Beschluss
10 A 113/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0406.10A113.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.110 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2018, mit der die Beklagte ihr aufgegeben hat, das Gartenhaus und den Geräteschuppen auf dem Grundstück in C., Gemarkung S., Flur 23, Flurstück 85 zu beseitigen, abgewiesen. Die Beseitigungsverfügung sei auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a.F. rechtmäßig ergangen. Das Gartenhaus und der Geräteschuppen seien nicht genehmigt. Als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB seien sie im Außenbereich nicht zulässig, weil sie im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stünden. Ermessensfehler lägen hinsichtlich der Beseitigungsanordnung nicht vor. Eine Duldung des Gartenhauses und des Geräteschuppens, die einem Beseitigungsverlangen entgegenstehen könnte, habe die Beklagte nicht erklärt. 5 Ohne Erfolg hält die Klägerin an der Auffassung fest, die Beklagte habe das Gartenhaus und den Geräteschuppen geduldet. 6 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Von der einem Einschreiten entgegenstehenden Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2019 – 10 A 684/18 –, juris, Rn. 6, vom 18. März 2019 – 10 A 685/18 –, juris, Rn. 13 ff., vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris, Rn. 9, vom 31. März 2010 – 7 A 1823/09 –, n.v., vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 15, und Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3666/99 –, juris, Rn. 49. 8 Anders als die Klägerin meint, genügt für die Annahme einer Duldung demnach nicht, dass sich die Behörde über ein „bloßes Schweigen“ hinaus in irgendeiner Weise zu der illegalen baulichen Nutzung verhält oder trotz Kenntnis der Umstände bei mehreren sich bietenden Anlässen nicht dagegen vorgeht. Es bedarf vielmehr einer nach den oben genannten Maßstäben hinreichend deutlichen Duldungserklärung. Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Beklagte hier eine solche Erklärung abgegeben hat. 9 Soweit die Klägerin behauptet, ihrem Vater sei im Rahmen eines Ortstermins im Jahr 2002 von Mitarbeitern der Beklagten mündlich versichert worden, mit dem damaligen Zustand des Gartenhauses habe es so seine Richtigkeit, ist dies eine eigenwillige Interpretation dessen, was die Mitarbeiter der Beklagten ihrem eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zufolge während des Ortstermins angeblich geäußert haben. Danach hätten sie auf die Frage ihres Vaters, ob er den auf dem Grundstück vorhandenen „Bauwagen mit Vordach“ wieder auf die Räder stellen solle, geantwortet: „lassen Sie mal“. Dass einer solchen Bemerkung, zumal sie mit dem Ratschlag verbunden gewesen sein soll, er – der Vater der Klägerin – könne im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans für das fragliche Grundstück einen Antrag „auf Umwandlung von Ackerland in Gartenland“ stellen, nach den vorstehend genannten Maßstäben kein Erklärungsinhalt dahingehend entnommen werden kann, die Beklagte werde von einem Einschreiten gegen den „Bauwagen mit Vordach“ dauerhaft absehen, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Dass mit der angeblichen Bemerkung „lassen Sie mal“ darüber hinaus auch eine Aussage über die zum Gegenstand der Beseitigungsverfügung gemachten baulichen Anlagen, nämlich das Gartenhaus und den Geräteschuppen, getroffen worden sein soll, legt die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar. Eine Erklärung der Beklagten, dauerhaft von einem Einschreiten gegen das Gartenhaus und den Geräteschuppen absehen zu wollen, lässt sich ersichtlich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, auf Schreiben ihres Vaters betreffend die künftige Darstellung des Grundstücks in einem geänderten Flächennutzungsplan als Gartenland nicht geantwortet habe. 10 Fehlt es hier also auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an einer Erklärung der Beklagten, die als Duldung des Gartenhauses und des Geräteschuppens verstanden werden könnte, kommt es nicht darauf an, ob, wofür viel spricht, eine solche Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. 11 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 12 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 13 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 14 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 15 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 16 Daran fehlt es hier. Die Klägerin wirft mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht einmal sinngemäß eine den vorstehenden Anforderungen genügende Frage auf. 17 Ihr diesbezügliches Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutungen des Naturschutzes nicht hinreichend gewürdigt, obwohl sie mehrfach vorgetragen habe, dass über die Dächer des Gartenhauses und des Geräteschuppens Regenwasser gesammelt werde, um damit den natürlichen Charakter des Gartengrundstücks zu erhalten und seine Versteppung zu vermeiden, vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgericht zu begründen, bei den besagten Gebäuden handele es sich um sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, die im Außenbereich unzulässig seien, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprächen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 21 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).