Beschluss
6 A 3532/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0128.6A3532.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 Euro festgesetzt G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger könne seine Reaktivierung nicht beanspruchen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Amtes als Staatsanwalt wieder genüge. Erhebliche Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - die nach den Beweislastgrundsätzen zulasten des Klägers gingen - ergäben sich aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 5. Oktober 2017. Danach bestehe bei dem Kläger eine leichte kognitive Störung und sei der Fortbestand der Zwangsstörung nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden dringe der Kläger nicht durch. Insbesondere werde die Richtigkeit der Feststellungen des Prof. Dr. S. durch die Stellungnahme des Prof. Dr. I. vom 8. Januar 2018 nicht in Frage gestellt, weil letzerer von einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage ausgegangen sei. 4 Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der selbstständig tragenden Erwägung auf, wegen einer kognitiven Störung sei die Dienstfähigkeit nicht gegeben. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die attestierte leichte kognitive Störung schließe die Dienstfähigkeit aus, wendet der Kläger nichts Substantiiertes ein. Der Wikipedia-Beitrag zur "leichten kognitiven Beeinträchtigung", der - zudem im Zusammenhang mit der klägerischen Bewertung der Zurruhesetzung - in die Antragsschrift eingefügt worden ist, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Der Sache nach macht der Kläger lediglich geltend, dass das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. unzutreffend sei und kognitive Einschränkungen nicht bestünden. 5 Auf die Frage, ob zudem eine Zwangsstörung besteht oder ihr Bestehen nicht ausgeschlossen werden kann und welche Bedeutung dies für die Frage der Dienstfähigkeit hat, kommt es danach nicht mehr an. Vom Vorliegen einer Depression ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, so dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers ebenfalls nicht geeignet ist, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage zu stellen. 6 1. Die Angriffe des Klägers gegen das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. vom 5. Oktober 2017 begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 7 a. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Annahme von leichten kognitiven Störungen aufgrund eines Vitamin B12-Mangels und damit in Zusammenhang stehender körperlicher Beeinträchtigungen durch Prof. Dr. S. sei ausweislich der Erklärung des behandelnden Arztes Prof. Dr. I1. vom 25. Juni 2018 unzutreffend. 8 Dass ein Vitamin B12-Mangel in der Vergangenheit gegeben war, ergibt sich aus verschiedenen Stellungnahmen behandelnder Ärzte - u. a. Dr. U. vom 9. Januar 2009, Dr. I2. vom 14. Juli 2010 und 11. Dezember 2011, Dr. N. vom 9. November 2009 und 7. Juli 2010 - sowie aus anamnestischen Angaben des Klägers selbst - etwa gegenüber Prof. Dr. S1. (S. 106 des Gutachtens) - und wird auch von Prof. Dr. I1. zugrunde gelegt. Weiterhin ist Prof. Dr. S. nicht davon ausgegangen, dass der Vitamin B12-Mangel aktuell noch besteht, sondern hat vielmehr zugrunde gelegt, dass dieser behandelt worden ist. Auch ist verschiedenen ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass die genauen Ursachen des Vitamin B 12-Mangels nicht geklärt worden sind (Befundbericht Dr. Q. vom 15. Dezember 2009, Schreiben Dr. I2. vom 11. Dezember 2011). 9 Abgesehen davon ist maßgeblich für die beanspruchte Reaktivierung allein, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Dafür ist nicht entscheidend, auf welche Ursache die durch verschiedene neuropsychologische Testverfahren erwiesenen kognitiven Einschränkungen beim Kläger - verwiesen sei nur auf den Befundbericht der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin N1. -E. vom 9. Mai 2015 sowie das testpsychologische Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin T. vom 14. August 2017 ‑ zurückzuführen sind. Diese sind schon 2009 festgestellt worden, wie aus den Berichten der Diplom-Psychologin N1. -E. vom 2. Februar 2009, der Diplom-Psychologin und Klinischen Neuropsychologin GNP Dr. T1. vom 20. Mai 2010 und dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des Dr. T2. vom 16. Januar 2012 hervorgeht. Die These des Klägers, Frau N1. -E. sei vom beklagten Land unter Druck gesetzt bzw. zu Abstufungen bei den Testergebnissen "angewiesen" worden, entbehrt schon jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte. Die kognitiven Einschränkungen haben sich zwischenzeitlich zwar gebessert - vgl. die psychologischen Befundberichte der Diplom-Psychologin N1. -E. vom 9. Dezember 2009 und vom 4. Februar 2011 -, sind aber ausweislich der oben erwähnten Erkenntnisse nicht gänzlich zurückgegangen. So bestehen weiterhin kognitive Defizite insbesondere in den Bereichen des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens und der Verarbeitungsgeschwindigkeit (Gutachten T. , 14. August 2017, S. 22). Zudem ist gerade bei länger bestehenden kognitiven Störungen die Prognose negativ, auch ohne die Notwendigkeit des zusätzlichen Vorliegens einer Zwangsstörung oder Depression (Gutachten Dr. T2. , 16. Januar 2012, S. 65, 67, 68). 10 Keine andere Bewertung rechtfertigt der Umstand, dass Prof. Dr. S. in seinem Gutachten anführt, Voraussetzung für die Annahme einer leichten kognitiven Störung nach dem gültigen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation sei unter anderem der objektive Nachweis einer zerebralen Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung. Abgesehen davon, dass Prof. Dr. S. diesen Nachweis schon wegen eines früheren, nicht mehr bestehenden Vitamin B12-Mangels, der in der akuten Krankheitsphase zu Störungen kognitiver Funktionen geführt habe, als gegeben ansieht (S. 123 des Gutachtens), ist diese Voraussetzung lediglich Ausdruck der wissenschaftlichen Betrachtung im Zusammenhang mit den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation. Diese ist aber nicht entscheidend für die Beurteilung der Dienstfähigkeit. Dies wird im Übrigen bestätigt durch das Gutachten des im Zurruhesetzungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. T2. vom 16. Januar 2012, der - anders als damals die Amtsärzte und nunmehr Prof. Dr. S. - davon ausgegangen ist, dass ein Vitamin B12-Mangel nicht ursächlich war für die kognitiven Störungen. Er führt insoweit aus, für die wissenschaftlich-gutachterliche Bearbeitung sei der Grund für die gesundheitlichen Einschränkungen von wesentlicher Bedeutung; die amtsärztliche Prognose der Dienstfähigkeit sei gleichwohl - unabhängig vom festgestellten Grund - zu jedem Zeitpunkt richtig gewesen (S. 88 des Gutachtens). Der Kläger sei ‑ was in der Tat maßgeblich ist ‑ allein aufgrund der kognitiven Störungen nicht dienstfähig (S. 69 des Gutachtens sowie Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 im Verfahren 13 K 3342/10, Protokoll S. 2). 11 Aus den vorstehenden Gründen ist auch unerheblich, ob Prof. Dr. S. zu Unrecht von einem ataktischen Knie-Hacke-Versuch und den weiter in seinem Gutachten aufgeführten körperlichen Beeinträchtigungen ausgegangen ist. Abgesehen davon sind diese Befunde den - vom Sachverständigen im ersten Teil seines Gutachtens auch wiedergegebenen - Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte Dr. S2. vom 9. Januar 2009 (funikuläre Myelose, Vitamin B-12-Mangel, Polyneuropathie, KHV beidseitig ataktisch, bimalleoläre Pallhypästhesie, Hypästhesie/‑algesie/ Dysästhesien sowie Parästhesien der Füße bis diestale US reichend, Gangbild breitbasig-ataktisch, axonale Schädigungszeichen N. suralis bds.) und Dr. I2. vom 14. Juli 2010 (Z.n.funikulärer Myelose, Polyneuropathie) sowie dem Bericht der Amtsärztin B. vom 31. Oktober 2014 (etwas breitbeiniges Gangbild, Hackengang konnte nicht durchgeführt werden) entnommen. Die nunmehr aufgestellte Behauptung des Klägers, die Annahmen des behandelnden Facharztes für Neurologie Dr. S2. seien unzutreffend, und die insoweit angestellten Mutmaßungen, wie es dazu habe kommen können, sind nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. 12 b. Ernstliche Zweifel zeigt der Kläger auch mit seinem Vorbringen nicht auf, es habe entgegen der Annahme von Prof. Dr. S. vor der Dienstunfähigkeit niemals Schwierigkeiten in der Leistungsfähigkeit im Dienst gegeben. Ob und inwieweit derartige Probleme in der Vergangenheit bestanden, ist schon unerheblich, weil maßgeblich für das Begehren auf Reaktivierung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an - worauf der Kläger verschiedentlich abhebt -, was Ursache der Zurruhesetzung war und ob diese zu Recht erfolgte. Letzteres ist im Übrigen im Verfahren VG Düsseldorf 13 K 3342/10, OVG NRW 6 A 377/13 rechtskräftig entschieden worden. 13 c. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich weiter nicht aus dem Vortrag, die prämorbide Intelligenz sei zu Unrecht anhand der "Anforderungsprofile für Richterinnen und S2. sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen" mit ca. 124 viel zu hoch geschätzt worden. Der Kläger geht insoweit schon von unzutreffenden Prämissen aus. Seine prämorbide Intelligenz ist nicht etwa anhand dieses Anforderungsprofils im Sinne eines Durchschnittswerts für Richter und Staatsanwälte geschätzt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin T. vom 14. August 2017, dass der IQ von 124 beim Kläger mit dem Intelligenztest MWT-B ermittelt worden ist, der unabhängig von der aktuellen Leistungsfähigkeit des Probanden die Abschätzung des allgemeinen prämorbiden Intelligenzniveaus ermögliche, also der intellektuellen Fähigkeiten eines Menschen vor dem Eintritt einer wie auch immer gearteten Beeinträchtigung seiner kognitiven Funktionen (S. 15). In der Zusammenschau mit dem Test WAIS-IV und weiterer Parameter kommt Frau T. deshalb nachvollziehbar zum Ergebnis, dass das ursprüngliche kognitive Leistungsvermögen höher anzusetzen sei als das aktuell lediglich durchschnittliche Niveau. Dieses sei durch signifikante Schwächen in den kognitiven Leistungsbereichen wahrnehmungsgebundenes logisches Denken und Verarbeitungsgeschwindigkeit gekennzeichnet (S. 16, 18), was auf erworbene kognitive Defizite hinweise. 14 Vor diesem Hintergrund liegt das Vorbringen des Klägers neben der Sache, er habe sein Abitur mit 2,8 abgelegt und sei mit einem schwach befriedigenden Examen eingestellt worden, es könnten an ihn nicht die hohen Anforderungen der heute geltenden Anforderungsprofile gestellt werden. Zur Geltung der Anforderungsprofile hat das Verwaltungsgericht im Übrigen bereits das Erforderliche ausgeführt. 15 Die eigene Berechnung eines durchschnittlichen Gesamt-IQ des Klägers ist ebenfalls nicht geeignet, die plausiblen Ausführungen der Diplom-Psychologin T. , deren Erkenntnisse zudem im Wesentlichen mit den psychologischen Befundberichten der Diplom-Psychologin N1. -E. vom 9. Mai 2015 übereinstimmen, schlüssig in Frage zu stellen. 16 d. Soweit der Kläger sich auf privatärztliche Stellungnahmen - wie etwa die des Prof. Dr. I1. vom 14. Dezember 2018, vom 25. Juni 2018 sowie vom 8. Januar 2018 - beruft, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Es hat sich damit hinreichend auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, warum diese - wie auch die teilweise in Bezug genommenen neuropsychologischen Testungen (etwa der Psychologin T3. vom 26. Mai 2017 und vom 10. Februar 2016 sowie des PD Dr. I3. vom 7. Oktober 2014 und vom 21. September 2015) - nicht geeignet sind, das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. nebst testpsychologischem Zusatzgutachten der Dipl.-Psychologin T. durchgreifend in Frage zu stellen. Den Annahmen, dass die Privatgutachter nur spezielle Bereiche des kognitiven Leistungsvermögens untersucht haben und dass sich bei Wiederholung bestimmter Tests Übungseffekte einstellen (vgl. dazu auch die Gutachten T. , 14. August 2017, S. 20 ff., sowie Dr. T2. , 16. November 2012, S. 5 und 66 f.), tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. 17 2. All dies zugrunde gelegt, bedurfte es weder einer Befragung des Prof. Dr. I. oder des Prof. Dr. S1. noch der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht, wie der Kläger weiter anführt. Sollte der Kläger insoweit einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Tatsache, dass - wie hier - ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Dazu muss dargelegt werden, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf besteht, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. 18 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 2 f. 19 Dem genügt die Antragsbegründung nicht. 20 3. Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine anderweitige Verwendung prüfen müssen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, bei der zur Vermeidung einer Zurruhesetzung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG eine entsprechende Suchpflicht des Dienstherrn besteht. Streitgegenständlich ist vielmehr das Begehren des Klägers, gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG als Staatsanwalt reaktiviert zu werden. 21 II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. 22 III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Vorbringen genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen. 23 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der 24 Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 25 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2011 ‑ 6 B 37.10 -, NVwZ 2011, 507 = juris Rn. 2 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff. 26 Daran fehlt es hier. Der Kläger führt unter Ziffer III. seiner Zulassungsschrift vielmehr Einzelheiten seines Falles an, ohne aufzuzeigen, welche Frage im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts über seinen Einzelfall hinaus der Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Soweit er anführt, es gebe keine "Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts zu den Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte in Verbindung deren Anwendung auf eine Zurruhesetzungsverfügung und Wiedereinsetzung in den Dienst" zeigt er auch die Entscheidungserheblichkeit nicht auf. Anders als von ihm angenommen, war dieses Anforderungsprofil - wie oben ausgeführt - insbesondere nicht Grundlage dafür, einen prämorbiden IQ von 124 anzunehmen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. 28 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).