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Beschluss

19 A 2730/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0113.19A2730.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens sind nur die vermeintlichen Zielstaatsbezeichnungen Sudan und Äthiopien in Satz 3 der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Juni 2017, soweit diese die Klägerin (Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens, Mutter) betreffen. Soweit die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides ursprünglich auch den 2016 geborenen Sohn N. (Kläger zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens) betraf, hat das Verwaltungsgericht sie im angefochtenen Urteil insgesamt, d. h. mit den in allen ihren Sätzen enthaltenen Teilregelungen, aufgehoben („unter Aufhebung von Ziffer 1. und 3. bis 6. des Bescheides“ im 3. Absatz des Urteilstenors) und das Bundesamt rechtskräftig zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend den Sohn, abgeleitet von seinem bestandskräftig als Flüchtling anerkannten sudanesischen Vater verpflichtet (S. 12 des Urteilsabdrucks). In Bezug auf die Klägerin hat das Verwaltungsgericht das Bundesamt hingegen rechtskräftig zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritrea verpflichtet und die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides lediglich aufgehoben, „soweit damit die Abschiebung nach Eritrea angedroht wird.“ (1. Absatz des Urteilstenors, betreffend Satz 2 der Abschiebungsandrohung: „Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Eritrea abgeschoben.“). Unter anderem hinsichtlich der vermeintlichen Zielstaatsbezeichnungen Sudan und Äthiopien in Satz 3 der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides, soweit diese die Klägerin betreffen, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen (4. Absatz des Urteilstenors). Nur diesen Teil der Klageabweisung im angefochtenen Urteil hat die Klägerin zum Gegenstand ihres Berufungszulassungsantrags gemacht, mit dem sie die Berufungszulassung beantragt hat, „soweit in Bezug auf die Klägerin zu 1. nicht Satz 3 der Ziffer 5. im Bescheid der Beklagten vom 09.06.2017 aufgehoben wurde.“ 4 Mit dem so definierten Streitgegenstand ist der Berufungszulassungsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergangenen vermeintlichen Zielstaatsbezeichnungen Sudan und Äthiopien in Satz 3 der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Juni 2017 sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Schon dieser Wortlaut des Halbsatzes 2 „darauf hingewiesen werden“ lässt erkennen, dass das Bundesamt mit der nur beispielhaften Bezeichnung der Länder Sudan und Äthiopien in Satz 3 der Abschiebungsandrohung lediglich einen unverbindlichen Hinweis gegeben, aber keine verbindliche Zielstaatsbezeichnung im Sinn des Halbsatzes 1 des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlassen hat, die Vollstreckungsgrundlage für eine Abschiebung der Klägerin in diese Länder sein könnte. Hierfür ist vielmehr eine erneute Zielstaatsbezeichnung durch gesonderten Bescheid erforderlich, der seinerseits der Anfechtung unterliegt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der heute in Halbsatz 2 des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit einer Abschiebung in andere aufnahmebereite Staaten kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist. Dieser Hinweis soll dem Ausländer lediglich klar machen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch konkret und verbindlich zu benennenden Staat abgeschoben werden kann. 5 BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 ‑ 9 C 42.99 ‑, BVerwGE 111, 343, juris, Rn. 14 (zu § 50 Abs. 2 des früheren AuslG); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. September 2007 ‑ 11 S 1684/07 ‑, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, BVerwGE 150, 29, juris, Rn. 35. 6 Solange keine verbindliche Zielstaatsbezeichnung im Sinn des Halbsatzes 1 des § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, darf der Ausländer in keinen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden. Ein bloßer Hinweis auf einen anderen Abschiebezielstaat vor der Abschiebung reicht nicht aus, um den Abschiebezielstaat vollstreckungsfähig zu konkretisieren. 7 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. September 2007, a. a. O., Rn. 7. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).