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Beschluss

11 A 2553/15.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0114.11A2553.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird für die Durchführung des Zulassungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. H. aus N1. bewilligt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. 3 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. 5 Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. 6 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. 7 a. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, 8 „ob in Bulgarien der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Bulgarien im Sinne des Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. dem Inhaltsgleichen Artikel 3 EMRK ausgesetzt zu sein“, 9 „ob Bulgarien die Qualifikationsrichtlinie verletzt und dadurch eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 EUGRCh vorliegt“, 10 sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich vielmehr im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 11 In der Rechtsprechung des Senats, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, ist geklärt, dass für Bulgarien nach den aktuellen Erkenntnismitteln derzeit nicht von einer Gefahrenlage für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte auszugehen ist, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK führt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris. 13 Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 9. September 2019 eine Zusammenstellung aktueller Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien übersandt. Der Kläger ist diesen Erkenntnissen nicht entgegengetreten und hat insbesondere keine ‑ aktuellen ‑ Erkenntnisse benannt, die die Bewertung des Senats in Frage stellen könnten. Der Vortrag des Klägers zu den Verhältnissen in Bulgarien (Berufungszulassungsantrag vom 3. November 2015 und Schriftsatz vom 23. November 2016) ist einschließlich der dort angeführten Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen nicht mehr ausreichend aktuell. 14 b. Die weiter vom Kläger formulierte Frage, 15 „ob ein Schutzsuchender ein unionsrechtliches Recht auf Prüfung seines Zweitantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuvor der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist mit der Folge, dass sein Asylantrag nicht wegen dieses (minderen) Schutzstatus als unzulässig abgewiesen werden darf“, 16 ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Denn danach ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 der GR-Charta zu erfahren. 17 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17, C‑318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris. 18 Der Kläger hat - wie oben ausgeführt - auf die gerichtliche Verfügung des Senats vom 9. September 2019 nicht dargelegt, dass Personen, die wie er in Bulgarien als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, wegen der dortigen Lebensumstände einer ernsthaften Gefahr i. S. d. zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt sein könnten. 19 2. Auch die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Sie wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darlegt. 20 Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine umfangreichen Ausführungen zur Situation in Bulgarien nebst den dazu von ihm ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs kann sich aber derjenige nicht berufen, der es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. 21 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. = juris, Rn. 3. 22 So liegt es hier. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. 23 Daran ändert auch die nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehende Wahlmöglichkeit des Klägers zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung nichts. Denn das enthebt ihn bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge. 24 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 ‑ 5 PKH 12.15 D -, juris, Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 (903) = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 4 A 618/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 26 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).