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Beschluss

7 B 287/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0415.7B287.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 40 Einstellplätzen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, dies gelte unabhängig davon, ob die Baugrundstücke der Beigeladenen planungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) oder dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen seien. 4 Die dagegen gerichtete Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. 5 Die Antragstellerin macht ohne Erfolg einen allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend. 6 Dies gilt zunächst, soweit sie in erster Linie rügt, das Vorhaben sei von der Antragsgegnerin zu Unrecht im Außenbereich genehmigt worden. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch kommt grundsätzlich nur solchen Eigentümern zu, die Grundeigentum in demselben Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung bzw. demselben faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung innehaben. Innerhalb des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs gibt es danach keinen solchen allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruch. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2014 - 2 B 1048/14 -, juris, m. w. N. 8 Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, ein Anspruch bestehe auch, wenn man eine Lage des Vorhabens im Innenbereich unterstelle, weil es nach dem Maß der baulichen Nutzung überdimensioniert sei und deshalb "Quantität in Qualität umschlage", sodass die Art der Nutzung betroffen sei, greift auch dies nicht durch. Ein Sachverhalt, in dem ein solches "Umschlagen von Quantität in Qualität" in Betracht gezogen werden könnte, 9 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.3.2015 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175 = BauR 1995, 508, 10 ist nicht hinreichend aufgezeigt und im Übrigen mit Blick auf das Vorbringen der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ersichtlich. 11 Aus diesen Gründen ist im Übrigen auch ein Anspruch auf Abwehr des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wegen Unzulässigkeit im Einzelfall hinsichtlich des Umfangs des Vorhabens nicht in Betracht zu ziehen. Zudem fehlt es auch schon an hinreichenden Darlegungen dazu, dass ein faktisches Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB überhaupt vorliegt. 12 Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin auf den behaupteten Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher, in seinem Schutzgehalt über den allgemeinen Gebietsgewährleistungsanspruch hinausgehender Anspruch von Rechts wegen überhaupt existiert. 13 Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 15.10.2019 -15 ZB 19.1221-, juris, m. w. N. 14 Denn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, der in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt angenommen wird, wenn ein Vorhaben, das nach Maßgabe der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung an sich allgemein zulässig ist, im Einzelfall wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig ist, sind hier nicht aufgezeigt. 15 Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sich das Vorhaben jedenfalls entgegen § 34 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht einfüge, hat bereits das Verwaltungsgericht aufgezeigt, weshalb es auf einen solchen objektivrechtlichen Verstoß im vorliegenden Nachbarrechtsstreit nicht ankommt. 16 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden Wirkung bzw. die Schaffung von unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten befürchtet, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, das eingehend aufgezeigt hat, weshalb eine solche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht in Betracht zu ziehen ist. 17 Ebenso wenig ist danach ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingten Verkehr in Betracht zu ziehen. Dies gilt sowohl für Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm als auch für Beeinträchtigungen der Erschließungssituation des Grundstücks der Antragstellerin durch den behaupteten Parksuchverkehr. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der entsprechenden Begründung des Verwaltungsgerichts. 18 Inwieweit die behauptete erhebliche Minderung des Werts des Grundstücks der Antragstellerin zu befürchten ist, hat der Senat nicht zu beurteilen, denn einer solchen Grundstückswertminderung kommt im baurechtlichen Nachbarrechtsstreit keine rechtliche Bedeutung zu. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2017 - 7 B 24/17 -, juris. 20 Soweit die Antragstellerin schließlich einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der Baugenehmigung bzw. bei der Realisierung des Vorhabens durch die Beigeladene behauptet, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob solche Verstöße in Betracht zu ziehen sein könnten, denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Nachbarrechtsrelevanz, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Antragstellerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.