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Beschluss

4 B 1647/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0815.4B1647.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.10.2018 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: 1 Der Senat ist nicht dadurch an einer Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gehindert, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das Verfahren ist nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass der Streitgegenstand „die Insolvenzmasse betrifft“. Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist die Versagung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsbetriebs, die Aufforderung, die Gewerbetätigkeit einzustellen, und die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der Prostitutionsstätte. Diese Maßnahmen knüpfen unter anderem an in der Person der Antragstellerin liegende Umstände an, wegen der die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Bezug auf den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes als unzuverlässig angesehen hat. Die Maßnahmen betreffen das berufliche Betätigungsfeld der Antragstellerin. Dieses personenbezogene Recht zur gewerblichen Betätigung gehört nicht zur Insolvenzmasse, die gemäß § 35 Abs. 1 InsO allein das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörende und das von ihm während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen umfasst. 2 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2018 – 4 B 1233/18 –, juris, Rn 1 f., m. w. N. 3 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse. 4 Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Das ist hier der Fall. Mit Schreiben vom 11.3.2019 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Antragstellerin das Gewerbe abgemeldet hat. Die Antragstellerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an dem begehrten Eilrechtsschutz gleichwohl fortbestehen soll. Der Senat geht deshalb mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von den angegriffenen Maßnahmen betroffenen Betriebsstätte aus. 7 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 8 Hat aber die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so beschwert es sie nicht, wenn sie ihre Gewerbetätigkeit in der betroffenen Betriebsstätte gegenwärtig nicht ausüben kann. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).