Beschluss
6 A 1778/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.6A1778.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 Der Zulassungsantrag stellt zunächst nicht in Frage, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Höchstaltersgrenze des § 14 Abs. 3 LBG NRW selbst bei Anerkennung sämtlicher geltend gemachter Erhöhungszeiten überschritten hat. Die Frage des Vorliegens von Erhöhungstatbeständen kann danach nur im Rahmen des Anspruchs auf ein ausnahmsweises Absehen von der Höchstaltersgrenze gemäß § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW Bedeutung gewinnen. Nach dieser Vorschrift können weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der höchst Altersgrenze unbillig erscheinen ließe. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach dieser Bestimmung lägen schon deshalb nicht vor, weil die Pflegebedürftigkeit der Tochter der Klägerin weder zum Zeitpunkt ihrer Einstellung noch zum Zeitpunkt des Ergehens des ablehnenden Bescheides vom 5. Dezember 2016 nachgewiesen gewesen sei, und zwar weder durch einen Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG noch in anderer Weise; die geltend gemachten Pflegezeiten seien zu diesen Zeitpunkten nicht einmal schlüssig dargelegt gewesen. Hiervon ausgehend ist das Zulassungsvorbringen unerheblich, der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG beizubringen; abgesehen davon stellt der Zulassungsantrag diesen Vortrag selbst mit dem Zugeständnis in Frage, die Pflegebedürftigkeit einer Person könne auch nach Aktenlage für die Vergangenheit beurteilt werden. Ohne Erfolg verweist die Klägerin auch darauf, die Bezirksregierung hätte sie auf die Möglichkeit hinweisen müssen, zur Pflegebedürftigkeit anderweitige medizinische Unterlagen vorzulegen. Der Klägerin musste es als selbstverständlich klar sein, dass eine Berücksichtigung von Pflegezeiten ohne eine detaillierte Darlegung und ohne Nachweis der Pflegebedürftigkeit nicht in Betracht kam. Ungeachtet dessen hat die Bezirksregierung die Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2016 unter anderem darauf hingewiesen, sofern sie Pflegezeiten geltend machen wolle, würden die genauen Daten der erfolgten Pflege benötigt. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).