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Beschluss

7 B 24/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0316.7B24.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe ‑ bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache - keine Gründe vorgetragen, die geeignet seien, ihr überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu begründen, so dass die folgenorientierte Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgehe. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung nicht davon auszugehen, dass sich die angefochtene Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren als (nachbar)rechtswidrig erweisen wird. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ausführt, der vorhabenbezogene Bebauungsplan I. - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - sehe vor, dass zumindest gewisse Grünstreifen und ein gewisser Baumbestand erhalten blieben und eine drittschützende Wirkung dieses Bebauungsplans geltend macht, fehlt es bereits an der Darlegung der Verletzung einer bestimmten - nach dem Willen des Plangebers - ihrem Schutz dienenden Festsetzung. Ihr weiterer Einwand, das Verwaltungsgericht habe den vorhabenbedingten Wertverlust ihres Grundstücks nicht berücksichtigt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines voraussichtlichen Erfolges der Antragstellerin im Klageverfahren. Eine Nachbarklage kann erfolgreich nicht allein darauf gestützt werden, dass durch die Verwirklichung der genehmigten Nachbarbebauung eine Wertminderung des Grundstücks eintritt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; OVG NRW, Urteil vom 18.12.2003 - 10 A 2512/00 -, juris. Soweit die Antragstellerin Belange des Naturschutzes geltend macht, fehlt es an der Darlegung der Verletzung nachbarschützender Rechte. Selbiges gilt für die pauschale Behauptung einer mit dem Vorhaben verbundenen Verschlechterung der Luftqualität bzw. dem Verlust der Anbindung „an einen kleinen Wald“. Aus obigen Gründen ist schließlich nicht dargelegt, dass die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung zu irreparablen Eingriffen in - hier nur relevante - geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin als Nachbarin führt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin nach Nr. 12, Nr. 7 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) in der Hauptsache mit 10.000,00 Euro. Dieser Betrag liegt im oberen Bereich des in Nr. 12 des Streitwertkatalogs vorgegebenen Rahmens und berücksichtigt damit hinreichend die Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin als Nachbarin. Entgegen ihrem Vorbringen entspricht ihr Interesse am Ausgang dieses Verfahrens nicht dem Interesse der Beigeladenen an der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Auch die behauptete Wertminderung rechtfertigt keine höhere Festsetzung. Der Antrag auf Stilllegung war nach Nr. 10 b) des Streitwertkataloges in der vorliegenden Fallgestaltung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.