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Beschluss

19 A 1178/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0518.19A1178.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 4 Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), mit der der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 5 Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 7 Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge 8 „1. Zum Beweis der Tatsache, dass gegen den Kläger ein polizeiliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und dass dieses zumindest auf der Polizeistation X. in B. bekannt ist, wird die Einholung einer Auskunft einer sachverständigen Institution wie etwa amnesty international beantragt. 9 2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger psychotisch und schwer depressiv ist und deswegen behandelt wird und werden muss sowie zu dem Umstand, dass das Ausbleiben der Behandlung dazu führt, dass der Kläger sein Alltagsleben „nicht mehr im Griff hat“, ihm also eine Existenzgefährdung droht, wird die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt.“ 10 findet eine hinreichende Grundlage im Prozessrecht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die seitens des Verwaltungsgerichts gegebene Begründung der Ablehnung des ersten (I.) als auch des zweiten Beweisantrags (II.) 11 I. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des ersten Beweisantrags betreffend seine Behauptung der Anhängigkeit eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn damit begründet, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handele, der nur die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers stützen solle. Eine Beweiserhebung könne nicht dazu dienen, eine fehlende Glaubhaftigkeit von Vortrag zu ersetzen oder erst zu schaffen. Die Schilderungen des Klägers seien jedoch unglaubhaft. 12 Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung einer sachverständigen Auskunft rechtsfehlerfrei abgelehnt. 13 Die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) kommt in Betracht, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann dabei nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. 14 BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 ‑ 6 B 54.16 ‑, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 ‑ 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 24, und vom 18. Februar 2020 ‑ 19 A 2494/19.A ‑, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. 15 Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger nicht benennen können. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu den angeblichen Verfolgungsmaßnahmen durch die Polizei umfassend gewürdigt und aufgezeigt, dass es das Vorbringen des Klägers in mehreren zentralen Punkten für unglaubhaft, weil konstruiert, widersprüchlich, unplausibel und unverständlich hält (S. 5 ff. des Urteils). Die Umstände des angeblichen Fahndungsbildes des Klägers in der Polizeistation, auf die der Beweisantrag zielt, betreffen nur einzelne dieser zentralen Bewertungen, so dass schon fraglich ist, ob überhaupt von einem erheblichen Beweisantrag gesprochen werden kann. 16 Jedenfalls aber bilden die so jeweils einzeln und auch in der Gesamtschau bewerteten Feststellungen und die darauf gestützte Würdigung des Verwaltungsgerichts, ob es das persönliche Vorbringen des Klägers als glaubhaft und eine Verfolgungsgefahr als beachtlich wahrscheinlich ansieht, den Kern richterlicher Überzeugungsbildung. Für diese ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können oder wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. 17 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 ‑ A 11 S 924/17 ‑, juris, Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris, Rn. 3, und OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 ‑ 8 A 2632/06.A ‑, juris, Rn. 59. 18 Der auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise vorgenommenen Würdigung der Glaubhaftigkeit seines Asylvortrags kann der Kläger nicht mit Erfolg dadurch entgegentreten, dass er zu einem der aus dem Gesamtbild seiner Schilderungen entnommenen Tatsachenpunkte – wie hier – ohne ersichtliche und greifbare Anhaltspunkte für seine Richtigkeit eine Beweiserhebung beantragt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das gesamte Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit dem angeblichen Besuch seines Freundes bei der Polizeistation schon Gegenstand kritischer Nachfragen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung war. Da es darauf nach seiner Bewertung keine plausible Erläuterung durch den Kläger erhalten hat, hat es den Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag behandelt. 19 Vgl. etwa zum Strafprozess BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 ‑, BVerfGK 16, 253, juris, Rn. 28 m. w. N. 20 Ein Fall unzulässiger vorweggenommener Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht ist dies entgegen der Auffassung des Klägers somit nicht. 21 Zudem findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ist die Schilderung, die der Asylbewerber von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so braucht das Tatsachengericht – auch substantiierten – Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen. 22 BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2001 ‑ 2 BvR 1238/00 ‑, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 ‑ 1 B 6.14 ‑, juris, Rn. 5, und vom 26. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 ‑, NVwZ-RR 1990, 379, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. 23 Diese Voraussetzungen lagen nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts vor. 24 II. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des zweiten Beweisantrags damit begründet, dass dieser unsubstantiiert sei. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Überweisungsscheine seien nicht aktuell, auch ließen sich ihnen keine Aussagen zur Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers bei einer Rückkehr nach Nigeria entnehmen. 25 Die hiergegen seitens des Klägers vorgebrachten Rügen vermögen das vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Fehlen einer hinreichenden Substantiierung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags nicht in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur hinreichenden Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags abgestellt, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) – oder sonstiger psychischer Erkrankungen – zum Gegenstand hat. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 ‑ 10 C 8.07 ‑, BVerwGE 129, 251, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A ‑, juris, Rn. 15 ff. 27 Diese Grundsätze hat der Gesetzgeber inzwischen verallgemeinernd in das Gesetz übernommen (§ 60a Abs. 2c Sätze 2 bis 4 AufenthG). Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es hätte hier der Vorlage eines im Sinne der zitierten Rechtsprechung aussagekräftigen Attestes bedurft, ist nichts zu erinnern. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht sodann festgestellt, die seitens des Klägers vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und die Überweisungsscheine aus dem Jahr 2015 genügten diesen Anforderungen nicht. Unabhängig davon setzt sich der Zulassungsantrag schon nicht hinreichend mit der vom Verwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt am 11. Februar 2019 getroffenen Wertung auseinander, die Unterlagen seien wegen der inzwischen verstrichenen Zeit von über drei Jahren nicht hinreichend aussagekräftig bezogen auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers (S. 8 f. des Urteils). 28 Nichts anderes folgt aus der vom Kläger vertretenen Auffassung, mit dem zweiten Beweisantrag habe er auch unter Beweis gestellt, dass er sein Existenzminimum nicht sicherstellen könne, da er u. a. dauerhaft auf Psychopharmaka angewiesen sei. Dabei gelten zunächst die bereits zur fehlenden Substantiierung des Beweisantrags gemachten Ausführungen auch bezüglich dieses Vorbringens des Klägers. Unabhängig davon lässt der Zulassungsantrag jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen vermissen, mit denen es unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2018 (vgl. § 84 Abs. 4 VwGO) rechtsfehlerfrei angenommen hat, der Kläger werde sich aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation in Nigeria eine Existenzgrundlage aufbauen können, da er insbesondere erfolgreich ein Kleidungsgeschäft betrieben habe (S. 5 des Urteils und S. 11 des Gerichtsbescheids vom 17. Oktober 2018). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).