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Beschluss

13 A 28/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0506.13A28.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Oktober 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 3 1. Aus dem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit welchem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen den Widerruf der ihm erteilten Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs mit vier Taxen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit als Unternehmer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG als unbegründet abgewiesen hat. 4 a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das die persönliche Unzuverlässigkeit als Unternehmer indizierende Merkmal „rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften“ aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV trotz der durch den Gesetzgeber verwendeten Pluralform auch dann erfüllt sein kann, wenn nur eine rechtskräftige Verurteilung – hier die rechtskräftige Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wegen sexueller Nötigung eines Fahrgastes – in Rede steht. Eine wiederholte Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften ist nicht erforderlich. 5 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) sowie sonstige schwere Verstöße gegen die dort im Einzelnen näher bezeichneten Rechtsvorschriften (Nr. 2). 6 Anders als der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen geltend macht, schließt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV dabei bereits ihrem Wortlaut nach nicht aus, dass schon in einer einzigen rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße bzw. eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften ein Anhaltspunkt für die persönliche Unzuverlässigkeit gesehen werden kann. Zwar hat der Verordnungsgeber bei der Fassung der Vorschrift mit dem Wort „Verurteilungen“ die Pluralform gewählt, diese setzt aber lediglich die am Satzbeginn mit dem Wort „Anhaltspunkte“ ebenfalls verwendete Pluralform fort. Der Wortlaut der Vorschrift ist damit einem Verständnis zugänglich, nach dem „mehrere“ Verurteilungen „mehrere“ Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit darstellen, während „eine“ Verurteilung als „ein“ Anhaltspunkt für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit angesehen werden kann. Dieses Verständnis ist auch dem Sinnzusammenhang nach naheliegend, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV lediglich eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der in Betracht kommenden Anhaltspunkte zur näheren Konkretisierung von § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV enthält und damit gerade keine abschließenden konditionalen Vorgaben für die Verneinung der erforderlichen Zuverlässigkeit vorsieht. 7 Dass auch der Verordnungsgeber von diesem Normverständnis ausgegangen ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend anhand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nachgewiesen. Nach der § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV vorausgegangenen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefGBZV in der Fassung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) war die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen u.a. bereits bei „einer“ rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts zu verneinen. Mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV hat der Verordnungsgeber insoweit keine strengeren Anforderungen für die Verneinung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne einer wiederholten Verurteilung schaffen wollen. Die durch ihn beabsichtigte Änderung bestand ausweislich der Verordnungsbegründung in diesem Zusammenhang darin, die Wörter „einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts“ zu streichen, weil das Wirtschaftsstrafrecht bereits von der allgemeinen Formulierung „strafrechtlicher Vorschriften“ erfasst war. 8 Vgl. die Begründung zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 2. Mai 2000, in: BR-Drs. 257/00, S. 23. 9 Hierfür sprechen zudem die seinerzeit durch den Verordnungsgeber zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABl. L 124 S. 1 ff.) in der durch Art. 1 der Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 277 S. 17 ff.) geänderten Fassung, deren Umsetzung der Verordnungsgeber – ungeachtet ihrer Nichtanwendbarkeit auf den hier im Streit stehenden Gelegenheitsverkehr mit Taxen – mit § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV bezweckt hatte. Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Bedingungen festzulegen, die von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen erfüllt werden mussten, um der Voraussetzung der Zuverlässigkeit zu entsprechen. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie hatten sie dabei im Sinne einer Mindestvoraussetzung insbesondere vorzuschreiben, dass diese Voraussetzung nicht bzw. nicht mehr als erfüllt gilt, wenn die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die diese Voraussetzung erfüllen müssen, Gegenstand „einer“ schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren. Eine nationale Regelung des Inhalts, dass nur bei einer wiederholten Verurteilung von einem Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit ausgegangen werden darf, wäre hiermit nicht vereinbar. Sie kann dem Verordnungsgeber im Übrigen auch deshalb nicht unterstellt werden, weil er das noch nach früherer Rechtslage in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefGBZV ausdrücklich vorgesehene Tatbestandsmerkmal „bei schweren und wiederholten Verstößen“ gegen sonstige Vorschriften in der Neufassung des heutigen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV gerade zur Anpassung an Art. 3 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie bewusst durch das Tatbestandsmerkmal „schwere Verstöße“ ersetzt hat. 10 Vgl. wiederum die Begründung zum Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 2. Mai 2000, in: BR-Drs. 257/00, S. 23. 11 Dass auch eine einzige rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße bzw. eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV und nicht erst eine wiederholte Verurteilung ein Anhaltspunkt für die persönliche Unzuverlässigkeit ist, wird schließlich auch in Rechtsprechung und Schrifttum – soweit ersichtlich – nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und die Kommentarliteratur gehen hiervon vielmehr teils ausdrücklich, teils implizit aus. 12 Vgl. etwa VG Augsburg, Beschluss vom 30. November 2017 – Au 3 S 17.1561 –, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 – 6 K 1610/15 –, juris, Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 – 5 K 859/15 –, juris, Rn. 25 ff.; VG München, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – M 23 S 13.5118 –, juris, Rn. 23; VG Hamburg, Beschluss vom 7. November 2006 – 15 E 3403/06 –, juris, Rn. 8; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, 58. Nachlieferung, Oktober 2009, § 1 PBZugV Rn. 6; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 1 PBZugV Rn. 4. 13 Abweichende Rechtsauffassungen zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. 14 b) Es unterliegt zudem keinen ernstlichen Zweifeln, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Tat einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV darstellt. Bei dem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 – 13 B 12/18 –, juris, Rn. 6, vom 10. März 2017 – 13 B 94/17 –, juris, Rn. 9 f., und vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, juris, Rn. 18 ff. 16 Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der einer Verurteilung zugrunde liegenden Tat um einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften handelt, kommt es nach allgemeiner Auffassung nicht entscheidend auf eine strafrechtliche Kategorienbildung an. Vielmehr ist von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen. 17 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 = juris, Rn. 11; VG Mainz, Beschluss vom 5. Januar 2016 – 3 L 1528/15.MZ –, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 – 6 K 1610/15 –, juris, Rn. 44; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, 58. Nachlieferung, Oktober 2009, § 1 PBZugV Rn. 3. 18 Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Bewertung als schwerer strafrechtlicher Verstoß der Prognose dient, ob von dem Betroffenen zukünftig ein gesetzmäßiges Verhalten in der Funktion als Unternehmer oder als zur Führung der Geschäfte bestellte Person zu erwarten ist. Deshalb ist die Schwere der Straftat auch und gerade im Hinblick auf eine zu erwartende gesetzmäßige Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes zu bewerten. 19 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 10052/16 –, juris, Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 (253) = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 – 13 A 8/07 –, GewArch 2008, 362 = juris, Rn. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 30. November 2017 – Au 3 S 17.1561 –, juris, Rn. 36; VG München, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – M 23 S 13.5118 –, juris, Rn. 21; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, 58. Nachlieferung, Oktober 2009, § 1 PBZugV Rn. 3. 20 Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich auch aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße insbesondere gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen und gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV, die ebenfalls Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit darstellen. 21 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 (253) = juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 – 6 K 1610/15 –, juris, Rn. 44. 22 Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteilt sich schließlich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen. 23 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 10052/16 –, juris, Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 – 3 Bs 182/11 –, GewArch 2012, 251 (253) = juris, Rn. 11; VG Augsburg, Beschluss vom 30. November 2017 – Au 3 S 17.1561 –, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 – 6 K 1610/15 –, juris, Rn. 44; VG München, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – M 23 S 13.5118 –, juris, Rn. 21. 24 Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung andere rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt hätte. Auch vermag das Zulassungsvorbringen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat unter Anlegung dieser Maßstäbe um einen schweren Verstoß handelt. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Anrechnung des Umstandes, dass die Tat in erster Linie den Aufgabenbereich eines Fahrers und damit nur einen Teil des Pflichtenkreises des Klägers als Unternehmer betrifft, in nicht zu beanstandender Weise mit der Höhe des Strafe, der Ausnutzung der eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers im Fahrzeug zur Tatbegehung sowie der Beschädigung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Fahrgast und Fahrer begründet. 25 aa) Insbesondere kann der Kläger hiergegen nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die der Verurteilung zugrunde liegende Tat gar nicht begangen, soweit seine Ausführungen, das Verwaltungsgericht sei allenfalls an den Tenor des Urteils, nicht aber an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden und er habe im Verwaltungsprozess substantiiert einen anderen Sachverhalt vorgetragen, in diesem Sinne zu verstehen sein sollten. Es spricht bereits vieles dafür, dass der Kläger mit diesem Einwand im Widerrufsverfahren von vornherein nicht gehört werden kann. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV knüpft tatbestandlich nicht an den schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften, sondern an das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung an. Bei einem gesetzessystematischen Vergleich mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV dürfte die Bedeutung dieses Umstandes gerade darin zu sehen sein, dass Verwaltungsbehörden und -gerichte im Rahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV das den Rechtsverstoß begründende Handeln nicht selber feststellen müssen, sondern (grundsätzlich) von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen haben. 26 Vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 15. September 2008 – 3 Bs 26/08 –, juris, Rn. 4, und vom 2. März 2007 – 1 Bs 340/06 –, GewArch 2007, 253 = juris, Rn. 3. 27 Aber auch vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus, das von der Notwendigkeit eigener Ermittlungen unter Verweis auf die Regelung des § 35 Abs. 3 GewO dann ausgeht, wenn der Betroffene darlegt, dass die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichts den Tatsachen nicht entsprochen haben, ist eine Zulassung der Berufung nicht geboten. Denn mit dem Zulassungsvorbringen wird die nach Beiziehung und Auswertung der Strafakten gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts, der auf die Fehlerhaftigkeit der strafrechtlichen Verurteilung zielende Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert bzw. unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. 28 Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Sachverhaltsschilderung aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Gründe für eine Fehlerhaftigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts werden nicht substantiiert dargetan. Sie ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Einschätzung auch darauf gestützt hat, dass sich der Kläger mit seinem neuen Vorbringen in einen Widerspruch zu seiner geständigen Einlassung im Strafverfahren gesetzt hat. Der für Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebliche Gesichtspunkt bestand ausweislich der schriftlichen Entscheidungsgründe darin, dass der Kläger diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar zu erläutern vermocht habe, da seine Erklärung, er habe sich von einer geständigen Einlassung im Strafverfahren erhofft, seine Familie werde von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nichts erfahren, während er dies im Bestreitensfalle hätte befürchten müssen, nicht plausibel sei. Diesem ohne Weiteres nachvollziehbaren Argument setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. 29 bb) Unzutreffend ist zudem der mit dem Zulassungsvorbringen erhobene weitere Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Feststellung der Schwere des Verstoßes rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Schöffengericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine strafgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB nicht in dem Sinne für die Verwaltungsbehörden und -gerichte verbindlich ist, dass aus der der strafrechtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Erwartung künftigen Wohlverhaltens auf eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit geschlossen werden müsste. Dies folgt insbesondere daraus, dass sich aus den unterschiedlichen Zwecken des § 56 StGB einerseits und der gewerberechtlichen Eingriffs- oder Versagungstatbestände andererseits verschiedene Gefahrenmaßstäbe herleiten lassen. Doch ist der positiven Sozialprognose bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung „tatsächliches Gewicht“ bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine näher begründete Prognose über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93.86 –, Buchholz 355 RBerG Nr. 41 = juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 10052/16 –, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01 –, juris, Rn. 7. 31 Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht daher zu Recht ausgegangen, wenn es in der angefochtenen Entscheidung feststellt, dass das Urteil des Schöffengerichts keine in diesem Sinne näher begründete Prognose enthält, die mit tatsächlichem Gewicht in die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers einzubeziehen wäre. 32 c) Schließlich vermag der Kläger nicht die an die Feststellung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften anknüpfende Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, diese rechtfertige bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch den Schluss auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers als Verkehrsunternehmer. Maßgeblich für die grundsätzlich an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose ist, ob dieser willens und in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben und insbesondere die Fahrgäste und die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist. 33 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 11 CS 17.2555 –, juris, Rn. 8, und OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2008 – 13 A 8/07 – GewArch 2008, 362 = juris, Rn. 27. 34 Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschätzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen gerechtfertigt ist, ist schließlich vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung bzw. der Widerruf der Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht auf Berufswahl und zugleich in die private und ggf. familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 – 13 B 12/18 –, juris, Rn. 8, vom 10. März 2017 – 13 B 94/17 –, juris, Rn. 11 f., und vom 30. April 2008 – 13 A 8/07 –, GewArch 2008, 362 = juris, Rn. 29. 36 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger biete aufgrund der durch die begangene Straftat offenbar gewordenen Einstellungsdefizite nicht die persönliche Gewähr, den zum Pflichtenkreis eines Verkehrsunternehmers gehörenden Organisations-, Überwachungs-, Einwirkungs- und Anleitungspflichten gegenüber seinen Angestellten in dem erforderlichen Maße gerecht werden zu können. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass seine Angestellten bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten seien und er daher seiner Verantwortung bei der Leitung seines Verkehrsunternehmens offenbar gerecht geworden sein müsse, verfehlt das Zulassungsvorbringen schon im Ausgangspunkt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Denn der Umstand, dass sich die Angestellten des Klägers offenbar bislang nichts haben zu Schulden kommen lassen, besagt im Umkehrschluss noch nichts darüber, ob auch der Kläger über die persönliche Eignung verfügt, seiner Vorbildfunktion für seine Angestellten gerecht zu werden und mit dem nötigen Nachdruck auf ein ordnungsgemäßes Verhalten hinzuwirken, wenn dies erforderlich werden sollte. 37 Sinngemäß gilt dies auch, soweit sich der Kläger gegen den Vorwurf wendet, seiner unternehmerischen Organisationsfunktion nicht gerecht geworden zu sein. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger insoweit vorgehalten, die Arbeit in seinem Betrieb nicht so organisiert zu haben, dass er selbst nicht durch übermäßigen Einsatz an die Grenze der Belastbarkeit gelange und gegenüber einem Fahrgast die Beherrschung verliere. Der Sache nach ist das Verwaltungsgericht damit dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, seine Tat sei auch damit zu erklären, dass er sich damals privat in einer schwierigen Situation befunden und vor allem nachts viele Fahrdienste habe übernehmen müssen. Der hiergegen mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte Einwand, als Selbstständiger unterliege er keinen gesetzlichen Ruhezeiten, entkräftet den Vorwurf des Verwaltungsgerichts nicht, weil dieses dem Kläger insoweit nicht die mangelnde Einhaltung gesetzlicher Ruhezeiten, sondern eine fehlende Umsicht bei der Organisation seines Taxibetriebes vorgehalten hat. 38 Die Prognose des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil die abgeurteilte Straftat im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bereits einige Jahre zurücklag und der Kläger sich während dieser Zeit wohlverhalten hatte. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände in seine Prognose einbezogen, aber keine beachtlichen Anhaltspunkte für einen Reifeprozess des Klägers erkennen können, die den durch die abgeurteilte Straftat indizierten Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Klägers durchgreifend in Frage stellten. Zum einen falle diese zeitliche Phase des Wohlverhaltens zum Teil in die Zeit der dreijährigen Bewährungszeit, in der der Kläger unter dem Druck drohender Strafvollstreckung gestanden habe. Zum anderen deute der Versuch des Klägers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens zu relativieren, darauf hin, dass eine entsprechende charakterliche Läuterung gerade nicht stattgefunden habe. Substantiierte Einwände gegen diese Würdigung zeigt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht auf. 39 Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, der Widerruf der Genehmigung werde die berufliche Existenz des Klägers vernichten. Der Widerruf einer Taxikonzession nicht mehr zuverlässiger Unternehmer nach § 25 Abs. 1 PBefG dient – wie auch hier – dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Nach der auch durch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine solche Untersagung des Gewerbebetriebs mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 GG in Einklang; allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Eine solche Ausnahmesituation wird jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert. 40 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1996 – 11 B 53.96 –, juris, Rn. 2, und vom 25. März 1991 – 1 B 10.91 –, juris, Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2016 – 7 B 10052/16 –, juris, Rn. 15. 41 Der Kläger zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung diesen verfassungsrechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt oder insbesondere außer-gewöhnliche Umstände, die für eine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs streiten, übergangen hätte. 42 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn der Sachverhalt komplex ist oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es hingegen, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen. 43 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2015 – 12 A 2101/13 –, juris, Rn. 7, und vom 7. Februar 2014 – 13 A 1900/13 –, juris, Rn. 3. 44 Letzteres ist hier der Fall, wie sich aus den vorstehend unter Ziffer 1 dieses Beschlusses wiedergegebenen Entscheidungsgründen ergibt. 45 3. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Auch zur Klärung der durch den Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage, 46 „ob eine strafrechtliche Verurteilung dafür ausreicht, um annehmen zu können, dass Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV vorliegen, oder ob es mehrere strafrechtliche Verurteilungen zu sein haben“, 47 bedarf es aus den vorstehend unter Ziffer 1 a) dieses Beschlusses wiedergegebenen Gründen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 48 4. Falls schließlich der Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe seiner Amtsaufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO nicht Genüge getan, dahin zu verstehen sein sollte, dass der Zulassungsantrag gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO – auch ohne dies ausdrücklich kenntlich zu machen – auf einen Verfahrensfehler gestützt werden soll, rechtfertigt auch dies nicht die Berufungszulassung. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 – 1 A 603/17 –, juris, Rn. 27, und vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn. 38. 50 Beides ist hier nicht ersichtlich und wird mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 53 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.