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Beschluss

6 A 1975/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0403.6A1975.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 1. Der Kläger stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die unterbliebene Anhörung sei nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. 4 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei offensichtlich, dass die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe, weil die Versagung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung habe erfolgen müssen. Dagegen wendet der Kläger ein, bei Ermessens- und Beurteilungsentscheidungen sei im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Das ist für sich genommen zutreffend. Die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung steht aber nicht im Ermessen. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bedarf der Beamte für bestimmte Nebenbeschäftigungen der Genehmigung. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist diese zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Die Genehmigung ist nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Bei der Frage, ob ein Versagungsgrund vorliegt, besteht auch kein Beurteilungsspielraum. Ob die Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, insbesondere einer der in Satz 2 der Vorschrift genannten Fälle vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Dies stellt der Kläger auch nicht substantiiert in Abrede, sondern spricht lediglich von einer erforderlichen „Ermessens- und Beurteilungsabwägung […] mit den Inhalten der beabsichtigten Nebentätigkeit und der besonderen Situation des Klägers“. Maßgeblich sind im Übrigen nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW allein dienstliche Interessen, ohne dass es dafür auf eine Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Beamten ankäme. Ob dienstliche Interessen beeinträchtigt sind, beurteilt sich naturgemäß nach der Art der konkreten Nebentätigkeit, ohne dass dies einen Beurteilungsspielraum der Verwaltung begründete. 5 2. Die Antragsbegründung zeigt weiter keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf, soweit im angefochtenen Urteil das Vorliegen von Versagungsgründen bejaht wird. 6 a. Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend angenommen, dienstliche Interessen würden deshalb beeinträchtigt, weil der Kläger eine Arbeitskraft im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW, an der Art und Umfang der zulässigen Nebentätigkeit zu messen sei, wegen seiner dauerhaften Erkrankung überhaupt nicht besitze. Es kann offen bleiben, ob diese Erwägung zutrifft. Der Kläger hat sie jedenfalls mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Ist die angefochtene Entscheidung ‑ wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung aber nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. 7 b. Darüber hinaus wird mit dem Zulassungsvorbringen auch die andere selbstständig tragende Begründung nicht schlüssig in Frage gestellt, die Wahrnehmung der Aushilfstätigkeit im Bereich der Personalverwaltung bei dem Unternehmen für Sicherheitsdienste K. T. und T1. durch den dauerhaft dienstunfähig erkrankten Kläger könne gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, bei Ausübung der Nebentätigkeit entstünde der ansehensschädliche Eindruck, dass der Kläger entweder nicht zu krank sei, um seinem Dienst nachzugehen, gleichwohl aber die Dienstbezüge erhalte, oder der Nebentätigkeit einen höheren Stellenwert beimesse als der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und der Dienstherr dies überdies tatenlos hinnehme. Der vom Kläger angeführte „außerordentlich geringe Umfang“ der Nebentätigkeit von lediglich 4 Stunden wöchentlich lässt die so begründete Ansehensbeeinträchtigung nicht entfallen. Ohne Erfolg verweist der Kläger auch darauf, er wäre lediglich als Aushilfe für die Personalverwaltung im Home-Office tätig geworden und nicht nach außen aufgetreten. Abgesehen davon, dass dies dem Antrag auf Nebentätigkeit vom 13. Oktober 2015 so nicht zu entnehmen war („ausschließlich Verwaltung/Büroarbeit“), ist damit nicht hinreichend gesichert, dass der Sachverhalt Dritten, etwa den Kollegen oder dem zu verwaltenden Personal der Sicherheitsfirma, nicht bekannt wird. Ausreichend für den Versagungsgrund ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung. 8 Ob die Beschäftigung der Genesung förderlich wäre, wie der Kläger vorträgt, ist unerheblich. Dadurch entfällt die Ansehensbeeinträchtigung nicht. Für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit für den Beamten gesundheitsfördernd ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die Ausübung der konkreten Nebentätigkeit sozusagen als therapeutische Maßnahme notwendig erscheint, kann offen bleiben. 9 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Juni 2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 70 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, a. a. O. Rn. 16. 10 Dies hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Entgegen dem Antragsvorbringen musste das Verwaltungsgericht auch weder zur Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen auffordern noch insoweit einen Hinweis erteilen oder Beweis erheben. Es hat nämlich angenommen, nach dem weiteren Vortrag des Klägers sei das Gegenteil erwiesen. Der Kläger sei ohne Einholung der erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung für ein anderes Sicherheitsunternehmen in der Verwaltung tätig geworden und habe diese Tätigkeit wegen psychischer Probleme aufgeben müssen. Dem setzt der Kläger mit der Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegen. Er macht lediglich im Zusammenhang mit einer Aufklärungsrüge geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht eruiert, um welche psychischen Probleme es sich gehandelt habe. 11 c. Das Zulassungsvorbringen dazu, ob die vom beklagten Land in seinem Bescheid vom 11. März 2016 angeführten Versagungsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 LBG NRW gegeben sind, kann dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. 12 II. Der Kläger legt nicht dar, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einem Verfahrensfehler beruht. 13 Das Unterlassen der Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 11. März 2018 ist kein gerichtlicher Verfahrensfehler. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Gericht habe seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt. Die angeblich fehlende Sachverhaltsermittlung zu Art, Umfang und Dauer der Nebentätigkeit war jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil nach dem - mit der Antragsbegründung nicht angegriffenen - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts die Nebentätigkeit schon nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW zu versagen war. Überdies fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil der Versagungsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW selbst dann greift, wenn man, wie hier geschehen, Art und Umfang der Nebentätigkeit zugrunde legt, wie der Kläger sie mit der Zulassungsbegründung geschildert hat. Aus den oben dargelegten Gründen bedurfte es auch nicht der weiteren Aufklärung, ob die Nebentätigkeit für die Gesundheit des Klägers förderlich wäre. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 15 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).