Beschluss
6 B 54/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beweisantrag ist nur dann als unzulässiger Ausforschungsantrag zurückzuweisen, wenn die behauptete Tatsache ohne jede tatsächliche Grundlage und damit offensichtlich unsubstantiiert ist.
• Wenn das Berufungsgericht selbst das Vorbringen eines Beteiligten als erheblich ansieht, darf es einen darauf gestützten Antrag auf Beweisaufnahme nicht allein mit Verweis auf einen pauschalen Beweisermittlungsverweis ablehnen, sofern die Gegenseite dessen Wahrscheinlichkeit nicht substantiiert widerlegt.
• Erweist sich die Ablehnung einer Beweisaufnahme als Verfahrensfehler und war dieser für die Entscheidung kausal möglich, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Beweisaufnahme bei vermuteter Ungleichbehandlung in Ausbildung führt zur Aufhebung • Ein Beweisantrag ist nur dann als unzulässiger Ausforschungsantrag zurückzuweisen, wenn die behauptete Tatsache ohne jede tatsächliche Grundlage und damit offensichtlich unsubstantiiert ist. • Wenn das Berufungsgericht selbst das Vorbringen eines Beteiligten als erheblich ansieht, darf es einen darauf gestützten Antrag auf Beweisaufnahme nicht allein mit Verweis auf einen pauschalen Beweisermittlungsverweis ablehnen, sofern die Gegenseite dessen Wahrscheinlichkeit nicht substantiiert widerlegt. • Erweist sich die Ablehnung einer Beweisaufnahme als Verfahrensfehler und war dieser für die Entscheidung kausal möglich, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO. Die Klägerin rügt das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch. Sie behauptet, ein Prüfer (Herr M.) habe im Zeitraum ihrer Ausbildung Zusatzunterricht beziehungsweise Sonderarbeitsgemeinschaften angeboten, die nicht allen Referendaren offenstanden und vertiefte Kenntnisse vermittelten. Das Oberverwaltungsgericht hielt diesen Vortrag für materiell erheblich, lehnte aber den Beweisantrag auf Vernehmung des Prüfers als bloßen Beweisermittlungsantrag ab. Das Landesjustizprüfungsamt hatte zuvor mitgeteilt, es seien 2010 Zusatzveranstaltungen durch Herrn M. bekannt geworden; zu dem für die Klägerin relevanten Zeitraum Dezember 2012 bis Juli 2013 machte das Amt in seiner Stellungnahme keine abschließende Aussage. Die Klägerin wendet sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung der Revisionseröffnung und die Zurückweisung ihrer Berufung. • Verfahrensfehler: Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag fehlerhaft als unzulässigen Ausforschungsantrag beurteilt und damit § 86 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO (analog) verletzt. • Maßstab für Unzulässigkeit: Ein Ausforschungsantrag ist nur dann begründet zurückzuweisen, wenn die behauptete Tatsache ohne jede tatsächliche Grundlage ist; bloße Vermutungen sind nicht ausreichend zu verwerfen, sofern nicht die Gegenseite durch plausible Erklärungen die Vermutung substantiiert entkräftet. • Anwendung auf den Fall: Das Berufungsgericht hatte den Vortrag der Klägerin selbst als erheblich eingeordnet und das Landesjustizprüfungsamt aufklärerisch befragt. Die eingegangene, knapp gehaltene Stellungnahme des Beklagten beantwortete nicht die zentralen Fragen zum behaupteten Zusatzunterricht im relevanten Zeitraum, sodass die Beweisbehauptung nicht als unsubstantiiert gelten konnte. • Kausalität: Die fehlerhafte Ablehnung der Vernehmung des Prüfers war für das Urteil kausal möglich, weil ohne ordnungsgemäße Beweisaufnahme der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht abschließend geklärt wurde. • Rechtsfolge: Aufgrund des Verfahrensmangels und seiner möglichen Entscheidungsrelevanz ist das angefochtene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Beschwerde ist begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Antrag auf Vernehmung des Prüfers als bloßen Ausforschungsantrag abgelehnt hat. Die Ablehnung war nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ein substantiiertes Vorbringen zur möglichen Ungleichbehandlung in der Ausbildung machte und die Stellungnahme des Landesjustizprüfungsamts den zentralen Zeitraum und die inhaltliche Frage nicht klar beantwortete. Wegen dieses Verfahrensmangels konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ohne ihn anders entschieden worden wäre. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.