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Beschluss

9 A 3526/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.9A3526.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in der Sache verhandelt und durch Urteil entschieden hat, ohne den Kläger, der zum Verhandlungstermin am 26. Juli 2019 nicht erschienen ist, persönlich anzuhören. Denn der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger war ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden und zudem im Termin durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. 4 Der Kläger ist - über seinen Prozessbevollmächtigten - ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2019 geladen worden. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Ladung vom 16. Mai 2019 ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 17. Mai 2019 zugestellt worden; die Verfügung vom 15. Juli 2019, mit der die Terminsstunde von 11.00 Uhr auf 10.00 Uhr verlegt worden ist, ist ihm laut Empfangsbekenntnis am selben Tag zugestellt worden. Neben der Zustellung der Ladung an den Prozessbevollmächtigten bedurfte es nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO einer Ladung des Klägers (persönlich) nicht. Eine solche Ladung des Klägers selbst ist - anders als von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags vermutet - durch das Verwaltungsgericht auch nicht erfolgt. Es ist vielmehr Sache des Prozessbevollmächtigten, seine Mandantschaft rechtzeitig von gerichtlichen Mitteilungen zu unterrichten. 5 Vgl. Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 86. 6 Sollte der Kläger - was im vorliegenden Fall mit Blick auf das Vorbringen in der Antragsbegründung, dass ihm der Termin nicht bekannt gewesen sei, anzunehmen sein dürfte - von seinem Prozessbevollmächtigten nicht über den Verhandlungstermin informiert worden sein, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. 7 Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. Juni 2017 ‑ 20 ZB 17.30454 -, juris Rn. 10. 8 Das Verwaltungsgericht musste vorliegend auch nicht ausnahmsweise den Kläger persönlich laden bzw. ihm die - nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte - Ladung zur mündlichen Verhandlung formlos mitteilen. Das wäre dann erforderlich gewesen, wenn nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet worden wäre (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 25.12 -, juris Rn. 10; Czybulka/Siegel, a. a. O., § 67 Rn. 86 und 89. 10 Das war hier aber nicht der Fall. 11 Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, zur Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen; es ist hierzu aber nicht verpflichtet. 12 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 20 ZB 17.30454 -, a. a. O.; Lang, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 95 Rn. 7. 13 Zwar hätte es im konkreten Fall nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts durchaus nahe gelegen, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen oder jedenfalls erst nach einer persönlichen Anhörung des Klägers zu entscheiden. Denn das Verwaltungsgericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 2019, mit dem es dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage bewilligt hatte, ausgeführt, dass es für den Ausgang des Klageverfahrens auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ankomme. Auch in dem vorliegend angegriffenen Urteil führt das Verwaltungsgericht sodann aus, dass es erforderlich gewesen wäre, den Kläger einer intensiven Befragung zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal und zu seinem behaupteten Übertritt zum Christentum zu befragen. Da der Kläger zum Verhandlungstermin nicht erschienen sei, sei eine solche weitere Sachaufklärung nicht möglich gewesen. Deshalb habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger im Irak asylrelevante Gefahren drohten bzw. dass er ernsthaft zum Christentum übergetreten sei. 14 Dass das Verwaltungsgericht weder das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte noch die Verhandlung wegen des Nichterscheinens des Klägers (von Amts wegen) vertagt hat, obwohl es nach seiner Rechtsauffassung für die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsschicksals wesentlich auf die Angaben und die Glaubwürdigkeit des Klägers ankam, begründet indes keinen Gehörsverstoß. Denn der ordnungsgemäß zum Termin geladene Kläger hat - nicht zuletzt über seinen im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten - Gelegenheit gehabt, die aus seiner Sicht maßgeblichen Tatsachen, insbesondere sein Verfolgungsschicksal, vorzutragen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Übrigen ausweislich des Terminsprotokolls in der Verhandlung auch keinen Vertagungsantrag gestellt, um seinem Mandanten rechtliches Gehör - durch eine persönliche Anhörung - zu verschaffen. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO Nr. 70, juris Rn. 9 m. w. N. 16 Die Antragsbegründung legt schließlich auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht vorliegend - verfahrensfehlerhaft - eine mögliche und erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterlassen hat, die im konkreten Fall zugleich eine Gehörsverletzung darstellt. 17 Zwar kann in der Unterlassung der persönlichen Anhörung des schutzsuchenden Ausländers je nach den Umständen des Einzelfalles ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegen, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Ausländer ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt. 18 Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2007 - 10 B 74.07 -, juris Rn. 8, und vom 10. Mai 2002 ‑ 1 B 392.01 -, juris Rn. 3 ff. 19 Die Frage, ob im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des aus der Provinz B. -B1. stammenden und nach dem dortigen Einmarsch des IS nach C. geflohenen sunnitischen Klägers, der sich neben den beim Bundesamt vorgetragenen individuellen Verfolgungsgründen im Klageverfahren auch auf eine zwischenzeitlich erfolgte Konversion zum Christentum berufen und zudem das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung geltend gemacht hat, ein Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht darstellt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls führt ein etwaiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO für sich genommen nicht zur Zulassung der Berufung. Aufklärungsmängel gehören nämlich nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern (absolute Revisionsgründe). 20 Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO führt erst dann zu einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO beachtlichen Verfahrensfehler, wenn er mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO) verbunden ist. 21 Vgl. (zu § 86 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A ‑, juris Rn. 27. 22 Eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt dabei, auch wenn es sich bei dieser Vorschrift um eine einfachrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes rechtlichen Gehörs handelt, nicht zwangsläufig stets auch eine Gehörsverletzung dar. Es bedarf immer der gesonderten Feststellung, dass zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. 23 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 138 Rn. 114. 24 Das legt die Antragsbegründung indessen nicht dar. Sie beschränkt sich auf die - wie ausgeführt nicht zutreffende - Behauptung der nicht ordnungsgemäßen Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).