Beschluss
4 B 742/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1115.4B742.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15.5.2019 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse. 2 Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.6.2016 – 4 B 1437/15 –, GewArch 2016, 434 = juris, Rn. 3 f., m. w. N. 4 Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Gewerbe zum 6.9.2019 abgemeldet hat und dieser hat trotz gerichtlicher Anfrage keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, weshalb das Rechtsschutzinteresse an einer Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gleichwohl fortbestehen sollte. Ausgehend davon geht der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte von einer Aufgabe der von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffenen Betriebsstätte aus. 5 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 445/17 –, juris, Rn. 4, und vom 7.7.2016 – 4 B 172/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 6 Hat aber der Antragsteller seinen Gaststättenbetrieb aufgegeben, so beschwert es ihn nicht mehr, wenn er beim Betrieb seines Shisha-Cafés bis zum Abschluss des Klageverfahrens die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 7 NiSchG NRW sicherstellen muss. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).