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Beschluss

4 A 3580/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1113.4A3580.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 24.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 3 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.11.2006 – 10 B 48.06 –, juris, Rn. 5, und vom 27.5.2003 – 9 BN 3.03 –, NVwZ-RR 2003, 774 = juris, Rn. 18, sowie Urteil vom 3.7.1992 – 8 C 58.90 –, NJW 1992, 3185 = juris, Rn. 9. 4 So liegt der Fall hier. Der Kläger macht geltend, dass er gerne weitere Ausführungen zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland gemacht hätte, aber ihn die Ladung zum Termin – obwohl von seinem früheren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß weitergeleitet – nicht erreicht habe. Bei dieser Sachlage hätte das Gericht zumindest seinen früheren Prozessbevollmächtigten näher zu seiner besonderen Problemlage befragen müssen. 5 Der anwaltlich vertretene Kläger war unabhängig davon ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, ob er selbst vor dem anberaumten Termin von der Ladung erfahren hat. Für die Wirksamkeit der Ladung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33.15 –, DVBl. 2015, 1381 = juris, Rn. 5. 7 Der damalige Rechtsanwalt des Klägers hat die Ladung ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses am 12.6.2019 erhalten und an der mündlichen Verhandlung am 24.7.2019 teilgenommen, ohne geltend zu machen, dass eine persönliche Anhörung des Klägers erforderlich sei, und ohne auf eine intensivere Erörterung der Sach- und Rechtslage zu drängen. Sein Rechtsanwalt war nicht deshalb daran gehindert, in der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2019 selbst nähere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage zu machen, weil das Gericht ihn nicht ausdrücklich dazu befragt hat. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Auch wenn der Rechtsanwalt in der irrtümlichen Annahme gehandelt haben sollte, der Kläger sei nicht an einem persönlichen Erscheinen interessiert gewesen, hielt er selbst jedenfalls ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht, das das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hatte, eine persönliche Anhörung des Klägers für erforderlich. Andernfalls hätte es nahegelegen, sich mit dem Kläger zur weiteren Aufklärung seines Verfolgungsschicksals bereits vor dem Termin in Verbindung zu setzen. Auch wenn der Kläger unverschuldet nicht vom Verhandlungstermin erfahren hatte, hinderte dies seinen Bevollmächtigten nicht, in der mündlichen Verhandlung die Erforderlichkeit seiner persönlichen Anhörung oder einer intensiveren Erörterung geltend zu machen oder ‒ im Fall eines hier nicht ersichtlichen entschuldbaren und nicht erkennbaren Irrtums ‒ wenigstens unmittelbar nach dem Verhandlungstermin Kontakt zum Kläger aufzunehmen und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Der Rechtsanwalt hat keine dieser Möglichkeiten ergriffen. 8 Im Übrigen erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 9 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 8, m. w. N. 10 Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche weiteren Ausführungen zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland er bei einer persönlichen Anhörung hätte machen wollen oder sein früherer Rechtsanwalt bei einer Befragung durch das Gericht vorgetragen hätte. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.