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Beschluss

8 A 2923/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0827.8A2923.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 2 I. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben. 3 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anfechtungsklage wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO) unzulässig ist, begegnet keinen durchgreifenden Richtigkeitszweifeln. 4 Eine – in Nordrhein-Westfalen ohne vorheriges Vorverfahren zulässige (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW) – Anfechtungsklage gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Verkehrsverbot, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) handelt, ist wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres nach dessen Bekanntgabe zu erheben (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 5 Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Dies ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie nach dem sog. Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. 6 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.15 -, BVerwGE 154, 365 = juris Rn. 16 m. w. N. aus dessen ständiger Rechtsprechung. 7 Die Rechtsmittelfrist wird für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann ausgelöst, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens erstmals gegenüber sieht. Sie beginnt, anders als der Kläger meint, allerdings nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenüber sieht. Das Verkehrsge- oder -verbot, das dem Verkehrsteilnehmer bei seinem ersten Herannahen bekannt gemacht wurde, gilt ihm gegenüber fort, solange dessen Anordnung und Bekanntgabe aufrechterhalten bleiben. Kommt der Verkehrsteilnehmer erneut an diese Stelle, hat das Verkehrszeichen für ihn nur eine erinnernde Funktion. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 16 und 18; so auch Hess. VGH, Urteil vom 15. Mai 2009 - 2 A 2307/07 -, VerkehrsMitt. 2009, Nr. 72 = juris Rn. 48. 9 Dies zugrunde gelegt ist gegenüber dem Kläger die Klagefrist gegen das streitgegenständliche Verkehrsverbot für den Radverkehr bereits weit mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der am 7. April 2017 erfolgten Klageerhebung in Gang gesetzt worden (dazu 1.). Ernstlich zweifelhaft ist nach dem Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klagefrist nicht infolge einer Neuanordnung erneut zu laufen begann (dazu 2.). Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Klägers zu ihrer Begründetheit. 10 1. Die Klagefrist ist für den Kläger bereits mehrere Jahre vor Klageerhebung in Gang gesetzt worden. 11 Dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen von einem durchschnittlichen Kraftfahrer hinreichend erfasst werden kann, ist nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern nicht ernsthaft zu bezweifeln und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. Er hat sich diesem Verkehrszeichen als von der Regelung betroffener Verkehrsteilnehmer bereits gegenüber gesehen, als er an dieser Stelle erstmals mit dem Fahrrad vom dort endenden Geh- und Radweg an der B nach links in die (alte) S. Straße abgebogen ist. Diese Strecke nutzt er nach eigenen Angaben regelmäßig seit dem Jahr 2009. 12 Unerheblich ist auch, ob seine Angaben zutreffen, wonach er dem weiteren Verlauf der B vor dem 13. April 2016 noch nie habe folgen wollen und er deshalb sein Verhalten wegen des Verkehrszeichens nicht habe ändern müssen. Adressat der rechtsbeschränkenden Regelung ist jeder Verkehrsteilnehmer. Dies gilt, wie bei Verwaltungsakten sonst auch, unabhängig davon, ob der Verkehrsteilnehmer von dem beschränkten Recht Gebrauch machen wollte oder er sich ohnehin dem Ge- oder Verbot entsprechend verhalten wollte. Eine fristauslösende Betroffenheit ist deshalb schon dann gegeben, wenn die betreffende Person – wie hier – in ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer Adressat der Regelung wird und sie das Verkehrszeichen entsprechend dem Sichtbarkeitsgrundsatz wahrnehmen kann. 13 Eine Rechtsschutzlücke entsteht entgegen der Auffassung des Klägers dadurch nicht, weil der Verkehrsteilnehmer als Adressat der verkehrsregelnden Anordnung (und schon deshalb als davon Betroffener) klagebefugt ist. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 = juris Rn. 18. 15 Ob die Rechtsmittelfrist auch in den vom Kläger zum Vergleich genannten Fällen in Gang gesetzt wird, in denen der jeweilige Verkehrsteilnehmer im Vorbeifahren ein in einer von ihm nicht befahrenen Straße befindliches Verkehrszeichen wahrnimmt, das dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein Überholverbot anordnet, ist unerheblich; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch geht der Hinweis des Klägers auf den Fall der Kenntnisnahme eines Verkehrszeichens durch einen Beifahrer oder anderen Mitfahrer fehl, weil ein solcher in der Regel kein Verkehrsteilnehmer ist. 16 Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 Ss OWi 602/05 -, juris Rn. 18. 17 2. Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte zumindest wegen einer Neuanordnung der Verkehrsregelung einen Neubeginn der Klagefrist und damit eine rechtzeitige Klageerhebung annehmen müssen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. 18 Der Kläger verweist insoweit auf eine angebliche Neuanordnung des streitgegenständlichen Verkehrszeichens vom 20. November 2017, die wie jede Neuanordnung die Klagefrist neu auslöse. Damit stellt er offenbar auf die Rücknahme der zwischenzeitlich gegenüber dem Straßenbaulastträger ergangenen, aber nicht vollzogenen Anordnung des Beklagten zur Entfernung der Beschilderung ab. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine wirksame (Neu-)Anordnung nur dann vor, wenn sie gegenüber den Verkehrsteilnehmern bekannt gemacht worden ist. Die (später zurückgenommene) Anordnung zur Aufhebung des Radverbots ist jedoch nicht durch Entfernung der Beschilderung vollzogen worden und demnach mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern wirksam geworden. Allein die Bekanntgabe einer Anordnung an die Straßenverkehrsbehörde kann und soll keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Verkehrsteilnehmern auslösen. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, NVwZ 1994, 784 = juris Rn. 10. 20 II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 21 Insbesondere der Umstand, dass der Kläger aus der Rechtsprechung andere, vom Willen des jeweiligen Verkehrsteilnehmers abhängige Anforderungen hinsichtlich der Regelungsbetroffenheit ableitet als das Verwaltungsgericht, begründet keine besonderen Schwierigkeiten. 22 III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 23 Von grundsätzlicher Bedeutung im diesem Sinne ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint, und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, NWVBl. 2019, 302 = juris Rn. 48 f. 25 Auch dies ist nicht der Fall. 26 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die „Anfechtungsfrist für einen Betroffenen eines belastenden Verwaltungsakts zu laufen beginnen [kann], bevor der Betroffene betroffen war“, stellt sich hier schon nicht, weil es vorliegend nicht um einen Fristbeginn vor Eintritt der Betroffenheit geht. 27 Die weitere vom Kläger formulierte Frage, ob „der in Art. 19 GG gewährte Rechtsschutz mit der Begründung verwehrt werden [kann], man hätte zeitlich vor der eigenen Betroffenheit klagen müssen, obwohl man zu jener Zeit noch keine Klagebefugnis hatte“, stellt sich aus demselben Grund ebenfalls nicht. 28 IV. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung des Verbots für den Radverkehr schon bei der erstmaligen Konfrontation des Klägers mit dem betreffenden Verkehrszeichen ihm gegenüber die Klagefrist ausgelöst hat, widerspricht nicht, wie unter I. ausgeführt, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 29 V. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass das streitgegenständliche Verkehrszeichen am 20. November 2017 neu angeordnet worden ist. Das Urteil beruht schon deshalb nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler, weil – wie bereits ausgeführt – die (Neu-)Anordnung gegenüber den Verkehrsteilnehmern nicht bekannt gemacht worden ist und deshalb keine neue Anfechtungsfrist in Gang gesetzt wurde. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).