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Beschluss

6 A 1272/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0523.6A1272.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemacht. Der Kläger macht zwar allgemein geltend, die Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG lägen vor. Er formuliert aber schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, wann im Falle einer Konversion vom Islam zum Christentum von politischer Verfolgung im Iran auszugehen ist und welchen Grundsätzen die gerichtliche Prüfung hierbei folgen muss. 3 Vgl. nur EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - verb. Rs. C 71/11 und C-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 24 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 2648/16.A -, juris Rn. 9 ff. 4 II. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 u.a. -, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, juris Rn. 11. 6 Dem genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil der Kläger sich lediglich auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruft. Ausreichend ist aber nicht die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts, sondern es muss eine Divergenz zu einer Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts, d. h. des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts, vorliegen. 7 Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 162, m. w. N. 8 Abgesehen davon benennt der Kläger auch keinen Rechts- oder Tatsachensatz in dem angefochtenen Urteil, der den angeführten Erwägungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs widerspricht. Vielmehr beanstandet der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung und greift die gerichtliche Würdigung seiner Konversion zum Christentum an. Dafür steht die Divergenzrüge nicht zur Verfügung. 9 III. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich keine Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 10 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, DVBl. 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15. 12 Dies ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Schilderung des Klägers zu seinem Übertritt zum Christentum zur Kenntnis genommen und sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt. Der Sache nach wendet der Kläger sich vielmehr gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es lasse sich keine mit seinen nach außen gewandten Aktivitäten korrelierende feste innere Überzeugung und kein ernstlicher religiöser Einstellungswandel als Grund für die Konversion feststellen, und stellt dem seine eigene Bewertung gegenüber. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. 13 Im Übrigen entspricht die vom Kläger kritisierte Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, nicht allein auf den formalen Glaubensübertritt, Taufurkunden und sonstige Bescheinigungen abzustellen, sondern die innere Überzeugung zu ermitteln, den in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, der auch der Senat folgt. Danach sind staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schutzgründen insbesondere nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst zu überprüfen und dabei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Das Verwaltungsgericht unterliegt insoweit der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris Rn. 9 ff., m. w. N.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 13 A 2294/17.A -, juris Rn. 14 und vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 8. 15 Auch hinsichtlich der Würdigung der geltend gemachten Vorverfolgung als unglaubhaft durch das Verwaltungsgericht zeigt der Kläger keine Gehörsverletzung auf, sondern übt inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil. Im Übrigen muss das Verwaltungsgericht nicht die Unwahrheit der Schilderungen nachweisen - den Versuch hat es hier auch nicht unternommen -, sondern sich lediglich nach § 108 Abs. 1 VwGO eine Überzeugung bilden und die dafür leitenden Gründe im Urteil angeben. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).