Beschluss
6 A 286/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0913.6A286.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind für die im angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung unerheblich. 2 Die auf Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Klage hat sich während des Zulassungsverfahrens erledigt, weil das beklagte Land den Kläger nunmehr auf der Grundlage neuerer dienstlicher Beurteilungen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen hat. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Verpflichtungsklage entfallen. Der Kläger hat zwar angekündigt, das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen zu wollen. Seinem Vorbringen lässt sich aber das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht entnehmen. 3 Erledigt sich - wie hier - nach Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung lediglich zu dem Zweck beantragt werden, im Berufungsverfahren feststellen zu lassen, dass das Recht, über das in der angefochtenen Entscheidung gestritten wurde, vor Erledigung bestand, oder bei Erledigung eines Verwaltungsaktes (und damit auch des Rechtsstreits) dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen. Die mit dem Berufungszulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe sind nach Erledigung jedoch nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in dem Berufungsverfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Dies setzt voraus, dass im Berufungszulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung dargelegt wird. 4 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 2 LA 53/03 -, NVwZ-RR 2004, 912 = juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 1. August 2011 - 8 ZB 11.345 -, BayVBl. 2012, 287 = juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb. § 124 Rn. 43. 5 Daran fehlt es hier. 6 Der Kläger legt nicht dar, dass ein Rehabilitationsinteresse vorliegt. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 25, sowie Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, BayVBl. 2007, 505 = juris Rn. 10, jeweils m. w. N. 8 Das ist hier nicht anzunehmen. In der unterbliebenen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit liegt weder eine Diskriminierung noch eine Stigmatisierung des Klägers. Er ist weiterhin als Lehrer tätig gewesen. Zudem sind bei weitem nicht alle Lehrer im Beamtenverhältnis, sondern viele - aus ganz unterschiedlichen Gründen - im Angestelltenverhältnis tätig; sie sind damit nicht etwa geringer geachtete Lehrer zweiter Klasse. Überdies ist nichts dafür vorgetragen oder anderweitig erkennbar, dass und auf welche Weise die ablehnende behördliche Entscheidung Kollegen des Klägers oder gar Schülern oder Eltern bekannt geworden ist. 9 Erfolglos beruft der Kläger sich weiter auf ein Präjudizinteresse. Er legt schon nicht hinreichend dar, dass er ernstlich einen Schadensersatzprozess führen will. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, er behalte sich die Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen und somit die Einleitung eines entsprechenden Prozesses vor. Abgesehen davon wäre die begehrte Fortsetzungsfeststellung auch nicht geeignet, eine Präjudizwirkung für einen Schadensersatzprozess zu entfalten, so dass der Kläger sich auch nicht im Hinblick auf den bereits betriebenen Prozessaufwand auf ein schutzwürdiges Interesse berufen kann, sich die "Früchte des Prozesses" dadurch zu erhalten, dass zumindest ein Feststellungsurteil erwirkt wird. Denn die erledigte Verpflichtungsklage war darauf gerichtet, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Da eine Ernennung nicht rückwirkend erfolgen kann, hätte diese im Erfolgsfall - entgegen der Annahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. August 2019 - nicht mit Wirkung zum 1. Februar 2016 erfolgen können. Für die Verpflichtungsklage ist deshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Für die an ihre Stelle tretende Fortsetzungsfeststellungsklage wäre dementsprechend der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 11. Juli 2019 - maßgeblich; zu diesem Zeitpunkt lagen auch die neueren dienstlichen Beurteilungen vor, die nach dem Vortrag des Klägers Grundlage für die Ernennung waren. Das Begehren, 10 dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er nicht erst mit Wirkung vom 11. Juli 2019, sondern bereits mit Wirkung vom 1. Februar 2016 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden, erforderte hingegen abweichend davon eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 1. Februar 2016. 11 Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 19. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 und 3 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).