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Beschluss

6 A 377/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus dem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO hervorgehen. • Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 46 VwVfG NRW führt nicht zur Aufhebung einer Zurruhesetzungsverfügung, wenn diese Unterlassung die sachliche Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit ist ein vom Gericht eingeholtes Fachgutachten maßgeblich, soweit es substantiierte Befunde zu relevanten Funktionsstörungen (z. B. kognitive Einschränkungen) enthält. • Verfahrensrechtliche Vorbehalte (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende schriftliche Schweigepflichtentbindung) sind nur dann zulassungsbegründend, wenn konkret dargelegt wird, dass und wie sie das Entscheidungsergebnis beeinflussen. • Ein Verlegungsantrag ist nur bei Vorliegen erheblicher Gründe zu bewilligen; die bloße Verhinderung des sachbearbeitenden Anwalts ist unbeachtlich, wenn andere Mitglieder der Sozietät zumutbar vertreten können.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn aus dem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO hervorgehen. • Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 46 VwVfG NRW führt nicht zur Aufhebung einer Zurruhesetzungsverfügung, wenn diese Unterlassung die sachliche Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Bei der Prüfung der Dienstunfähigkeit ist ein vom Gericht eingeholtes Fachgutachten maßgeblich, soweit es substantiierte Befunde zu relevanten Funktionsstörungen (z. B. kognitive Einschränkungen) enthält. • Verfahrensrechtliche Vorbehalte (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlende schriftliche Schweigepflichtentbindung) sind nur dann zulassungsbegründend, wenn konkret dargelegt wird, dass und wie sie das Entscheidungsergebnis beeinflussen. • Ein Verlegungsantrag ist nur bei Vorliegen erheblicher Gründe zu bewilligen; die bloße Verhinderung des sachbearbeitenden Anwalts ist unbeachtlich, wenn andere Mitglieder der Sozietät zumutbar vertreten können. Der Kläger war wegen Erkrankung seit August 2008 dienstunfähig und wurde durch Verfügung vom 21. April 2010 zur Zurruhesetzung bestimmt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Zurruhesetzungsverfügung gestützt auf psychiatrisch-psychotherapeutische und amtsärztliche Gutachten, die erhebliche kognitive Einschränkungen und eine schwere Zwangsstörung feststellten. Der Kläger focht das Urteil an und beantragte die Zulassung der Berufung. Er rügte u.a. mangelnde Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, unzureichende Beteiligung der Personalvertretung, Verwertungsfehler und Mängel bei den Gutachten sowie Verletzungen seines rechtlichen Gehörs durch die unterlassene Verlegung des mündlichen Termins und unzureichende Berücksichtigung eingereichter Schriftsätze und Lichtbilder. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag nach § 124a VwGO und lehnte die Zulassung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ab. • Prüfmaßstab Zulassung: Der Senat prüft allein, ob das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs.2 VwGO begründet; hierzu sind schlüssige Gegenargumente gegen die entscheidungstragenden Erwägungen erforderlich (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Gleichstellungsbeauftragte/Personalvertretung: Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 46 VwVfG NRW änderte nichts am Ergebnis, weil sie die materielle Entscheidung nicht beeinflusste. Die Zuständigkeit bzw. Beteiligung der Personalvertretung war durch die Bildung von Personalräten bei den Generalstaatsanwälten und die Beteiligung des Personalrats der Staatsanwälte bereits gewahrt. • Werthaltigkeit der Gutachten: Das eingeholte psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten (Dr. T.) und die amtsärztlichen Befunde trugen nachvollziehbar erhebliche kognitive Defizite sowie eine schwere Zwangsstörung nach, die die Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt begründeten. Angriffe des Klägers auf die Verwertbarkeit oder Vollständigkeit der Gutachten wurden vom Senat als unsubstantiiert zurückgewiesen, weil nicht dargelegt wurde, wie die gerügten Mängel das Ergebnis hätten beeinflussen können. • Beweis- und Verfahrensfragen: Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Terminsverlegung oder angeblich unberücksichtigte Schriftsätze und Lichtbilder rechtfertigt keine Zulassung; die Anforderungen an die Glaubhaftmachung kurzfristiger Verhinderungsgründe wurden nicht erfüllt, und das Gericht hatte hinreichend Gelegenheit zur Beteiligung eingeräumt. Ebenso sind Vorwürfe fehlender Sachaufklärung oder unterlassener Zeugenvernehmung unspezifisch und nicht hinreichend substantiiert. • Rechtliche Wertung: Aufgrund der substantiierten medizinischen Feststellungen bestand zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung ein hinreichender Anlass für die amtsärztliche Untersuchung; die Rechtsfragen waren nicht von solcher Schwierigkeit, dass eine Zulassung nach § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO geboten wäre. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; damit wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis 80.000 Euro festgesetzt. Entscheidungsentscheidend waren die detaillierten medizinischen Gutachten und die mangelhafte Substantiierung der Rügen des Klägers: Es wurden keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung der Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dargetan, und verfahrensrechtliche Beanstandungen wurden als unbegründet oder nicht ausreichend konkretisiert zurückgewiesen. Daher besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO, und der Antrag ist zu versagen.