Urteil
10 A 2974/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorhaben auf Flächen mit großflächigen Gewächshäusern können nicht ohne Weiteres dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) zugerechnet werden; Gewächshäuser sind regelmäßig keine für die Siedlungsstruktur prägenden Bauwerke.
• Sind Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang nicht zuzurechnen, ist die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Außenbereichs (§ 35 BauGB) zu prüfen.
• Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist unzulässig, wenn es öffentlichen Belangen widerspricht, insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
• Die Bindung des zurückverweisenden Gerichts an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf tragende Erwägungen des Revisionsurteils und ist nur bei nachträglicher, entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Vorhaben im Hintergelände mit Gewächshäusern: kein Innenbereich, Unzulässigkeit im Außenbereich • Vorhaben auf Flächen mit großflächigen Gewächshäusern können nicht ohne Weiteres dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) zugerechnet werden; Gewächshäuser sind regelmäßig keine für die Siedlungsstruktur prägenden Bauwerke. • Sind Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang nicht zuzurechnen, ist die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Außenbereichs (§ 35 BauGB) zu prüfen. • Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist unzulässig, wenn es öffentlichen Belangen widerspricht, insbesondere den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). • Die Bindung des zurückverweisenden Gerichts an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gemäß § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf tragende Erwägungen des Revisionsurteils und ist nur bei nachträglicher, entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage entbehrlich. Die Klägerin beantragte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern und zehn Doppelhaushälften auf mehreren zusammenliegenden Grundstücken im Hintergelände eines Straßengevierts in E. Die Vorhabengrundstücke lagen außerhalb eines Bebauungsplans und waren überwiegend mit großflächigen Gewächshäusern eines Gartenbaubetriebs überbaut, in denen ganzjährig gearbeitet wurde. Die Baubehörde lehnte den Vorbescheid ab; sie sah die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, der in den Außenbereich übergehe, und befürchtete eine städtebauliche Verdrängung gartenbaulicher Nutzungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG gab der Klage teilweise statt, stellte eine Verpflichtung zur Erteilung des Vorbescheids bis zur Veränderungssperre fest, wog aber im Übrigen ab. Das BVerwG hob in der Revision diesen Feststellungsbestandteil auf und verwies zurück mit der Rechtsauffassung, die Vorhabengrundstücke lägen nicht im planungsrechtlichen Innenbereich. Der Senat hat daraufhin erneut verhandelt. • Anwendbares Recht und Bindung: Der Senat ist an die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil tragend vertretene Rechtsauffassung gebunden (§ 144 Abs. 6 VwGO). Diese Bindung umfasst die Feststellung, dass die Vorhabengrundstücke nicht dem Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung zuzurechnen sind und daher im Außenbereich liegen. • Begriff der "Bebauung" nach § 34 BauGB: Nach der Rechtsprechung des BVerwG gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer für die Siedlungsstruktur maßgeblichen Bebauung. Gewächshäuser sind typischerweise nur vorübergehend von Menschen genutzt und meist Nebenanlagen zur erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung; sie sind daher in aller Regel keine für den Bebauungszusammenhang prägende Bauwerke. • Prüfung der Subsumtion: Da die Vorhabengrundstücke dem Bebauungszusammenhang nicht zuzurechnen sind, scheidet eine Beurteilung nach § 34 BauGB aus; die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB (Außenbereich). • Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB: Das Vorhaben war als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprach (Fläche für die Landwirtschaft) und damit öffentliche Belange beeinträchtigte. Die Darstellung im Flächennutzungsplan war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht als überholt anzusehen, weil eine gartenbauliche Nutzung weiterhin ohne Weiteres möglich war. • Abwägung und städtebauliche Folgen: Soweit das BVerwG vor Risiken einer Verfestigung von Splittersiedlungen warnte, ist darauf hingewiesen, dass die Gemeindebehörden mit bauleitplanerischen Instrumenten gegen absehbare Fehlentwicklungen vorgehen müssen; dies ändert jedoch nicht die rechtliche Bindung an die Revisionsentscheidung in Bezug auf die Lage im Außenbereich. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Berufung ist unbegründet, die Klage in dem noch anhängigen Umfang abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zustand. Die Vorhabengrundstücke sind nach der verbindlichen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnen und lagen im Außenbereich; damit war die Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu prüfen. Das geplante Wohnvorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und somit öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.