgungsmaßnahmen könnten danach Führungspersonen von Oppositionsgruppen oder Einzelpersonen mit Außenwirkung werden. Entscheidend dafür sei ein Hervortreten in der Öffentlichkeit, das bei iranischen Stellen den Eindruck erwecke, der Betreffende sei allein oder im Zusammenwirken mit anderen eine Gefahr für den Bestand des herrschenden Regimes. Maßgebend zur Beurteilung dieser Frage seien neben der Persönlichkeit des Betreffenden die Form des Auftritts und der Inhalt der abgegebenen Erklärungen. Weder die Mitgliedschaft in einer Exilorganisation der im Iran verbotenen Parteien noch die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen reichten vor diesem Hintergrund allein aus, die Prognose beachtlicher Gefahr politischer Verfolgung zu rechtfertigen. Erforderlich sei vielmehr eine exponierte Stellung des Betreffenden. Ob eine solche anzunehmen sei, bestimme sich gemäß gefestigter Rechtsprechung nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles. Dieser Maßstab gelte auch für Aktivitäten im Internet. Für diese Maßgaben hat das Verwaltungsgericht eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen angegeben. 27 Vgl. darüber hinaus nur OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 10 m. w. N., und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 9. August 2012 ‑ 14 ZB 12.30263 -, juris Rn. 3. 28 Alldem setzt der Zulassungsantrag ohne Benennung jedweder Erkenntnisquellen lediglich seine Einschätzung entgegen, für die Klägerin bestehe wegen ihres anarchistischen Engagements eine Verfolgungsgefahr. Das verfehlt die oben benannten Darlegungsanforderungen. 29 II. Die Rüge der Klägerin, es liege der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen Versagung rechtlichen Gehörs vor, greift gleichfalls nicht durch. 30 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Überraschungsentscheidung vor. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. 31 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 ‑ 5 B 21.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18. 32 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht deshalb vor, weil - wie die Klägerin geltend macht - das Verwaltungsgericht sie weder vor noch bis Ende der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es ihren Vortrag für unglaubwürdig (gemeint: unglaubhaft) halte. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zu seinem bzw. ihrem Verfolgungsschicksal, für das die Klägerin auf ihre Konversion und ihre exilpolitischen Aktivitäten verwiesen hat, steht in einem asylrechtlichen Verfahren regelmäßig inmitten. Dass das Gericht das Vorbringen der Klägerin anders gewürdigt hat, als diese es für richtig hält, begründet keine Überraschungsentscheidung. 33 2. Erfolglos macht die Klägerin weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob ihre Tätigkeit als "Admin" für fünf anarchistische Gruppierungen im Internet nach Abschiebung zu einer staatlichen Verfolgung führen werde; die Erforderlichkeit einer entsprechenden Beweiserhebung hätte sich dem Gericht auch ohne formellen Beweisantrag aufdrängen müssen. Das greift nicht durch. 34 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Einen solchen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin hier nicht gestellt. Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gehören nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gestützt werden kann. 35 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 A 1080/13.A -, juris Rn. 7 m. w. N. 36 Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung dient nicht dazu, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter - wie hier die Klägerin - zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat. 37 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 - 1 B 55.95 -, InfAuslR 1995, 405 = juris Rn. 7. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).