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Beschluss

10 A 29/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0317.10A29.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb eines Tierheims (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück in I. Gemarkung I., Flur 45, Flurstücke 150 und 65. Das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass für das geplante Tierheim mit lediglich fünfzehn Hunden und zehn Katzen keine geeigneten Flächen im Innenbereich gefunden und das Vorhaben mit Blick auf die von ihm voraussichtlich ausgehenden Lärmimmissionen insbesondere nicht in einem Misch- oder Gewerbegebiet verwirklicht werden könnte. Tierschutzrechtliche Vorschriften stünden der Unterbringung der Tiere in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet nicht entgegen. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben unzulässig. Es widerspreche den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans, der den in Rede stehenden Bereich als Waldfläche beziehungsweise Fläche für die Landwirtschaft vorsehe. Dass das Vorhabengrundstück zudem nicht hinreichend erschlossen sei, sei mithin nicht ausschlaggebend, sodass auch der auf die Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg habe. Dies gelte auch für den weiteren Hilfsantrag, mit dem der Kläger begehre, die Beklagte zu verpflichten, über die Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 6 Ohne Erfolg trägt der Kläger weiterhin vor, ein privates Tierheim, in dem bis zu fünfzehn Hunde und zehn Katzen untergebracht werden sollten, könne nicht adäquat in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt I. untergebracht werden. 7 Dass er aus der vom ihm angeführten Entscheidung des 10. Senats vom 22. Februar 1968 – X A 987/66 –, BRS 20 Nr. 53, nichts zugunsten des hier zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Tierheims herleiten kann, hat der Senat bereits in seinem im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschwerdebeschluss vom 29. Mai 2019 ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 8 Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigung der Grundstücke in der Umgebung eines möglichen Vorhabenstandorts im Innenbereich durch Geräusche, die mit dem Vorhaben vermutlich verbunden sein werden, fehlerhaft als zu gering eingeschätzt hat. Er behauptet, das sowohl tagsüber als auch nachts mögliche Gebell der fünfzehn Hunde, die er gedenke unterzubringen, sei zumindest mit den Nutzungen in einem Mischgebiet unverträglich, setzt sich aber mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat das Immissionsschutzgutachten des U. vom 8. März 2012 (im Folgenden: Immissionsschutzgutachten) für die von dem Kläger in der Vergangenheit geplante Hundetagesstätte für fünfzehn Tiere herangezogen und ist auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass das Vorhaben – zumal dann, wenn Schallschutzmaßnahmen ergriffen würden – auch in einem Mischgebiet untergebracht werden könne, ohne dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass sich die Hunde zeitweise – zumindest dann, wenn sie in das Tierheim gebracht und wieder abgeholt würden – auch draußen aufhielten, hat das Verwaltungsgericht dieses Szenario berücksichtigt. Es hat insoweit auf das Immissionsschutzgutachten hingewiesen, das auch relevante Geräuschemissionen von Hunden, die sich auf einem Auslaufgelände bewegen, zugrunde gelegt hat. Das Immissionsgutachten berücksichtigt darüber hinaus, dass es auch nachts kurzzeitig zu Gebell mit erhöhter Störwirkung kommen könne. Warum gleichwohl die im Zusammenhang mit der seinerzeit geplante Hundetagesstätte prognostizierten Geräuschemissionen nicht als Anhaltspunkt für die Beurteilung und Bewertung des mit dem Vorhaben verbundenen Störpotenzials dienen können sollen, begründet der Kläger nicht weiter. Wenn er zu bedenken gibt, dass die Hunde beim Ausführen unter Umständen laut und länger anhaltend bellen könnten, würden diese Störungen nicht vornehmlich in unmittelbarer Nähe eines künftigen Vorhabenstandort sondern entlang des Weges auftreten, auf dem die Hunde ausgeführt werden. Inwieweit diese sich quasi bewegende Lärmquelle zur Unverträglichkeit des Vorhabens selbst in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet führen könnte, legt der Kläger nicht hinreichend dar. 9 Der Einschätzung des Verwaltungsgericht, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung von fünfzehn Hunden und zehn Katzen in einem Mischgebiet oder Gewerbegebiet nicht möglich sei und daher im Außenbereich erfolgen müsse, setzt der Kläger nichts Erhebliches entgegen. Er meint, die in einem Gewerbegebiet auftretenden Erschütterungen sowie Lärm-, Geruchs-, Staub- und Lichtimmissionen würden das Wohl von dort untergebrachten Tieren gefährden. Diese pauschale Sichtweise überzeugt nicht. Gewerbegebiete sind sowohl hinsichtlich ihrer faktischen Nutzung als auch ihres konkreten planungsrechtlichen Potenzials vielgestaltig. Dass es in I. kein Gewerbegebiet gibt, in dem ein Standort gefunden werden könnte, an dem dort untergebrachte Tiere – etwa durch bauliche Maßnahmen – vor Beeinträchtigungen der genannten Art so abgeschirmt werden können, dass das Tierwohl nicht gefährdet ist, ist daher fernliegend. 10 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ebenso wenig, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche, fehlerhaft sein könnte. 11 Der Flächennutzungsplan ist allerdings grundsätzlich nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. 12 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2016 – 10 A 2974/11 –, juris, Rn. 52. 13 Letzteres ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Das Vorhabengrundstück ist, wie die verfügbaren Luftbilder zeigen, vielfach von baumbestandenen Flächen umgeben und liegt keinesfalls, wie vom Kläger behauptet, „weitab“ von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Dass es für eine landwirtschaftliche Nutzung wegen seiner Topographie gänzlich ungeeignet wäre, lässt sich mit dem pauschalen Hinweis auf seine „hügelige Lage“ nicht begründen. Auf dem Vorhabengrundstück selbst stehen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich ein im Jahr 1964 als Hühnerstall genehmigtes Gebäude und eine mit gleichem Bauschein genehmigte Garage. Dass das Vorhabengrundstück für eine im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplan stehende Nutzung nicht mehr in Betracht käme, ist nach den festgestellten Umständen nicht anzunehmen. 14 Ob der Kläger aufgezeigt hat, dass das Vorhabengrundstück hinreichend erschlossen ist, braucht der Senat demnach nicht zu entscheiden. 15 Das bedeutet zugleich, dass das Vorbringen des Klägers auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet, soweit es den Hilfsantrag, der auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung gerichtet ist, abgelehnt hat. 16 Dass das Verwaltungsgericht den weiteren Hilfsantrag, mit dem der Kläger begehrt hat, die Beklagte zu verpflichten, über die Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, fehlerhaft abgelehnt haben könnte, folgt aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers unterstellen, dass die von ihm eingereichten Bauvorlagen unvollständig sind, wovon das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. 17 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm benannten Aspekten nicht ernsthaft in Frage. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 21 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).