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Beschluss

11 A 3925/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0313.11A3925.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. 4 Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. = juris, Rn. 16 (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. 6 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsverfahren nicht gerecht. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, 7 ob ein fehlerhafter „Dublin - Bescheid“ i. S. v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 34a AsylG gemäß § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen Bescheid wegen zuerkanntem internationalen Schutz im Drittstaat i. S. v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i. V. m. den §§ 35, 43 AsylG umgedeutet werden kann, 8 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Sie lässt sich vielmehr im Zulassungsverfahren beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 9 Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass die in der Grundsatzfrage benannte Fallgestaltung noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber geklärt, dass die Gerichte bei einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsprüfung vor einer Aufhebung grundsätzlich prüfen müssen, ob diese in eine andere (rechtmäßige) Unzulässigkeitsentscheidung umgedeutet werden kann. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, NVwZ 2019, 794 (800) = juris, Rn. 40, m. w. N. 11 Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Umdeutung nach § 47 VwGO dann nicht in Betracht kommt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch diese in seinem Wesen geändert würde und/oder die unmittelbaren oder auch (nur) die mittelbaren Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, BVerwGE 153, 234 (243 ff.) = juris, Rn. 28, m. w. N., und Rn. 32. 13 Das ist bei einer Umdeutung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der Fall. 14 I. Die vorgenannten Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG und nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind bereits wesensverschieden. Denn das Gesetz knüpft an beide Entscheidungen unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass prozessual von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. 15 Vgl. zu dieser prozessualen Folge: BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, BVerwGE 153, 234 (244) = juris, Rn. 29. 16 1. Zwar findet sowohl bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als auch nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte statt. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist aber wegen der Zuständigkeit eines anderen Staats (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG) der Erlass einer Abschiebungsanordnung zulässig und geboten (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz hierzu darf im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen erfolgter Schutzzuerkennung in einem anderen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) nur eine Abschiebungsandrohung ergehen (§ 35 AsylG). 17 2. Ist - wie hier - anstelle einer Abschiebungsandrohung eine Abschiebungsanordnung ausgesprochen worden, kann diese auch nicht teilweise als Abschiebungsandrohung aufrechterhalten werden. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, NVwZ 2015, 1779 (1780 f.) = juris, Rn. 15. 19 3. Ein weiterer eine Wesensverschiedenheit begründender Unterschied besteht darin, dass nur bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der Schutzzuerkennung in einem anderen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) der Ablehnungsbescheid im Falle der Stattgabe eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig von deren Gründen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes unwirksam wird. 20 Vgl. zu dieser Folge bei einer die aufschiebende Wirkung der Abschiebungsandrohung anordnenden Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, NVwZ 2019, 794 (795) = juris, Rn. 10. 21 II. Die - unmittelbaren oder mittelbaren - Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anstelle einer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ausgesprochenen wären auch teilweise ungünstiger. 22 1. Aufgrund des Zuständigkeitsübergangs nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hat der Asylantragsteller bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG die Möglichkeit, nach erfolglosem Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten eine inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens zu erreichen, während eine solche Befristung bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht besteht. 23 2. Ferner hat eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gestützte Entscheidung zur Folge, dass der Asylantragsteller in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt werden kann, vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Lehnt das Bundesamt demgegenüber die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab, kann der Betroffene nach Erlass einer Abschiebungsandrohung - vorbehaltlich des Bestehens eines Abschiebungsverbots - in jeden Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 2 AufenthG). 24 3. Des Weiteren gestaltet sich der vorläufige Rechtsschutz bei einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für den Kläger als nachteiliger. 25 a. Bei vorläufigen Rechtsschutzgesuchen darf eine Aussetzung im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 35 AsylG nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Gegensatz dazu gilt dieser eingeschränkte Maßstab bei vorläufigen Rechtsschutzgesuchen gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle der Ablehnung des Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsyIG) nicht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 2 AsyIG enthält nämlich anders als der des § 36 Abs. 4 AsylG keine entsprechende Einschränkung. 26 b. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterscheidet sich der in § 36 Abs. 4 AsylG angeordnete Prüfungsmaßstab ersichtlich vom Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen eine auf der Grundlage des § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung. Denn § 36 Abs. 4 AsylG schränkt den Prüfungsumfang des Gerichts ausdrücklich ein und normiert im Gegensatz zu § 34a Abs. 2 AsylG, der lediglich auf § 80 Abs. 5 VwGO verweist, inhaltliche Voraussetzungen dafür, wann das Gericht eine Abschiebung aussetzen darf. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts voraus. Geringe Zweifel reichen folglich nicht aus. Bei seiner Prüfung beschränkt sich das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf den Vortrag der Beteiligten; (nur) Tatsachen, die ihm von Amts wegen bekannt oder offenkundig sind, hat es zu berücksichtigen. Vorbringen, das dem Ausländer bereits im Verwaltungsverfahren möglich gewesen wäre, kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG ebenfalls unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 28 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 84 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).