Beschluss
6 A 7/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0731.6A7.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus W. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 2 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 4 Die vom Kläger formulierten Fragen, 5 6 1. Bedarf es zur Glaubhaftmachung der homosexuellen Orientierung eines Flüchtlings, der sich auf staatliche Verfolgung im Herkunftsland wegen seiner sexuellen Orientierung beruft, der konkreten Darlegung seiner entstandenen Gefühle beim homosexuellen Erstkontakt? 7 8 2. Kann daraus geschlossen werden, dass der Flüchtling, der sich auf staatliche Verfolgung im Herkunftsland wegen seiner sexuellen Orientierung beruft und der aus einem Kulturkreis stammt, in dem homosexuelle Neigungen und Praktiken nicht mit Frauen geteilt oder thematisiert werden, unglaubwürdig im Hinblick auf seine sexuelle Orientierung ist, weil er trotz Aufforderung über seine Orientierung, Praktiken oder Gefühle keine Details darlegt?, 9 sind einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Die Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags, er sei homosexuell, lassen sich nur nach den Umständen des Einzelfalls, nicht aber generell beurteilen. Dies wird auch durch die Antragsbegründung des Klägers deutlich, die sich im Wesentlichen mit der Anhörung in der mündlichen Verhandlung und der Würdigung im angefochtenen Urteil auseinandersetzt. Soweit er geltend macht, die Grundsatzfragen seien verallgemeinerungsfähig, fehlt es an näheren Darlegungen. Darüber hinaus lässt der Kläger außer Acht, dass das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die dem Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung obliegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist mit der Grundsatzrüge nicht angreifbar. 10 Im Übrigen ist in der vom Kläger selbst angeführten Rechtsprechung des EuGH geklärt, was bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu beachten ist. 11 EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - C-148/13 u.a. -, NVwZ 2015, 132 = juris Rn. 48 ff.; siehe auch EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris. 12 Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht berücksichtige diese Rechtsprechung nicht, wird kein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt. 13 2. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegt. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 14 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 B 46.18 u.a. -, juris Rn. 11, und vom 27. März 2007 ‑ 1 B 271.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1705/13.A -, juris Rn. 11. 15 Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Er benennt aber keinen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, der dem daraus zitierten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr beanstandet der Kläger lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die eine Divergenz nicht zu begründen vermag. 16 3. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. 17 Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 -, DVBl. 2007, 253 = juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15. 19 Dies ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Schilderung des Klägers zum Vorfluchtgeschehen und zu seiner Homosexualität zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dass es hierbei nicht auf jedes Detail und jede Äußerung in der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, begründet keine Gehörsverletzung. 20 Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, dass das Urteil ihn in prozessual unzulässiger Weise überrascht habe. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 21 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A - a. a. O. Rn. 16, m. w. N. 22 Dies zugrunde gelegt, ist für eine Überraschungsentscheidung nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger eingehend zur geltend gemachten Homosexualität und zum Vorfluchtgeschehen befragt. Auf die mögliche Bewertung dieses Vortrags und etwaige Zweifel an der Glaubhaftigkeit musste es nach den vorstehenden Grundsätzen nicht vorab hinweisen. Auch bestand keine Verpflichtung, weitere Vorhalte zu machen. Dem Kläger musste angesichts der umfangreichen und detaillierten Befragung klar sein, dass auch eine für ihn nachteilige Würdigung in Betracht kam. Letztlich richtet sich das diesbezügliche Antragsvorbringen ebenfalls gegen die gerichtliche Würdigung und stellt dem die eigene Einschätzung gegenüber. Dafür steht die Gehörsrüge nicht zur Verfügung. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).