OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 1502/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0219.6A1502.19A.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff. 6 Soweit Tatsachenfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet werden, muss ferner durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die abweichenden Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. zu diesem Erfordernis etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1277/17.A -, juris Rn. 7 f., und vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 8 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, 9 10 1. Werden getaufte Muslime im Iran nach dem dortigen Gesetz einer Strafverfolgung wegen Apostasie unterworfen? 11 2. Ist der Tatbestand der Apostasie nach dem iranischen Gesetz dann nicht erfüllt, wenn die Taufe nur aus asyltaktischen Gründen erfolgte bzw. liegt in diesen Fällen ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungstatbestand vor? 12 3. Erfolgen im Iran Verurteilungen von getauften Muslimen wegen Apostasie und wenn ja, welche Strafen werden verhängt? 13 4. Haben in den Iran zurückkehrende getaufte Muslime mit einer Verhaftung, einem Verhör und psychischer oder körperlicher Gewalt zu rechnen? Ist dies als eine Verfolgungshandlung zu qualifizieren? 14 5. Können sich im Iran lebende – jedenfalls frühere – Muslime an der iranischen Kultur, insbesondere muslimischen Ritualen, nicht beteiligen, ohne in den Fokus der Behörden zu geraten? 15 6. Müssen im Iran lebende Personen, insbesondere Kinder an der Schule, sich "islamisch" verhalten, um nicht in den Fokus von Behörden zu geraten? 16 7. Ist dadurch die Religionsausübung dergestalt berührt, dass die Nichtteilnahme an religiösen Riten von der Religionsausübung geschützt ist? 17 8. Drohen einem iranischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung in Verbindung mit dem jedenfalls formalen Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe im Falle seiner Rückkehr Repressalien wegen Glaubensabfalls vom Islam? 18 nicht erfüllt. 19 In der Rechtsprechung ist zunächst geklärt, dass eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht nur bei einer Hinwendung zu einem anderen Glauben drohen kann, sondern auch bei einer Abwendung von einer Religion, etwa vom Islam, und der Ablehnung von religiösen Einstellungen. 20 OVG NW, Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 18 f., juris Rn. 18; auch BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 BvR 1333/17 -, NVwZ 2017, 1128 = juris Rn. 38. 21 Dies schießt die mit der Frage zu 7. angesprochene Nichtteilnahme an religiösen Riten ein. Geklärt ist ferner, dass die Verwaltungsgerichte - ggfs. auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend - bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen haben, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. 22 BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 28 ff, und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678 = juris Rn. 11; s. auch das mit dem Zulassungsantrag herangezogene Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2018 - C-56/17 -, juris Rn. 88. 23 Bezogen auf die Frage der Verfolgungsgefahr in Iran entspricht es der Rechtsprechung unter anderem des Senats, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, weil nur in diesem Fall davon auszugehen ist, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen können. Denn im Iran ist von einer Verfolgungsgefahr für zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann auszugehen, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. 24 Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 49 ff., und Beschluss vom 1. März 2019 - 6 A 1882/18.A -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 16. November 2015 ‑ 14 ZB 13.30207 -, juris Rn. 6. 25 Dem liegt unter anderem die Annahme zugrunde, dass im Iran schon der schlichte Abfall vom Glauben zu Verfolgungsmaßnahmen führen kann, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen im Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar ist die Strafbarkeit der Apostasie nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch bestimmt, sie ergibt sich aber aus der Festlegung, dass die Scharia in nicht gesetzlich geregelten Fällen Anwendung findet. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie allerdings selten; zumeist erfolgt nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte. Trotzdem konvertieren offenbar zahlreiche Menschen zum Christentum, wobei eine Konversion und ein anonymes Leben nicht allein zu einer Verhaftung führen. Relevant ist aber, wenn Aktivitäten nach außen hin erfolgen, wie z.B. eine Missionierung oder eine Unterrichtung anderer Personen im Glauben (s. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 12. Januar 2019, Stand: November 2018, S. 12 und 14). Einen im oben dargelegten Sinne ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel hat das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerinnen verneint; diese Würdigung ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht angreifbar. 26 Die von den Klägerinnen benannten Erkenntnisquellen geben auch nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit Anlass zu einer abweichenden Einschätzung der Verfolgungslage für Konvertiten im Iran. Die Behauptung des Zulassungsantrag, es sei in der Rechtsprechung des Senats ungeklärt, ob die Apostasie im Iran unter Strafe gestellt ist, trifft nach dem Ausgeführten nicht zu. Ohne Erfolg verweist der Zulassungsantrag ferner auf den Bericht von amnesty international vom 23. August 2018. Soweit darin geschildert wird, im Iran seien vier (namentlich genannte) Personen christlichen Glaubens zu Haftstrafen zwischen 5 und 15 Jahren verurteilt worden, weil sie von ihrem Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch gemacht hätten, unter anderem durch die Teilnahme an Weihnachtsveranstaltungen und das Ausrichten von Hauskirchen, bestätigt das die vom Senat seiner Rechtsprechung zugrunde gelegte Erkenntnislage. 27 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen folgt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen ferner nicht aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juni 2018, "Iran: Gefährdung von Konvertierten". 28 Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 6 A 985/19.A -, n.v. 29 Dem Bericht zufolge droht eine Todesstrafe insbesondere für die Missionierung von muslimischen Personen. Zwar deute der Koran nicht auf die Bestrafung von Apostasie hin, jedoch sei sich die Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten einig, dass Apostasie mit dem Tod bestraft sei. Wenn auch in dem Bericht ausgeführt wird, es falle im Iran sofort auf, wenn eine Person sich nicht am Islam beteilige, wird weiter festgestellt, das Verfolgungsrisiko sei abhängig vom Grad der Religiosität und auch von der Verbindung von der Familie etwa zu Behörden. Eine Gefährdung bestehe insbesondere, wenn die Apostasie oder auch die Konversion den Behörden bekannt sei oder sonst entdeckt werde. Dies sei vor allem der Fall, wenn eine Person ihren Glauben öffentlich ausübe, wobei es für Rückkehrende durchaus schwierig sein könne, ihre Auffassung geheim zu halten, so dass das Umfeld Veränderungen nicht bemerke. Infolgedessen könne eine Gefährdung auch gegeben sein, wenn eine Person nicht aktiv missioniere. Die Gefährdung sei aber insgesamt von verschiedenen Faktoren abhängig, wie die aktive und offene Äußerung des Glaubens bzw. der Abkehr vom Islam, die Äußerung in sozialen Medien, die Kenntnis der iranischen Behörden vor der Abreise und die Verbindung von Angehörigen oder Bekannten zum iranischen Staat (S. 18 f.). Das rechtfertigt eine abweichende Bewertung der Verfolgungsgefährdung im Iran nicht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 31 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.