Beschluss
6 A 2041/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0819.6A2041.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/4. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Kläger stützen ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Die Beanstandung der Kläger, es liege der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen Versagung rechtlichen Gehörs vor, greift nicht durch. 3 1. Sie machen dazu erfolglos geltend, dass sie durch das Urteil in prozessual unzulässiger Weise überrascht worden sind. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 4 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18, und vom 26. November 2001 - 1 B 347.01 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 16 m. w. N. 5 Dies zugrunde gelegt ist eine Überraschungsentscheidung nicht gegeben. Die Kläger entwerten ihren diesbezüglichen Vortrag, das Gericht habe zu keinem Zeitpunkt im Verfahren zu erkennen gegeben, dass es von einer Unzulässigkeit der Klage ausgehe, selbst mit der anschließenden Feststellung, dies sei (erst) einen Tag vor der mündlichen Verhandlung durch Anruf des Einzelrichters geschehen. Überdies ist die Verfristung in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Das Gericht war entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht verpflichtet, seine Annahme, die Klage sei verspätet erhoben, so früh mitzuteilen, dass sie die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 VwGO wahren konnten. Die Einhaltung sowohl der Klagefrist als auch derjenigen für den Wiedereinsetzungsantrag obliegt den Klägern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten, nicht dem Gericht. 6 Nichts anderes gilt unter den besonderen Umständen des Streitfalls. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lief die Frist zur Erhebung der Klage gemäß § 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylG hier mit dem 22. Februar 2017 ab. Die auf den 22. Februar 2017 datierte Klageschrift ist indessen erst am 24. Februar 2017 und damit zu spät beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Klage konnte im Streitfall auch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden. Wie das Verwaltungsgericht gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, NJW 2019, 247, festgestellt hat, macht der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. 7 Es kann auf sich beruhen, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 Abs. 2, 1. Hs. VwGO bereits mit dem Zugang der Klageeingangsbestätigung vom 28. Februar 2017 zu laufen begonnen hat, obwohl das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst vom 29. August 2018 datiert. Allerdings musste den Klägern bzw. ihren Prozessbevollmächtigten mit dem Eingang der Klageeingangsbestätigung vom 28. Februar 2017 bekannt sein, dass die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylG von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung nicht gewahrt war. In der Eingangsbestätigung ist ihnen (zutreffend) mitgeteilt worden, dass die Klage (erst) am 24. Februar 2017 bei Gericht eingegangen ist. Angesichts dessen ist das Zulassungsvorbringen nicht haltbar, sie hätten annehmen dürfen, dass die Klage anweisungsgemäß bereits am 22. Februar 2017 per Fax übersandt worden sei. Aber selbst wenn unterstellt wird, die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten wären - gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung - unverschuldet vom Lauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ausgegangen, so war das Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 2, 1. Hs. VwGO jedenfalls spätestens mit der Veröffentlichung der Gründe der oben genannten abweichenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weggefallen. Die entsprechende Entwicklung der Rechtsprechung im Auge zu behalten war - weiterhin und erst recht - Aufgabe der Prozessbevollmächtigten der Kläger; der Umstand, dass sie sich - wie sie nun vortragen - auf die Tragfähigkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung verlassen haben, ist nicht ansatzweise geeignet, die Pflicht zur Beachtung der Klagefrist bzw. zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags auf das Verwaltungsgericht zu verlagern, das sich zu der Rechtsfrage zudem gar nicht geäußert hatte. Gleichfalls fehl geht die Vorstellung, die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginne erst zu laufen, wenn sich das Gericht ausdrücklich zur Unzulässigkeit der Klage geäußert habe. 8 Unabhängig von der rechtlichen Relevanz eines solchen Umstands bestand keine Grundlage für ein Vertrauen darauf, dass die Fristen nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gewahrt seien. Entsprechende Hinweise zu geben war das Verwaltungsgericht, wie soeben festgestellt, nicht verpflichtet und hat dies auch nicht getan. Die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe reicht dafür nicht aus. 9 2. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht darin, dass sie unzureichend Gelegenheit erhalten hätten, zur "Fristversäumnisproblematik" vorzutragen, und das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung von Schriftsatznachlass, "um den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist noch weiter begründen zu können", abgelehnt hat. 10 Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Begründung 11 - hier der Annahme der Zulässigkeit der Klage - geeignet gewesen wäre. Daran fehlt es. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird zwar geltend gemacht, es hätte einigen Aufwand gekostet, zu der seinerzeit beschäftigen Rechtsanwaltsfachangestellten Kontakt aufzunehmen, sie über die Hintergründe des damaligen Versäumnisses zu befragen, die Klage wie verfügt an das Gericht zu übermitteln, und eine Erklärung hierüber aufzunehmen; vom 4. auf den 5. April sei dies nicht möglich gewesen. Auch mit dem Zulassungsantrag haben die Kläger aber dazu nichts Näheres vorgetragen und - erst recht - keine entsprechende Erklärung vorgelegt. 12 II. Der Sache kommt auch nicht die ihr von den Klägern zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu. 13 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der 14 Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 15 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff. 16 Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Frage, 17 ob der für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist maßgebliche Zeitpunkt des Zugangs der gerichtlichen Eingangsbestätigung auch bei einer Klage gilt, die innerhalb eines Jahres gegen einen Bescheid erhoben wurde, in dessen Rechtsbehelfsbelehrung die Formulierung enthalten ist, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, als dies nach maßgeblicher Rechtsprechung zur Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO führte, 18 grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem entschieden worden ist, dass in den angesprochenen Fällen § 58 Abs. 2 VwGO nicht eingreift, datiert bereits vom 29. August 2018. Dass gleichwohl noch eine nennenswerte Zahl von Fällen gerichtlich anhängig ist, in denen sich die genannte Frage stellen könnte, ist rein spekulativ. Überdies ließe sich die Frage, wollte man sie als grundsätzlich klärungsbedürftig ansehen, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im oben erörterten Sinne beantworten. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. 20 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.