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Beschluss

4 A 909/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0507.4A909.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.2.2015 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. 1 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den vom Kläger dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 2 Die Frage, ob der Kläger bereits auf der ersten Stufe des Konzessionsverfahrens ausgeschlossen werden durfte, lässt sich mit Blick auf die vom Senat geteilten grundsätzlichen Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Konzessionsverfahrens in seiner bis jetzt erfolgten Umsetzung nicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens beantworten. 3 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.1.2017 ‒ 4 A 3244/ 06 ‒, GewArch 2017, 299 = juris, Rn. 42 ff., dazu BVerwG, Beschluss vom 18.6.2018 ‒ 8 B 12.17 ‒, juris, Rn. 4 ff.; dagegen BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 ‒ 8 C 18.16 ‒, BVerwGE 160, 193 = juris, Rn. 44 ff. 4 Ferner steht nicht fest, dass eine Entscheidung für den Kläger ohnehin nicht mehr von Interesse sein wird, weil das Konzessionsverfahren bis heute ohne Erteilung von Konzessionen stecken geblieben ist und sich das Verfahren, an dem der Kläger weiter teilnehmen möchte auf bis zum 30.6.2019 befristete Konzessionen bezieht. Auf Anfrage des Senats hat der Vertreter des Beklagten mitgeteilt, er sei unverändert bestrebt, die Konzessionen noch zu erteilen. Aktuell streben die Länder an, von der in § 35 Abs. 1 GlüStV vorgesehenen Möglichkeit der Aufhebung der Befristung der aktuellen Experimentierklausel in § 10a GlüStV Gebrauch zu machen und damit den bisherigen Regelungszustand zunächst fortzusetzen. Zum 1.1.2020 soll ein Änderungsstaatsvertrag geschlossen werden, durch den die bislang festgelegte Höchstzahl von 20 Sportwettkonzessionen ersatzlos gestrichen werden soll. Sofern dieser Staatsvertrag rechtzeitig in Kraft tritt, soll jeder Anbieter, der die Mindestvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag erfüllt, ab dem nächsten Jahr eine Konzession für Sportwetten erhalten können. 5 Vgl. Schriftlicher Bericht des Chefs der Staatskanzlei NRW, LT-NRW Vorlage 17/1787. 6 Zum jetzigen Zeitpunkt steht nicht fest, ob sich das Verfahren dadurch erledigen kann, dass dem Kläger nach oder rechtzeitig vor Änderung der Rechtslage streitlos eine neue Gelegenheit geboten wird, nach Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag eine Konzession zu erhalten, ohne dass ihm künftig noch entgegen gehalten wird, er sei zur zweiten Stufe des Konzessionsverfahrens seinerzeit nicht zugelassen worden. Sollte der Änderungsstaatsvertrag nämlich nicht wirksam werden, der Beklagte aber weiterhin beabsichtigen, auf der Grundlage der Auftragsbekanntmachung vom 8.8.2012 Sportwettkonzessionen zu vergeben, ohne die Bewerbung des Klägers dabei zu berücksichtigen, kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Ausschlusses des Klägers von der zweiten Stufe des Konzessionsverfahrens noch länger entscheidungserheblich bleiben. Aktuell informiert das zuständige Ministerium des Beklagten die Öffentlichkeit auf seiner Internetseite (https://innen.hessen.de/buerger-staat/gluecksspielneu/sportwetten) 7 noch immer darüber, die Frist zur Einreichung von Bewerbungsunterlagen zur Erlangung einer von 20 bis zum 30.6.2019 befristeten Sportwettenkonzessionen sei bereits am 12.9.2012 abgelaufen.