Beschluss
2 Bs 38/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0607.2BS38.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA 2005) keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO (juris: BauO HA 2005) genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind.(Rn.38)
(Rn.39)
2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden.(Rn.50)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. März 2023 geändert.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 9. Februar 2022 und 28. April 2023 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. April 2023 wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA 2005) keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO (juris: BauO HA 2005) genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind.(Rn.38) (Rn.39) 2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden.(Rn.50) Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. März 2023 geändert. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 9. Februar 2022 und 28. April 2023 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. April 2023 wird abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück … (Flurstück … der Gemarkung Hinschenfelde; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Als Eigentümer des südlich gelegenen Nachbargrundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Hinschenfelde) legten die Antragsteller am 9. Februar 2022 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Wandsbek-Marienthal vom 28. Oktober 1952, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61). Sie sind danach als besonders geschütztes Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 3 der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 (HmbVBl. S. 69) ausgewiesen. Am 25. November 2022 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Das Bauvorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein. Durch den geplanten Einbau einer Wärmepumpe im Erdgeschoss mit Ausblasöffnung in Richtung ihres Grundstücks werde das Rücksichtnahmegebot verletzt; die Wärmepumpe halte zudem die Abstandsflächen zu ihrem Grundstück nicht ein. Das Bauvorhaben überschreite ferner die Baulinie zum Haus ... Der Neubau füge sich nicht in die nähere Umgebung ein, da er mit schwarzem Klinker zwischen zwei weißen bzw. hellen Gebäuden ausgeführt werden solle. Er werde Tageslicht absorbieren sowie zu einer lokalen Hitzeinsel führen. Des Weiteren füge sich das geplante Pultdach zwischen einem Haus mit Satteldach und einem weiteren mit Walmdach nicht ein. Mit „Ergänzungsbescheid Nr. 1 zum Genehmigungsbescheid über die Prüfung des Naturschutzes (BNatSchG)“ vom 17. Februar 2023 hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Beseitigung einer Hecke bzw. Gehölzpflanzung an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern genehmigt. Mit Beschluss vom 6. März 2023 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 9. Februar 2022 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung stelle sich bei summarischer Prüfung in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise als unbestimmt dar. Die Baugenehmigung gestatte die Errichtung einer nicht näher bezeichneten technischen Anlage im Erdgeschoss in dem mit „HA/HT“ beschrifteten Raum (Bauvorlage 3/3). Der Raum verfüge über Wandöffnungen in Richtung … sowie zum Grundstück der Antragsteller hin. Aus der Bauvorlage 3/3 folge weiterhin, dass von der Anlage Emissionen in Richtung des Grundstücks der Antragsteller ausgingen. Die näheren Eigenschaften der genehmigten technischen Anlage bzw. Art und Umfang der Emissionen ließen sich den Bauvorlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien, nicht entnehmen. Ohne Belang sei insoweit, dass die Beteiligten übereinstimmend angegeben hätten, es handele sich um eine Wärmepumpe. Diese Angaben seien ebenso wie die Baubeschreibung (Bauvorlage 3/10), die unter dem Punkt „Ausstattung“ eine Wärmepumpe erwähne, nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden. In gleicher Weise unerheblich sei, dass die Beigeladenen im Eilverfahren geltend gemacht hätten, sowohl Ansaug- als auch Ausblasöffnung gingen nach einer Umplanung nunmehr zur Straße hin; auch dies lasse sich den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Bauvorlagen nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ergebe sich eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen. Mit Blick auf die von der Anlage ausgehenden Emissionen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in seinem nachbarschützenden Gehalt verletzt werde. Der Aufstellungsort der technischen Anlage befinde sich unter dem Aspekt des Immissionsschutzes in einer kritischen Nähe zum Wohngebäude der Antragsteller; die Entfernung zu dessen Außenwand betrage von der Wandöffnung ca. 5 m. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass die zu erwartende Geräuschbelastung die maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreite, zumal sich die wesentlichen Kenngrößen der technischen Anlage den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Bauvorlagen nicht entnehmen ließen. Aufgrund dessen sei die Immissionsbelastung für die Antragsteller nicht hinreichend bestimmbar. Ebenso fehle es in der Genehmigung an der aufgrund der kritischen Nähe zum Wohngebäude der Antragsteller erforderlichen Festlegung eines konkreten Immissionsgrenzwerts zum Schutz der Antragsteller. Eine bloße teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs komme nicht in Betracht, da die Baugenehmigung hinsichtlich der die technische Anlage im Erdgeschoss getroffenen Regelung nicht teilbar sei. Gegen diesen – ihnen am 7. März 2023 zugestellten – Beschluss wenden sich die Beigeladenen mit ihrer am 15. März 2023 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, die sie am 4. April und ergänzend am 11. April 2023, dem Dienstag nach Ostermontag, begründet haben. Während des Beschwerdeverfahrens, mit Änderungsbescheid vom 11. April 2023, hat die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 7. Februar 2022 auf einen entsprechenden Antrag der Beigeladenen abgeändert. Nach der grüngestempelten und – unter Ersetzung der Bauvorlage 3/3 – zum Bestandteil des Änderungsbescheids gemachten Bauvorlage 3/43 befindet sich in dem mit HA/HT bezeichneten Raum eine Wärmepumpe mit Wandöffnungen für die Zu- und Fortluft in der straßenseitigen Hauswand. Gemäß einer ebenfalls grüngestempelten und zum Bestandteil des Änderungsbescheids gemachten „Schallberechnung Wärmepumpe vom 20.03.2023“ (Bauvorlage 3/48) beträgt der erforderliche Mindestabstand der dort konkret mit Hersteller und Gerätetypbezeichnung benannten Wärmepumpe („…“) zum Nachbarn im Tagbetrieb 1,3 m und im Nachtbetrieb 2,8 m. In der Begründung zum Änderungsbescheid heißt es, dass nach Prüfung durch die Sachbearbeitung festgestellt worden sei, dass gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO keine unzumutbaren Störungen in Verbindung mit den genannten Öffnungen zur Straße hin vorliegen würden. Gegen diesen Änderungsbescheid, der der ergänzenden Beschwerdebegründung der Beigeladenen, eingegangen beim Beschwerdegericht am 11. April 2023, beigefügt war, haben die Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2023 Widerspruch erhoben. II. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Eilrechtsschutzgesuches der Antragsteller. 1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, erschüttern die Richtigkeit tragender Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung. Bezogen auf die Prognose der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller machen die Beigeladenen geltend, das Verwaltungsgericht sei objektiv unzutreffend davon ausgegangen, dass sich die angefochtene Baugenehmigung in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise als unbestimmt darstelle, da die beanstandete Unbestimmtheit jedenfalls durch den Änderungsbescheid vom 11. April 2023 behoben worden sei. Bereits mit diesem Vorbringen, welches der Senat als Vortrag eines innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist neu eingetretenen relevanten Umstands nach § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO zu berücksichtigten hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, NVwZ 2021, 1472, juris Rn. 20; Beschl. v. 16.5.2022, 2 Bs 55/22, n.v.), erschüttern die Beigeladenen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung sei in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise unbestimmt. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Unbestimmtheit der ursprünglichen Baugenehmigung, die schon die Art der eingebauten technischen Anlage nicht erkennen ließ, hat die Antragsgegnerin – wie die Beschwerde zutreffend geltend macht – durch den Änderungsbescheid vom 11. April 2023 beseitigt. Aus der zum Bestandteil dieses Änderungsbescheids gemachten Bauvorlagen 3/43 und 3/48 ergeben sich Hersteller und Modell der eingebauten Wärmepumpe („…“) sowie deren konkreter Aufstellort. Damit wird den Anforderungen an die Bestimmtheit hinreichend Rechnung getragen. Es ist nicht erforderlich, dass die Baugenehmigung auch alle für die Immissionsprognose wesentlichen Kenngrößen und Konstruktionsmerkmale der (marktgängigen) Wärmepumpe angibt (möglicherweise a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.1.2019, 5 S 1913/18, BauR 1111, juris Rn. 37; siehe auch VGH München, Beschl. v. 18.5.2018, 9 CS 18.10, RdL 2019, 100, juris Rn. 14 ff.). Soweit dieser Umstand dazu führt, dass allein aufgrund der Angaben in der Baugenehmigung keine zuverlässige Immissionsprognose erstellt werden kann, macht dies den Regelungsinhalt der Baugenehmigung nicht unbestimmt. Soweit die Antragsteller weiterhin von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung (in ihrer geänderten Gestalt) ausgehen, da ihrer Meinung nach der in der „Schallberechnung Wärmepumpe vom 20.03.2023“ (Bauvorlage 3/48) zugrunde gelegte Aufstellort der Wärmepumpe mit der zeichnerischen Darstellung in der Bauvorlage 3/43 nicht in jeder Hinsicht übereinstimme, dürften sie die Bedeutung der von ihnen in der Schallberechnung beanstandeten Eingabeparameter verkennen. Diese dürften keine Rückschlüsse auf einen konkreten Aufstellort zulassen (vgl. hierzu 2.a)ff)(a)). Im Übrigen bestehen für das Beschwerdegericht bei der gebotenen objektiven Würdigung aus der Sicht der Beigeladenen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21.12, NVwZ 2014, 887, juris Rn. 14) keine Zweifel daran, dass allein die Bauvorlage 3/43 maßgeblich ist für die Frage, welcher Aufstellort genehmigt worden ist. Mit ihrem Änderungsbauantrag bezweckten die Beigeladenen insbesondere eine Abänderung der ursprünglichen Baugenehmigung in Bezug auf den Aufstellort der Wärmepumpe, wobei die Bauvorlage 3/43 der Darstellung dieses neuen Aufstellorts diente. Bei verständiger Würdigung sind daher allein die dortigen zeichnerischen Darstellungen, und nicht etwaige abweichende Angaben in der Schallberechnung vom 20. März 2023, die (lediglich) dem Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte dienen sollte, maßgeblich für die Frage, welcher Aufstellort genehmigt worden ist. 2. Die dem Beschwerdegericht eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Aussetzungsantrags der Antragsteller. Bei Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten überwiegt, der gesetzlichen Regel des § 212a Abs. 1 BauGB entsprechend, das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Eine Verletzung der Antragsteller in nachbarschützenden Rechten durch den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid kommt bei summarischer Prüfung allenfalls in Bezug auf die von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmemissionen in Betracht (hierzu a)). Auch wenn in Bezug auf diese Lärmemissionen ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zulasten der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, überwiegt bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller (hierzu b)). a) Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung kommt allenfalls in Bezug auf die von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmemissionen in Betracht. aa) Soweit die Antragsteller sich auf eine Missachtung abstandsflächenrechtlicher Anforderungen nach § 6 Abs. 5 HBauO berufen, ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht festzustellen. Wie sich aus der Verweisung in § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO (allein) auf das Mindestabstandsflächenerfordernis nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO im Umkehrschluss ergibt, entfalten die Anforderungen an die Abstandsflächentiefe nach dem Maß von 0,4 H gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO lediglich das Mindestabstandsflächengebot nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO, wonach die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 2,50 m beträgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2021, 2 Bs 182/21, NVwZ 2021, 1472, juris Rn. 42; Beschl. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, BauR 2019, 1895, juris Rn. 36). Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsflächengebot nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO ist bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Ausweislich der Bauvorlage 3/17, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 7. Februar 2022 geworden ist, hält das genehmigte Einfamilienhaus einen Abstand von 2,565 m zum Grundstück der Antragsteller ein und befindet sich damit nicht innerhalb der Mindestabstandsfläche von 2,50 m. Dementsprechend hält auch die im Haus befindliche Wärmepumpe entgegen der Ansicht der Antragsteller das Mindestabstandsflächengebot ein, ohne dass sich die Frage stellte, ob die Wärmepumpe mit einem externen Anlageteil innerhalb der Abstandsflächen zulässig wäre oder nicht. Ohne Bedeutung ist der Vortrag der Antragsteller, es stehe zu befürchten, dass das Bauvorhaben den Mindestabstand von 2,50 m nicht einhalten werde, da eine von ihnen durchgeführte Entfernungsmessung einen Abstand von lediglich 2,44 m zwischen der Grundstücksgrenze und einem – wohl die seitliche Begrenzung des geplanten Bauvorhabens repräsentierenden – Pflock auf dem Grundstück der Beigeladenen ergeben habe. Denn die Frage, ob eine Baugenehmigung wegen der Nichteinhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen Nachbarrechte verletzt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen Lage des errichteten Gebäudes, sondern nach dem Inhalt der genehmigten Bauvorlagen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2002, 2 Bf 359/98, NordÖR 2002, 454, juris Rn. 54; Beschl. v. 18.10.2010, 2 Bf 39/08.Z, n.v.). Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsflächengebot ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, in der Bauvorlage 3/16 sei eine Terrasse eingezeichnet, die innerhalb der Abstandsflächen zu ihrem Grundstück liege und dort unzulässig sei. Bei den von den Antragstellern (wohl) in Bezug genommenen 2,00 m x 2,00 m großen Fläche im Vordergarten handelt es sich ausweislich der Bauvorlage 3/16 um einen Teil der genehmigten ebenerdigen Wegefläche, die von der Straße zum Wohnhaus führt (vgl. zu den Wegeflächen auch Bauvorlagen 3/10 und 3/23). Als solche ist sie zudem nicht abstandsflächenrelevant. Bei der in der Bauvorlage 3/16 eingezeichneten 1,80 m x 0,70 m großen Fläche vor der Hauseingangstür handelt es sich hingegen ausweislich der Bauvorlage 3/23 um ein Eingangspodest, d.h. um eine Stufe vor der Hauseingangstür (vgl. insoweit auch Bauvorlage 3/19 bzw. 3/46). Diese ist abstandsflächenrechtlich nicht relevant. Wenn man sie als Bestandteil des genehmigten Einfamilienhauses betrachten würde, bliebe sie nach § 6 Abs. 6 HBauO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wobei hier dahinstehen kann, ob eine Stufe vor der Hauseingangstür als untergeordneter Bauteil (Nr. 1) oder aber als Vorbau (Nr. 2) anzusehen ist (vgl. zu Freitreppen OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.2006, 2 Bs 125/06, n.v.). Eigenständig betrachtet würden von ihr keine gebäudegleichen Wirkungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO ausgehen. bb) Soweit die Antragsteller meinen, das genehmigte Pultdach füge sich zwischen einem Haus mit Satteldach und einem Haus mit Walmdach nicht ein, legen sie einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ebenfalls nicht dar. Auf einen Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot aus § 12 Abs. 1 Satz 2 HBauO, wonach bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen, können sich die Antragsteller nicht berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers vermittelt unter den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung lediglich das in § 71 Abs. 2 HBauO geregelte Zustimmungsrecht Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, BauR 2022, 626, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 24.1.2023, 2 Bf 194/22.Z, n.v.). Dementsprechend wirkt auch das Verunstaltungsverbot nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HBauO, das im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO ohnehin nicht geprüft wird (vgl. § 61 Abs. 2 HBauO), nicht nachbarschützend. Das Pultdach verstößt auch nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens bemisst sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des Baustufenplans Wandsbek-Marienthal und, soweit dieser keine Festsetzungen enthält, nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Vorhabengrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Mangels Festsetzungen zur Dachform im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal käme vorliegend allein ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht. (Bauordnungsrechtliche) Fragen der Dachgestaltung – insbesondere der Dachform – sind indes grundsätzlich keine geeigneten Merkmale für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.2000, 4 C 14.98, NVwZ 2000, 1169, juris Rn. 21 ff.; VGH München, Urt. v. 18.7.2013, 14 B 11.1238, juris Rn. 28; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 76). Im Übrigen kann sich eine Beeinträchtigung des Ortsbilds i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht aus der Betrachtung von lediglich drei Gebäuden ergeben. Das Ortsbild greift räumlich über die nähere Umgebung des Baugrundstücks hinaus (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18). Ohnehin verkennen die Antragsteller mit ihren Ausführungen den beschränkten Umfang der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Nachbarrechte. Nur das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot ist drittschützend. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann daher nur in Betracht kommen, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, 4 B 195.97, ZfBR 1998, 166, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2017, 2 Bs 51/17, NordÖR 2017, 338, juris Rn. 21). Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, ebenda). Dies ist bei Beeinträchtigungen des Ortsbilds grundsätzlich nicht der Fall (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, 4 B 195.97, ZfBR 1998, 166, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.2.2015, 2 M 152/14, NVwZ-RR 2015, 687, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2019, 7 B 1463/19, juris Rn. 7). Hiervon ist auch vorliegend keine Ausnahme zu machen. cc) Soweit die Antragsteller sich gegen eine angebliche Verblendung des genehmigten Einfamilienhauses mit schwarzem Klinker wenden, genügt die Feststellung, dass die Farbe der Verklinkerung nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Sie wird weder in dem Baugenehmigungsbescheid selbst noch in den grüngestempelten und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen bezeichnet (vgl. zu Inhalt und Reichweite einer Baugenehmigung BVerwG, Beschl. v. 7.1.1997, 4 B 240.96, juris Rn. 3). Im Übrigen kann die Farbgebung von Häusern nur auf bauordnungsrechtlicher Grundlage geregelt werden (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 382). Sie ist daher – ebenso wie die Dachform – grundsätzlich kein geeignetes Merkmal für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 76). dd) Soweit die Antragsteller sich auf eine Missachtung einer angeblichen Baulinie berufen, ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften wiederum nicht festzustellen. In Ermangelung der Festsetzung einer vorderen oder hinteren Baulinie im Baustufenplan Wandsbek-Marienthal käme allenfalls die Missachtung einer faktischen Baulinie in Betracht. Die Überschreitung einer faktischen (vorderen oder hinteren) Baulinie legen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen indes nicht dar. Ohnehin verkennen sie mit ihren Ausführungen wiederum den beschränkten Umfang der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Nachbarrechte. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann nur in Betracht kommen, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt (vgl. oben, 2.a)bb)). Dies wäre nicht schon dann der Fall, wenn das Bauvorhaben der Antragsteller eine faktische hintere Baulinie oder Baugrenze überschritte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, NordÖR 2008, 73, juris Rn. 14; Beschl. v. 6.7.2020, 2 Bf 544/19.Z, n.v.). ee) Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Ergänzungsbescheid Nr. 1 vom 17. Februar 2023, gegen den sie ebenfalls Widerspruch erhoben haben wollen, einen Verstoß gegen die Hamburgische Baumschutzverordnung (BaumschutzVO) geltend machen, dringen sie hiermit nicht durch. Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 in der bis zum 7. März 2023 geltenden Fassung vermittelt Dritten keine subjektiven Rechte. Denn wie sich aus § 1 dieser Verordnung ergibt, dient diese „zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg“, was verdeutlicht, dass sie allein auf die Wahrung objektiver Interessen gerichtet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, NordÖR 2012, 539, juris Rn. 5; Beschl. v. 18.1.2016, 2 Bs 247/15, n.v.; Beschl. v. 22.5.2018, 2 Bs 63/18, n.v.). Auch die Neufassung des Schutzzwecks der Unterschutzstellung von Bäumen und Hecken in § 3 BaumschutzVO vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) gibt keine Anhaltspunkte für eine Auslegung der Vorschrift, die zu einer drittschützenden Wirkung führen könnte. Im Übrigen ist der (umfangreiche) Vortrag der Antragsteller zu einer Gefährdung der Straßenbäume und ihres durch Art. 14 GG geschützten Eigentums durch die mit der Entfernung der Hecke, der Baustellentätigkeit und dem Bauvorhaben der Antragsteller selbst einhergehenden Eingriffe in die Natur nicht hinreichend substantiiert. ff) Soweit die Antragsteller sich schließlich gegen von ihnen befürchtete unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch die Wärmepumpe im Haus der Beigeladenen wenden, lässt sich ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zum Nachteil der Antragsteller nicht ausschließen. Die Wärmepumpe wird von der Genehmigungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung erfasst (hierzu (1)), in der die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot umfassend, insbesondere auch im Hinblick auf die von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmimissionen, festgestellt wird (hierzu (2)). Für diese Feststellung fehlt es bislang indes an einer hinreichend belastbaren Grundlage. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann das Beschwerdegericht nicht feststellen, dass für die Antragsteller durch den Betrieb der Wärmepumpe keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind (hierzu (3)). (1) Die Wärmepumpe wird von der Genehmigungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung erfasst. Zwar ist der Einbau von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, zu denen auch Wärmepumpen gehören, gemäß Abschnitt I.2 der Anlage 2 zu § 60 HBauO verfahrensfrei. Der Einbau soll hier jedoch im Rahmen eines nicht verfahrensfreien Vorhabens erfolgen, nämlich der Errichtung eines Wohngebäudes, für das jedenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 HBauO oder aber – auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn (vgl. § 59 Abs. 3 HBauO) – ein Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO durchzuführen ist. Ist eine Anlage der technischen Gebäudeausrüstung Teil eines nicht verfahrensfreien Vorhabens, so wird sie in das Baugenehmigungsverfahren einbezogen. Dies wird durch Satz 5 des einleitenden Anwendungshinweises in der Anlage 2 zu § 60 HBauO ausdrücklich klargestellt, wonach verfahrensfreie Vorhaben, die Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 61, § 62 oder § 64 zu prüfen ist, in das jeweilige Verfahren einbezogen werden. Sie werden dementsprechend von der Baugenehmigung bzw. deren Genehmigungswirkung umfasst (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, NordÖR 2020, 75, juris Rn. 48; Alexejew, HBauO, Stand: 31. Lfg. Mai 2020, § 60 Rn. 8 f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Baugenehmigung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die Baugenehmigungsbehörde die Anlage der technischen Gebäudeausrüstung (rechtswidrig) nicht in die Prüfung einbezogen und dementsprechend auch keine Feststellung zu deren Vereinbarkeit mit den im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften getroffen hat bzw. treffen wollte, kann hier dahinstehen. Denn vorliegend hat die Antragsgegnerin die Wärmepumpe jedenfalls durch den Änderungsbescheid vom 11. April 2023 ersichtlich in ihre Prüfung einbezogen und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht (siehe zur diesbezüglichen Feststellungswirkung noch unten, (2)(b)). (2) Die angefochtene Baugenehmigung stellt jedenfalls in ihrer durch den Änderungsbescheid vom 11. April 2023 geänderten Gestalt die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot umfassend, insbesondere auch im Hinblick auf die von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmimissionen, fest. (a) Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO hat die Baugenehmigungsbehörde das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot umfassend, insbesondere auch im Hinblick auf die von einem Vorhaben ausgehende Immissionsbelastung, zu prüfen. (aa) Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren u.a. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 bis 37 BauGB. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das hier aus § 34 Abs. 1 BauGB folgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.2014, 2 Bs 111/14, juris Rn. 45; Beschl. v. 29.6.2021, 2 Bs 135/01, n.v.), gehört dementsprechend zum Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Als rücksichtslos ist ein Vorhaben zu werten, wenn die mit ihm verbundenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn einzustellen sind, billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2021, 2 Bs 231/20, Nord-ÖR 2021, 342, juris Rn. 39; Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 91). Eine unzumutbare Beeinträchtigung kann sich insbesondere aus den von einem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1983, 4 C 74.78, DÖV 1984, 254, juris Rn. 13). Dementsprechend ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren bei Prüfung der Frage, ob das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist, auch die durch das in Rede stehende Vorhaben hervorgerufene Immissionsbelastung zu berücksichtigen. Das Maß dessen, was dem Nachbarn an Immissionen zumutbar ist, richtet sich dabei danach, welche Immissionen er nach den Wertungen des Immissionsschutzrechts hinzunehmen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19, NordÖR 2020, 235, juris Rn. 59; Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 91; BVerwG, Beschl. v. 20.4.2000, 4 B 25.00, BauR 2001, 212, juris Rn. 8). Der Maßstab für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze ergibt sich danach aus § 22 BImSchG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19, NordÖR 2020, 235, juris Rn. 59). Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern oder zumindest auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird dabei für Geräuschimmissionen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – konkretisiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19, NordÖR 2020, 235, juris Rn. 59, 66 m.w.N.; siehe hierzu noch unten 2.a)ff)(3)). (bb) Von der nach dem Vorstehenden grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der Immissionsbelastung bei Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Ausnahme zu machen. § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO kann nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unter Ausklammerung immissionsschutzrechtlicher Fragen geprüft wird. Zwar entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG – mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO genannten Sonderkonstellation (Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder mit Tiefgaragen) – im vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Das Hamburgische Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HmbWoBauErlG) vom 4. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 233), mit dem das vereinfachte Genehmigungsverfahren erstmals eingeführt worden war, sah, ebenso wie dessen Neufassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 223), noch die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG vor. Der Gesetzgeber der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), mit der das vereinfachte Genehmigungsverfahren in die Hamburgische Bauordnung eingefügt worden ist, hat sich sodann bewusst dafür entschieden, zur Reduzierung des Prüfumfangs u.a. die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG aus dem Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens herauszunehmen (vgl. Bü-Drs. 18/2549, S. 36 f., 62 f.). Nachdem im Rahmen einer ersten Evaluierung der Hamburgischen Bauordnung Kritik an der fehlenden Einbeziehung des § 22 BImSchG in das vereinfachte Genehmigungsverfahren geäußert (vgl. Bü-Drs. 19/4798, S. 3 f.) und anlässlich einer zweiten Evaluierung festgestellt worden war, dass das Immissionsschutzrecht von allen untersuchten Rechtsbereichen, die nicht zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gehörten, das schlechteste Ergebnis in Bezug auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erzielte (vgl. Bü-Drs. 20/1110, S. 5, 9), hat der Gesetzgeber hierauf reagiert, indem er durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 554) das Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (nur) bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung und mit Tiefgaragen durch Einfügung einer neuen Nr. 5 in § 61 Abs. 2 Satz 1 HBauO um § 22 BImSchG erweitert hat (vgl. hierzu Bü-Drs. 20/1110, S. 12). Der dargestellten Gesetzgebungsgeschichte lässt sich damit zwar in Bezug auf das sog. Baunebenrecht zweifellos entnehmen, dass der Hamburgische Gesetzgeber das Immissionsschutzrecht als gesonderten Prüfgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft wissen will. Umgekehrt ist allerdings nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO vorgesehene bauplanungsrechtliche Prüfung einschränken wollte, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von immissionsschutzrechtlichen Wertungen abhängt, die über das Rücksichtnahmegebot in die bauplanungsrechtliche Prüfung einzubeziehen sind. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass das gesetzgeberische Ziel, durch den Verzicht auf die Prüfung der Anforderungen nach § 22 BImSchG den Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu reduzieren, jedenfalls teilweise nicht erreicht wird, wenn dessen Anforderungen inzident über das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in die Prüfung einfließen. Mangels jeglicher Anhaltspunkte im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung dafür, dass der Gesetzgeber die bauplanungsrechtliche Prüfung, bei der es sich quasi um das „Herzstück“ der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren handelt, einschränken wollte, sieht sich das Beschwerdegericht zu einer einschränkenden Auslegung des § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO aber nicht in der Lage. Ob der Teilaspekt der Immissionsbelastung von den übrigen beim Rücksichtnahmegebot und bei der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit insgesamt zu berücksichtigenden Gesichtspunkten überhaupt trennbar ist bzw. getrennt betrachtet werden kann (so in Bezug auf eine Immissionsschutzfragen ausklammernde Bauvoranfrage hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens OVG Greifswald, Urt. v. 21.6.2022, 3 LB 1071/18, NordÖR 2022, 565, juris Rn. 64; dagegen OVG Weimar, Urt. v. 11.8.2021, 1 KO 214/19, LKV 2022, 140, juris Rn. 20 ff.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. (b) Jedenfalls mit dem Änderungsbescheid vom 11. April 2023 ist die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, über die Vereinbarkeit der Wärmepumpe mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, und zwar unter Berücksichtigung der von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmimmissionen, zu befinden, auch nachgekommen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass im Hinblick auf die Emissionen, die von der in der Baugenehmigung vom 7. Februar 2022 nicht näher bezeichneten technischen Anlage ausgingen, nicht ausgeschlossen werden könne, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in seinem nachbarschützenden Gehalt verletzt werde. Wenn die Antragsgegnerin sodann in der Begründung zum Änderungsbescheid unter Verweis auf die nunmehr straßenseitig geplanten Wandöffnungen für die Wärmepumpe ausführt, dass gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO keine unzumutbaren Störungen vorliegen würden, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass sie damit die Vereinbarkeit des Vorhabens (einschließlich der Wärmepumpe) mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, und zwar auch und gerade im Hinblick auf die von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmimmissionen, feststellt. (3) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann das Beschwerdegericht nicht feststellen, dass für die Antragsteller durch den Betrieb der Wärmepumpe keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Der Maßstab für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus § 22 BImSchG in Verbindung mit der TA Lärm. Diese bestimmt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Sie erstreckt ihren Geltungsbereich ausdrücklich auch auf nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen und konkretisiert für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8.11, NVwZ 2013, 372, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 91; Urt. v. 10.12.2020, 2 Bf 463/18, n.v.). Sie ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten gemäß ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013, 4 B 23.12, BauR 2013, 739, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.8.2020, 2 Bs 183/19, BauR 2020, 781, juris Rn. 66). Für die Ermittlung, ob das Grundeigentum der Antragsteller über die Richtwerte der TA Lärm hinaus belastet wird, sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet – tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) – zugrunde zu legen. Die Zuordnung der Immissionsorte zur Art der in Nummer 6.1 TA Lärm aufgeführten Gebiete richtet sich nach Nummer 6.6 Satz 1 TA Lärm nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Damit wird die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage normativ durch den Bebauungsplan mit seinen Gebietsausweisungen bestimmt. Welcher Immissionsrichtwert für das hier in Rede stehende besonders geschützte Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 3 BPVO gilt, ist allerdings Nummer 6.1 TA Lärm nicht unmittelbar zu entnehmen. Denn die dortige Bezeichnung der Gebietskategorien knüpft an die Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung an (vgl. die Begründung zur TA Lärm, BR-Drucks. 254/98 S. 46). Die Einordnung des hier in Rede stehenden besonders geschützten Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 3 BPVO, in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, kann daher nur gemäß Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit erfolgen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 94; Beschl. v. 8.6.2015, 2 Bs 97/15, n.v.). In Anbetracht dessen, dass das besonders geschützte Wohngebiet nach der BPVO dem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO und das nicht besonders geschützte Wohngebiet nach der BPVO dem allgemeinen Wohngebiet stark angenähert ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, NordÖR 1999, 354, juris Rn. 74), sind für nicht besonders geschützte Wohngebiete nach der BPVO die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und für besonders geschützte Wohngebiete nach der BPVO die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e) TA Lärm für reine Wohngebiete entsprechend heranzuziehen (vgl., jeweils nicht besonders geschützte Wohngebiete betreffend, OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2015, 2 Bs 97/15, n.v.; Beschl. v. 14.12.2012, 2 Bs 231/12, n.v.; siehe auch für ein Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, NordÖR 2011, 399, juris Rn. 94). Der maßgebliche Immissionsort, d.h. derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach der TA Lärm vorzunehmen ist, liegt nach Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. a) ihres Anhangs bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Diese DIN-Norm stellt auf gegen Geräusche zu schützende Aufenthaltsräume ab, zu denen u.a. Schlaf- und Wohnräume zählen. Die TA Lärm sichert damit für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8.11, NVwZ 2013, 372, juris Rn. 24). Das Beschwerdegericht unterstellt insoweit zugunsten der Antragsteller, dass die am nächsten zu den Ansaug- und Ausblasöffnungen der Wärmepumpe befindlichen drei aneinander liegenden Hochparterrefenster auf der Straßenseite ihres Hauses Fenster von schutzbedürftigen Räumen sind. In Ermangelung maßstabsgerechter Angaben zur Lage dieser Fenster schätzt das Beschwerdegericht – bei einer Breite des Hauses von ca. 8,5 m (vgl. Bauvorlagen 3/1 und 3/16) – anhand der Schrägluftbilder aus dem FHH-Atlas (https://geofos.fhhnet.stadt.hamburg.de/FHH-Atlas), dass diese Fenster mindestens 1 m von der zum Haus der Beigeladenen gerichteten Längsseite ihres Hauses entfernt sind. Angesichts einer Distanz von 5 m zwischen den beiden Häusern (vgl. Bauvorlage 3/16) beträgt der Abstand zwischen den Fenstern und den Ansaug- und Ausblasöffnungen der Wärmepumpe damit mindestens 6 m. Dies hat zur Folge, dass sich der für die Bestimmung der Einhaltung maßgebliche Immissionsort nach der TA Lärm mindestens 6 m vom Emissionsort entfernt befindet. Unter den vorstehenden Prämissen kann das Beschwerdegericht bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts voraussichtlich eingehalten werden. (a) Die von den Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin vorgelegte und zum Gegenstand des Änderungsbescheids vom 11. April 2023 gemachte „Schallberechnung Wärmepumpe vom 20.03.2023“ (Bauvorlage 3/48) kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts eingehalten werden. Diese Schallberechnung stellt jedoch kein durch einen unabhängigen Sachverständigen erstelltes Schallgutachten dar, sondern beruht vielmehr auf dem frei zugänglichen Schallrechner des Herstellers (vgl. www…). Es ist bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zu überprüfen, ob der Schallrechner den Anforderungen an das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen nach der TA Lärm hinreichend Rechnung trägt, zumal dem Beschwerdegericht hierzu bereits die insoweit erforderliche Sachkunde fehlt. Als belastbare Grundlage für die Prognose, ob die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, kommt die Schallberechnung vom 20. März 2023 angesichts dessen nicht in Betracht. Im Übrigen weist sie selbst darauf hin, dass ihre Ergebnisse sich lediglich als Abschätzungen verstehen würden und die berechneten Mindestabstände und Beurteilungspegel im Streitfall keinesfalls ein individuelles Schallgutachten ersetzen könnten (vgl. Schallberechnung vom 20. März 2023, S. 8). Eine Gewährleistung oder Garantie dafür, dass die bereitgestellten Angaben, Werte und Informationen oder die mit Hilfe bzw. anhand dieser Informationen, Werte und Angaben ermittelten Werte und Angaben in jeder Hinsicht vollständig, genau, richtig und aktuell seien, werde nicht übernommen (vgl. Schallberechnung vom 20. März 2023, S. 9). Erschwerend kommt hinzu, dass der Schallberechnung schon teilweise falsche Annahmen zugrunde liegen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller dürfte dies zwar nicht für die Eingaben „Beide Seiten zum Nachbarn gerichtet“ im Feld „Luftaustritt Ausrichtung“ und „Keine Abschirmung durch das Gebäude (Direkt zum Nachbarn)“ im Feld „Abschirmung zum Nachbar“ gelten. Bei verständiger Würdigung der Eingabefelder und Auswahlmöglichkeiten im Schallrechner dürfte mit diesen Eingaben lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass sich sowohl die Ansaug- als auch Ausblasöffnung an der gleichen Hauswand befinden und eine direkte Sichtbeziehung zum maßgeblichen Immissionsort besteht. Dies ist hier der Fall. Denn zwischen den zur Straßenseite gerichteten Ansaug- und Ausblasöffnungen der Wärmepumpe und dem maßgeblichen Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des nächstgelegenen Hochparterrefensters auf der Straßenseite des Hauses der Antragsteller besteht Sichtkontakt. Unzutreffend ist jedoch die angenommene Ausführung der Außenwanddurchführung. Die Schallberechnung nimmt eine Außenwanddurchführung an, in der sich die Ansaugöffnung (mit einer Schalldämmschlauchlänge von 1,5 m) vertikal über der Ausblasöffnung (mit einer Schalldämmschlauchlänge von 3 m) befindet. Nach der insoweit maßgeblichen Bauvorlage 3/43 sind die Ansaug- und Ausblasöffnungen jedoch horizontal ausgerichtet, wobei der Schalldämmschlauch der Ansaugöffnung länger als derjenige der Ausblasöffnung ist. In Anbetracht dessen dürfte die Auswahloption „Aufstellung an der Wand mit Schalldämmschlauch (Ansaugseite 3m Länge. Ausblasseite 1,5m Länge) und 2 x Außenwanddurchführung“ die am Ehesten in Betracht zu ziehende Auswahloption sein. Diese geht laut Schallrechner indes mit einem um 2 dB(A) höheren Schallleistungspegel einher (53 dB(A) anstatt 51 dB(A)). Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme einer mit einer Verringerung der Lärmemissionen um 5 dB(A) einhergehenden „zusätzlichen Lärmschutzmaßnahme“ in Form eines „maximalen Silent-Mode im Nachtbetrieb“. Denn der Baugenehmigung ist keine Auflage des Inhalts zu entnehmen, dass die Beigeladenen die Wärmepumpe nachts nur in einem solchen silent mode betreiben dürfen. Zweifel bestehen darüber hinaus auch, soweit die Schallberechnung von einer fehlenden Vorbelastung ausgeht, d.h. einer fehlenden Belastung durch andere Anlagen, für die die TA Lärm gilt (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm). Für das Beschwerdegericht ist nicht erkennbar, ob diese Annahme auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. (b) Der vorliegende Sachverhalt gibt zudem keinen Anlass, der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen die Annahme gerechtfertigt sein kann, dass eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte – z.B. aufgrund des Abstands der Geräuschquelle zum Immissionsort und/oder eines geringen Schallleistungspegels der Emissionsquelle – derart fernliegend erscheint, dass auf eine genaue Ermittlung der zu erwartenden Geräuschimmissionen am maßgeblichen Immissionsort verzichtet werden kann. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schon der Schallrechner des Herstellers selbst geht von einem Mindestabstand von 8,9 m – und damit einer deutlichen Überschreitung des hier zugrunde gelegten Mindestabstands von 6 m – aus, wenn ein Schallleistungspegel von 53 dB(A) am Emissionsort angesetzt, eine Vorbelastung berücksichtigt sowie keine zusätzliche Lärmschutzmaßnahme getroffen wird. Auch nach dem von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erstellten „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten" vom 28. August 2013 in der Fassung vom 24. März 2020 („LAI-Leitfaden“), der den Immissionsschutzbehörden ein einfaches/vereinfachtes Verfahren zur Bestimmung des erforderlichen Mindestabstands von u.a. Wärmepumpen zum maßgeblichen Immissionsort an die Hand geben will (vgl. LAI-Leitfaden, Nr. 1), kann nicht angenommen werden, dass die hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts auf jeden Fall eingehalten werden. Unter Berücksichtigung einer Schallleistung von 53 dB(A) – für innen aufgestellte Geräte gilt der ermittelte Schallleistungspegel für die an den Luftein- und Luftauslässen emittierten Geräusche (vgl. LAI-Leitfaden, Nr. 4.2.2), der im Schallrechner des Herstellers für die hiesige Aufstellsituation mit 53 dB(A) angegeben wird –, eines Zuschlags von +3 dB(A) wegen der Reflexion durch die Hauswand (vgl. LAI-Leitfaden, Abbildung 2 unter Nr. 3) sowie der Annahme einer (dem Stand der Technik entsprechenden, vgl. Anlage zum LAI-Leitfaden, S. 12 Fn. 5) fehlenden Tonhaltigkeit, ergibt sich ein Emissionspegel von 56 dB(A) und damit – unter Berücksichtigung einer vom Leitfaden unterstellten Vorbelastung (vgl. LAI-Leitfaden, Nr. 4.1, Absatz 3, Nr. 4.2.2, Anm. zu Tabelle 1) – ein Mindestabstand von 8,6 m. (c) Fehlt damit bislang eine hinreichend belastbare Prüfung der Frage, ob die Immissionsgrenzwerte von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werden, wird die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren eine solche Prüfung nachzuholen haben. Erst auf dieser Grundlage kann dann festgestellt werden, ob die streitbefangene Baugenehmigung geändert oder mit Nebenbestimmungen versehen werden muss, damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller ausgeschlossen werden kann. Für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Prüfung weist das Beschwerdegericht dabei auf das Folgende hin: Im Baugenehmigungsverfahren hat der Bauherr Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, NVwZ 2008, 76, juris Rn. 20; VGH Kassel, Beschl. v. 30.1.2012, 4 B 2379/11, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Urt. v. 31.5.2005, 1 LB 4/05, NordÖR 2006, 47, juris Rn. 39). Wenn in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, kann die Baugenehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen (BVerwG, ebenda). Das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen wird dabei durch die TA Lärm vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2013, 4 B 23.12, BauR 2013, 739, juris Rn. 5), wobei bei der Beurteilung von Wärmepumpen die Berücksichtigung von – im hiesigen Verfahren bisher noch nicht thematisierten – tieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 TA Lärm und dem Anhang A.1.5 erforderlich sein kann (vgl. hierzu LAI-Leitfaden, S. 5; ausführlich auch Umweltbundesamt (Auftraggeber), Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Umgebung von Wohnbebauung, Dezember 2019). Wird im Widerspruchsverfahren eine (voraussichtliche) Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte festgestellt, wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ohne größeren Aufwand durch (z.B.) einen anderen Aufstellort der Wärmepumpe, bautechnische Maßnahmen oder Lärmschutzauflagen sichergestellt werden kann. Ist dies – wovon das Beschwerdegericht ausgeht (s.u., 2.b)) – der Fall, dürfte eine Aufhebung der Baugenehmigung unverhältnismäßig und die Antragsgegnerin gehalten sein, auf eine Umplanung durch die Beigeladenen hinzuwirken oder ergänzende Lärmschutzauflagen zu erlassen (vgl. Niere, in: Alexejew, HBauO, 26. Lfg. August 2012, § 72 Rn. 102). Als bautechnische Maßnahmen zur Lärmreduzierung werden in dem Schallrechner des Herstellers etwa die Anbringung eines Schalldämpfers in der Fortluftführung sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand angeführt. Letztere wird auch in dem LAI-Leitfaden erwähnt, ebenso wie eine an den Ansaug- und Ausblasöffnungen angebrachte Vorsatzschale. Als (weitere) Lärmschutzauflage kommt ggf. die Anordnung der verpflichtenden Nutzung eines reduzierten Nachtbetriebs (silent mode) in Betracht, der ebenfalls im Schallrechner des Herstellers angeführt wird. Schließlich ist auch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten in der Baugenehmigung in Betracht zu ziehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.1.2020, 15 ZB 18.2547, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.1.2019, 5 S 1913/18, BauR 1111, juris Rn. 36). Eine solche Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Antragsgegnerin sich zuvor vergewissert hat, dass diese Immissionsgrenzgrenzwerte in der Praxis auch tatsächlich eingehalten werden können (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 12.7.2007, 2 L 176/02, juris Rn. 65; VGH Kassel, Beschl. v. 30.1.2012, 4 B 2379/11, juris Rn. 8). b) Da nach dem vorstehend dargestellten bisherigen Erkenntnisstand die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aufgrund der von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmemissionen als offen anzusehen sind, ist eine umfassende Interessenabwägung geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2021, 2 Bs 231/20, NordÖR 2021, 665, juris Rn. 43; Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19, NordÖR 2020, 174, juris Rn. 83, 96). Bei dieser Interessenabwägung kommt dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) – weiterhin Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche zu. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung ist von erheblichem Gewicht. Auch wenn sie zu ihren individuellen Umständen keine Einzelheiten vorgetragen haben, kann bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden, dass sie ein gewichtiges wirtschaftliches und persönliches Interesse daran haben, die Baugenehmigung zeitnah auszunutzen. Das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen erscheint demgegenüber von wesentlich geringerem Gewicht. Sie können allenfalls durch den Betrieb der Wärmepumpe in ihren Rechten verletzt werden. Das Beschwerdegericht geht indes davon aus, dass eine ggf. notwendige Änderung oder Ergänzung der Baugenehmigung im Hinblick auf einen nachbarrechtskonformen Betrieb der Wärmepumpe noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in dem die Voraussetzungen für einen solchen Betrieb zu klären sind (vgl. oben, 2.a)ff)(3)(c)), erfolgt und dies so zügig durchgeführt werden wird, dass es noch vor der Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. einer Inbetriebnahme der Wärmepumpe abgeschlossen sein wird. Für die Annahme, dass der Betrieb einer Wärmepumpe im Haus oder auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht oder nur mit für die Beigeladenen unvertretbarem Aufwand nachbarrechtskonform ausgestaltet werden kann, gibt der vorliegende Sachverhalt ebenso wenig Anlass wie für die Annahme, dass die Voraussetzungen für einen nachbarrechtskonformen Betrieb nicht bereits vor Inbetriebnahme der Wärmepumpe (im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens) geklärt werden können. Ist indes mit einer ggf. notwendigen Änderung oder Ergänzung der Baugenehmigung im Hinblick auf einen nachbarrechtskonformen Betrieb der Wärmepumpe noch vor deren Inbetriebnahme zu rechnen, erscheint es unverhältnismäßig, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen (vgl. insoweit auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2020, 2 Bs 183/19, NordÖR 2020, 235, juris Rn. 97 f.; VGH München, Beschl. v. 20.3.2018, 15 CS 17.2523, juris Rn. 48; OVG Münster, Beschl. v. 12.2.2013, 2 B 1336/12, BauR 2013, 1078, juris Rn. 62; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.5.1980, 8 S 560/80, juris Rn. 13). Eine die Antragsteller weniger belastende teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche, beschränkt auf den Einbau und/oder den Betrieb der Wärmepumpe, kommt nicht in Betracht, da die streitgegenständliche Baugenehmigung insoweit nicht teilbar ist. Eine Teilbarkeit setzt jedenfalls voraus, dass für den verbleibenden Teil der (nachbarrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35). Dies kann hier nicht angenommen werden. Die Wärmepumpe ist ein unselbstständiger Teil des Wohngebäudes, ohne die das Wohngebäude nicht sinnvoll nutzbar sein dürfte (vgl. ebenso zu einer Lüftungsanlage einer Tiefgarage OVG Hamburg, Urt. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, NordÖR 2020, 75, juris Rn. 51). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.