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Beschluss

10 A 684/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0321.10A684.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2017, mit der der Beklagte sie zum Abbruch des auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 13, Flurstück 226 (L. 8 f) in O. stehenden Gartenhauses nebst Anbau sowie zur vollständigen Beseitigung des Abbruchmaterials aufgefordert hat, abgewiesen. Die baulichen Anlagen verstießen gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW (a.F.), wonach die Gesamtlänge der Bebauung mit an der Grenze zulässigen Gebäuden je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten dürfe (siehe jetzt § 6 Abs. 8 BauO NRW). Diese Höchstmaße seien hier überschritten. Der Beklagte habe die Beseitigung der baulichen Anlagen ermessensfehlerfrei verfügt. 5 Mit ihrem Vorbringen, der Beklagte habe von der Existenz des Gartenhauses schon vor längerer Zeit gewusst und hätte diesen Umstand bei Erlass der Ordnungsverfügung berücksichtigen müssen, zeigen die Kläger keinen Ermessensfehler auf. 6 Der Beklagte ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Für eine von der bloßen Hinnahme zu unterscheidende Duldung der baulichen Anlagen durch den Beklagten ist demgegenüber nichts ersichtlich. Von letzterer ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, und vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 15. 8 Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen Duldung, durch die die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll. 9 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 1623/14 –, juris, Rn. 50, mit weiteren Nachweisen. 10 Die Kläger verweisen insoweit lediglich darauf, dass das Gartenhaus im Liegenschaftskataster seit langem eingetragen sei und der Beklagte bereits im Rahmen einer Bauzustandsbesichtigung nach der Fertigstellung des im Jahr 2000 auf ihrem Grundstück genehmigten Carports Kenntnis von dem Gartenhaus erlangt haben müsse. Auch wenn dies zutreffend sein sollte – aus den Bauakten ergibt sich nicht, dass eine solche Bauzustandsbesichtigung durchgeführt worden ist –, haben die Kläger damit keine Umstände benannt, die nach den vorstehenden Maßstäben auf eine Duldung des Gartenhauses und des Anbaus durch die Bauaufsichtsbehörde schließen lassen könnten. 11 Abgesehen davon, dass viel dafür spricht, dass eine auf einen längeren Zeitraum an-gelegte Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss, 12 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris, Rn. 95, 13 gibt es hier auch nach dem Vortrag der Kläger keine Erklärungen des Beklagten, die nach den oben genannten Voraussetzungen als Duldung des Gartenhauses nebst Anbau verstanden werden könnten. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass in dem von den Klägern mit dem Antrag auf Genehmigung des Carports seinerzeit eingereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster das Gartenhaus nicht eingezeichnet ist. 14 Auch die Rüge, der Beklagte habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Gartenhauses das Grundstück in diesem Bereich an einen Waldstreifen gegrenzt habe, deutet nicht auf einen Ermessensfehler hin. An dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften ändert dies nichts. Die fragliche Vorschrift regelt die zulässige grenzständige Bebauung mit bestimmten Gebäuden auf dem Baugrundstück unabhängig davon, in welcher Form die angrenzenden Grundstücke genutzt werden. Weshalb hier gleichwohl der angrenzende Wald im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen zu Gunsten der Kläger hätte Berücksichtigung finden müssen, erschließt sich aus ihrem Vorbringen nicht. 15 Soweit die Kläger zudem beklagen, dass auch die Eigentümer des benachbarten Flurstücks 375 bauliche Anlagen unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften errichtet hätten, ist damit kein Ermessensfehler dargetan. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, weil der Beklagte auch gegenüber den Nachbarn die Beseitigung bauordnungswidriger Zustände angeordnet habe. Dem setzen die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen. 16 Selbst wenn, wie die Kläger meinen, die Nachbarn von dem Beklagten ein Einschreiten gegen das Gartenhaus nebst Anbau nicht mehrverlangen könnten, folgt hieraus kein Ermessensfehler. Der Beklagte hat die Beseitigungsverfügung nicht im Interesse der Nachbarn erlassen, sondern hat sie allein auf die objektive Baurechtswidrigkeit des Gartenhauses gestützt. Die Frage, ob den Nachbarn noch Abwehrrechte gegen das Gartenhaus zustehen, musste der Beklagte daher im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht beantworten. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 2 A 1818/09 –, mit weiteren Nachweisen. 18 Besondere Umstände, die es als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, dass der Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften Vorrang vor dem privaten Interesse der Kläger am Erhalt des formell und materiell illegalen Gartenhauses nebst Anbau eingeräumt hat, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es reicht aus, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auf die formelle und materielle Illegalität der zu beseitigenden baulichen Anlagen und – der Sache nach – auf das öffentliche Interesse daran, eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden, abgestellt hat. 19 Vgl. auch insoweit OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 2 A 1818/09 –. 20 Ein von den Klägern insoweit gerügter Ermessensnichtgebrauch liegt ersichtlich nicht vor. 21 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 22 Vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 10 A 1424/17 –, juris, Rn. 15. 23 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens – wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt – nicht feststellen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 27 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).