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Beschluss

7 B 1463/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1129.7B1463.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sei eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht gegeben, insbesondere verletze die angefochtene Baugenehmigung vom 11.3.2019 den Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten als Denkmaleigentümer. 4 Das Verwaltungsgericht hat dazu tragend ausgeführt, es fehlten Anhaltspunkte für eine Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Wohnhauses des Antragstellers. Der Umstand, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen stilistisch von dem denkmalgeschützten Wohnhaus des Antragstellers unterscheide, führe zwar zu einem architektonischen Kontrast, jedoch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals. Seinen historischen Aussagewert büße ein denkmalgeschütztes Gebäude nicht schon dadurch ein, dass in seiner unmittelbaren Umgebung ein Neubau entstehe, der sich in Bezug auf sein äußeres Erscheinungsbild vom konkreten Baudenkmal deutlich unterscheide, wenn dadurch das Erleben und die Erfahrbarkeit der bestehenden Bausubstanz nicht negativ beeinflusst werde. Da der Denkmalwert des Wohnhauses des Antragstellers weiterhin ablesbar bleibe, werde sein Erscheinungsbild durch das modern gestaltete Gebäude des Beigeladenen nicht wesentlich beeinträchtigt. 5 Diese Beurteilung hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht erschüttert. 6 Soweit er einwendet, das historische Erscheinungsbild seines Denkmals werde hier durch die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen als "Fremdkörper" zerrissen, so dass der mit der Unterschutzstellung seines Gebäudes angestrebte Zweck, insbesondere im architektonischen Kontext, vereitelt und auf Dauer nicht mehr erreicht werden könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Denkmalwert seines Denkmals resultiert ausweislich der Begründung zur Eintragung in die Denkmalliste vom 16.7.1992 aus dem besonderen architektonischen Charakter des Gebäudes und der Gestaltung der Garage und der Zufahrt zur Garage. Auch die Begründung zum Eintragungsbescheid vom 16.7.1992 verweist in erster Linie auf die besonderen denkmalrelevanten Merkmale des Gebäudes des Antragstellers. Der Beziehungszusammenhang des Denkmals zu seiner Umgebung tritt nach der in der Begründung vorgenommenen Gewichtung deutlich in den Hintergrund. Lediglich im letzten Absatz der Begründung zum Eintragungsbescheid wird auf das von den Einzelbestandteilen (Gebäude, Einfriedungen, Baumallee, Straßenprofil, Beläge der Wegeflächen und Gärten) geprägte städtebauliche Erscheinungsbild verwiesen. Dass das Bauvorhaben des Beigeladenen dieses Erscheinungsbild derart beeinträchtigt, dass der mit der Unterschutzstellung angestrebte Zweck der Eintragung in der Denkmalliste nicht mehr erreicht werden könnte, ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar. 7 Der Einwand des Antragstellers, die untere Denkmalbehörde sei nach seinem Informationsstand zu keinem Zeitpunkt mit einer denkmalrechtlichen Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens befasst gewesen, so dass der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die untere Denkmalbehörde keine denkmalrechtlichen Einwände gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen erhoben habe, irreführend sei, entspricht nicht dem Aktenstand. Ausweislich der E-Mail vom 13.8.2019 hat die untere Denkmalbehörde dahingehend Stellung genommen, dass als Ergebnis der denkmalrechtlichen Umgebungsprüfung ein Versagungsgrund nicht gegeben sei. Auch ist es für den Nachbarschutz irrelevant, dass die untere Denkmalbehörde nicht schon vor dem Erlass der angefochtenen Baugenehmigung beteiligt worden ist. 8 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht auch nicht rechtsfehlerhaft einen Drittschutzanspruch aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das streitgegenständliche Vorhaben verneint. Ein Nachbarantrag kann regelmäßig nicht auf eine Beeinträchtigung des Ortsbildes i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestützt werden. Eine davon vorliegende Ausnahme hat der Antragsteller nicht dargelegt. Soweit er dazu ausführt, das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig außer Acht gelassen, dass der Denkmalwert seines Anwesens sich im Wesentlichen auch daraus ergebe, dass es Bestandteil der historisch gewachsenen und in seiner Erscheinungsform erhaltenen Gartenstadt und insbesondere der näheren Umgebung sei, die im Wesentlichen durch einen klassizistischen Baustil geprägt sei, so dass diese Ortsbildbeeinträchtigung nur als unzumutbarer Eingriff in die historische Besonderheit des städtebaulichen Erscheinungsbildes der Gartenstadt gewertet werden könne, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner ihn schützenden Rechte hat er damit nicht dargetan. Vielmehr erscheint ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben aufgrund der Lage und Entfernung des Vorhabengrundstücks zum Grundstück des Antragstellers, der Lage des Baufensters auf dem Vorhabengrundstück und der Tatsache, dass beide Grundstücke durch die H. Straße getrennt werden, als ausgeschlossen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären; dies entspricht der Billigkeit, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit in das Kostenrisiko begeben hat. 10 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.