Beschluss
6 A 961/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0926.6A961.23.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag einer Lehrerin, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.6.2016 ‑ 1 BvR 2453/12 ‑, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, und vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 643 = juris Rn. 96. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - soweit im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen von Relevanz - angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu, denn bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Bewerbers komme dem potentiellen Dienstherrn ein Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Eine Pflicht zur Einstellung folge auch nicht aus einer Zusicherung i. S. v. § 38 VwVfG NRW. Eine solche sei in dem Einstellungsangebot vom 11.10.2018 nicht zu sehen. Ein Anspruch auf Neubescheidung scheide ebenfalls aus. Dieser setze voraus, dass die getroffene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe könne bereits deswegen nicht rechtsfehlerhaft sein, weil der Übernahme jedenfalls die geltende Höchstaltersgrenze entgegenstehe. Selbst wenn man die größtmögliche Verschiebung der Höchstaltersgrenze wegen etwaiger Kinderbetreuungszeiten auf 48 Jahre heranziehe, überschreite die Klägerin diese, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 52 Jahre alt gewesen sei. Bei Verpflichtungsklagen sei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Es entspreche der neueren Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass dies auch für die statusbegründende Einstellung in das Beamtenverhältnis gelte. Das Fachrecht, namentlich § 14 LBG NRW, sehe für diesen Grundsatz keine Ausnahme vor. Zwar sei nach § 14 Abs. 9 LBG NRW der Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich. Es handele sich dabei aber um eine Ausnahmevorschrift, die den vorgenannten Grundsatz gerade bestätige. Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Ein Fall von § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW sei nicht gegeben. Die Vorschrift stelle ausdrücklich auf den Antrag des Laufbahnbewerbers ab. Dies sei nach § 3 Abs. 1 LBG NRW derjenige, der die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitze. Daher gelte die in § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW normierte Ausnahme nicht für Bewerber, welche die Einstellung beantragen, zunächst noch aber die für die Laufbahn erforderliche Befähigung erwerben müssten. Ein anderes Verständnis sei auch mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar; dieser liege darin, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Bewerber vor behördlich bedingten Verzögerungen von einer altersbedingten Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu entlasten. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung nicht die Lehramtsbefähigung für die betroffene Stelle (Sekundarstufe I) besessen und damit nicht die erforderliche Vorbildung. Das ergebe sich aus § 3 LABG NRW sowie § 31 Nr. 7 bzw. 9 LVO NRW. Auch mit Blick auf § 20 Abs. 9 LABG NRW sei sie - wenn überhaupt - frühestens sechs Monate nach ihrer Tätigkeitsaufnahme am 1.11.2018 zur Laufbahnbewerberin geworden, habe zu diesem Zeitpunkt aber bereits das 48. Lebensjahr überschritten gehabt. Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. I. Der mit Blick auf den Streitgegenstand unbeschränkt gestellte Zulassungsantrag entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit er sich auch gegen die Ablehnung des mit dem erstinstanzlichen Klageantrag geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme in das Beamtenverhältnis richtet. Denn er setzt sich in keiner Weise mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dieser Anspruch scheitere bereits am behördlichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum bzw. es liege keine entsprechende den Anspruch tragende verwaltungsrechtliche Zusicherung vor.II. Auch im Übrigen setzt das Zulassungsvorbringen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nichts von Substanz entgegen. 1. Erfolglos trägt der Zulassungsantrag vor, für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze sei der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Dies würden "Aspekte der Logik" gebieten, weiter spreche dafür der "Gesetzestext". Nach § 14 Abs. 3 LBG NRW komme es darauf an, ob im "Zeitpunkt der Einstellung" das 42. Lebensjahr bzw. die individuelle Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten sei. Das Gesetz verknüpfe das Höchstalter mit der Einstellung. Stellte man auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab, käme man zu "widersinnigen Ergebnissen" bzw. dazu, dass "niemand verbeamtet" werde. Auch § 14 Abs. 9 LBG NRW spreche dafür, dass der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sei. Mit dieser Norm und dem "alten § 6 LVO" werde dem Umstand Rechnung getragen, dass etwa im Lehrerbereich eine Einstellung zu fixen Terminen erfolge. Ein Bewerber für den Schuldienst solle nicht unter der Dauer des Einstellungsverfahrens leiden, insbesondere dann nicht, wenn er zwischen der Antragstellung und der Einstellung die Höchstaltersgrenze überschreite. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Das Zulassungsvorbringen setzt sich schon nicht mit den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats auseinander, wonach hinsichtlich der Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - die Höchstaltersgrenze überschritten hat, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung entscheidend ist. Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts etwa BVerwG, Urteile vom 20.9.2018 - 2 A 9.17 -, NVwZ 2019, 568 = juris Rn. 22, und vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.7.2023 - 6 A 3037/21 -, juris Rn. 32 ff., sowie Beschlüsse vom 18.2.2020 - 6 A 1778/19 -, juris Rn. 3, und vom 21.1.2019 - 6 A 1464/18 -, juris Rn. 5 ff. Es erschließt sich nicht und wird auch von der Klägerin nicht weiter ausgeführt, warum die "Aspekte der Logik" gegen diese rechtliche Annahme sprechen sollten. Auch der Gesetzestext gebietet - anders als diese vorträgt - keine abweichende Beurteilung. Das Zulassungsvorbringen geht noch zutreffend davon aus, dass der Wortlaut von § 14 Abs. 3 LBG NRW ("Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."), der sich trotz der zwischenzeitlichen Novellierung des LBG NRW zum 7.6.2025 nicht geändert hat, die Altersgrenze mit der Einstellung verknüpft. Es zieht daraus aber die falschen Schlüsse. Die Einstellung (in das Probebeamtenverhältnis) wird nicht bereits durch den Antrag des Bewerbers auf Einstellung bewirkt, sondern erst durch den von der Einstellungsbehörde vorzunehmenden Akt der Ernennung, den die Klägerin mit der vorliegenden Klage letztlich zu erstreiten sucht. Der Wortlaut spricht damit vielmehr für die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil die Altersgrenze zum Zeitpunkt der (erst noch durch die von der Einstellungsbehörde vorzunehmenden) Einstellung nicht überschritten sein darf. Das Zulassungsvorbringen legt ferner nicht dar, warum letzteres zu "widersinnigen Ergebnissen" bzw. dazu führen soll, dass "niemand verbeamtet" werde. Sollte das Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass der bloße Zeitablauf ‑ auch etwa jener, der mit der Dauer eines gerichtlichen Klageverfahrens verbunden ist - zu Nachteilen des Laufbahnbewerbers führt, obwohl eine ablehnende behördliche Entscheidung über die Einstellung unter Umständen ursprünglich rechtswidrig war, greift auch das nicht durch. Insoweit besteht die unterstellte Rechtsschutzlücke nicht. Lehnt die Behörde die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis rechtswidrig ab und überschreitet dieser während des Klageverfahrens die Höchstaltersgrenze, kommt nach der Rechtsprechung des Senats die Annahme einer Ausnahme nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG wegen Unbilligkeit in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.7.2023 - 6 A 3037/21 -, juris Rn. 43 ff. m. w. N. Das Zulassungsvorbringen legt aber nicht dar, dass die Behörde die Übernahme der Klägerin ursprünglich rechtswidrig abgelehnt hat. Vielmehr hat diese - wie sogleich unter 2. dargestellt - zutreffend auf die fehlende Lehramtsbefähigung der Klägerin für die Sekundarstufe I hingewiesen. Dass es entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die - wie erwähnt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats steht, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankäme, wird auch mit dem Verweis des Zulassungsantrags auf § 14 Abs. 9 LBG NRW a. F. nicht dargelegt. Denn die Klägerin setzt sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich bei dieser Norm um eine Ausnahmevorschrift handelt, deren Existenz im Gegenteil den oben dargestellten Grundsatz belegt, weil es ihrer anderenfalls nicht bedürfte. Dies hat das Verwaltungsgericht unter eingehender Auslegung anhand des Wortlauts, der Systematik und des Zwecks der Vorschrift überzeugend herausgearbeitet, ohne dass das Zulassungsvorbringen dem etwas entgegensetzen würde. Die Klägerin benennt schließlich - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - den Zweck von § 14 Abs. 9 LBG NRW a. F. dahingehend, der Bewerber solle nicht unter der Dauer des Einstellungsverfahrens leiden, ohne aber auf die (zutreffende) Annahme des Verwaltungsgerichts einzugehen, die Ausnahmevorschrift gelte nur für einen Bewerber, der - anders als die Klägerin - die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (bereits, d. h. zum Zeitpunkt der Antragstellung schon) besitzt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 13.7.2023 ‑ 6 A 3037/21 -, juris Rn. 91 f. 2. Ebenfalls ohne Erfolg moniert die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe mit Blick auf § 14 Abs. 9 Satz 2 LBG NRW unzutreffend subsumiert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sie Laufbahnbewerberin gewesen. Das folge daraus, dass sie in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei. Sie habe das "Lehramt Gym/Ges erworben". Damit sei sie zulässige Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle im Bereich der Gesamtschule gewesen, was sich auch aus § 6 und § 28 LABG ergebe. Wäre sie nicht Laufbahnbewerberin gewesen, wäre ihr das Einstellungsangebot nicht gemacht worden. Das vom beklagten Land mit Schreiben vom 4.4.2019 erwähnte Informationsschreiben habe sich auf den Erwerb eines zusätzlichen Lehramtes bezogen; dies könne nicht als Beleg einer fehlenden "Laufbahn" herangezogen werden. Dies stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Ob das beklagte Land die Klägerin als zulässige Laufbahnbewerberin angesehen hat oder nicht, ist rechtlich unerheblich. Das beklagte Land kann darüber nicht im Einzelfall disponieren; ob ein Bewerber die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt, bestimmt sich allein nach rechtlichen Maßgaben. Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Befähigung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, über welche die Klägerin verfügte, nicht die Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe I umfasst, dem die betroffene Stelle zuzuordnen war. Es erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommenen und im Einzelnen erläuterten Vorschriften, insbesondere § 3 LABG NRW, § 31 Nr. 7 und 9 LVO NRW in der bis zum 6.6.2025 geltenden Fassung (LVO NRW a. F.), § 33 Abs. 1 LVO NRW a. F. und § 20 Abs. 9 LABG NRW in der bis zum 29.12.2023 geltenden Fassung. Das Zulassungsvorbringen setzt all dem lediglich entgegen, die Klägerin sei "zulässige Bewerberin […] im Bereich der Gesamtschule [gewesen], was sich auch aus § 6 und § 28 LABG NRW" ergebe. Das Lehrerausbildungsgesetz NRW enthielt nur in der bis zum 30.9.2011 geltenden Fassung einen § 28; es erschließt sich nicht, aufgrund welcher Zusammenhänge dieser Vorschrift, die Übergangsregelungen enthielt, Bedeutung für den vorliegenden Sachverhalt zukommen sollte. Aus welchen Gründen sich aus § 6 LABG NRW, der die mögliche Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst betrifft, eine Lehramtsbefähigung der Klägerin für die Sekundarstufe I ergeben sollte, erläutert das Zulassungsvorbringen nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).