Beschluss
9 A 870/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0701.9A870.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 43.152,34 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 4 Mit ihrem Zulassungsantrag richtet sich die Klägerin (nur) gegen die Abweisung ihrer Klage gegen den Gebührenbescheid vom 6. August 2014 (vgl. Klageanträge zu 2. und 3.), mit dem die Beklagte die Entwässerungsgebühren für das Jahr 2012 für das Betriebsgrundstück V. in J. endgültig ‑ unter Wegfall der mit Bescheid vom 28. Februar 2013 vorläufig gewährten Ermäßigung um 25 % ‑ auf 172.609,37 Euro festgesetzt hat. Die Klägerin hat die teilweise Aufhebung dieses Bescheides vom 6. August 2014, nämlich in Höhe von 43.152,34 Euro, sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die vorläufig gewährte Ermäßigung für endgültig zu erklären, hilfsweise über den Antrag auf Erlass von 25 % der Gebühren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (Klageantrag zu 2.) und die Verpflichtungsklage (Klageantrag zu 3.) jeweils als unbegründet abgewiesen: Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung seien die §§ 8, 9, 9a, 9b der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20. Dezember 1993 zur Entwässerungssatzung der Beklagten in der Fassung der ‑ rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ‑ 18. Änderungssatzung vom 23. März 2013. Der Gebührentatbestand des § 8 Abs. 1 der Satzung sei erfüllt. Die Höhe der Gebühr sei nicht zu beanstanden. Die Gebühr sei nicht um 25 % aufgrund der zwischen den Beteiligten im Jahr 2005 getroffenen Vereinbarung zu ermäßigen, weil diese Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung von Anfang an nichtig sei. Denn die Vereinbarung regele einen verbindlichen Verzicht auf eine weitergehende Abgabenerhebung. Dieser Gebührenverzicht sei aber schon deshalb unwirksam, weil es an einer zeitlichen Befristung hierfür fehle. Auf die Frage nach etwaigen Gegenleistungen der Klägerin komme es deshalb nicht an. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass der Gebühren. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2005, weil diese von Anfang an nichtig sei. Er ergebe sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorschriften zum Billigkeitserlass (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) bzw. Nr. 4 b) KAG NRW i. V. m. § 227 AO bzw. § 163 AO). Die Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen Gründen lägen nicht vor. In der durch die Wirtschaftsprüfer der Klägerin eingereichten Darstellung werde die wirtschaftliche Lage der Klägerin zwar als angespannt bezeichnet, eine Existenzgefährdung ergebe sich aus der Darstellung aber nicht. Hinsichtlich eines Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen fehle es bereits an einer Geltendmachung gegenüber der Beklagten. Die Umstände, welche aus Sicht der Klägerin eine sachliche Unbilligkeit begründeten, seien erst im Klageverfahren vorgetragen worden. Darüber hinaus liege aber auch keine Unbilligkeit aus sachlichen Erwägungen vor. Die Klägerin habe weiter keinen Anspruch auf Neubescheidung. Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten über den Billigkeitserlass seien nicht ersichtlich. 6 Die Klägerin wendet gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, ihr sei die begehrte „Ermäßigung von 25 %“ zu gewähren. Der Sache nach führt sie aus, dies habe entweder durch eine entsprechend niedrigere Festsetzung der Entwässerungsgebühren zu erfolgen oder aber durch den nachträglichen (teilweisen) Erlass der festgesetzten Gebühren. Ein solcher Anspruch auf Ermäßigung folge bereits aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2005, die nach wie vor gelte, insbesondere nicht nichtig sei, jedenfalls aber auch daraus, dass die Voraussetzungen für einen Erlass vorlägen. Die Entscheidung der Beklagten zur Gewährung eines Billigkeitserlasses sei zudem ermessensfehlerhaft, weil allein persönliche Unbilligkeitsgründe geprüft worden seien, nicht aber ein Erlass aus sachlichen Gründen. 7 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses legt die Antragsbegründung jedoch nicht dar. 8 a) Der Einwand der Klägerin, ihr stehe aufgrund der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 ein Anspruch auf „Ermäßigung“ der Gebühren um 25 % zu, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin Ansprüche aus der Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten vom 22. Februar 2005 / 3. März 2005 nicht herleiten kann, weil diese Vereinbarung ‑ in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB ‑ nichtig ist. Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 VwVfG NRW ist auf die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung nicht direkt anwendbar, weil gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen ‑ wie hier ‑ Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Vorgreifliche spezialgesetzliche Regelungen für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag fehlen zwar in der Abgabenordnung, sie erkennt einen solchen Vertrag nur mittelbar in § 78 Nr. 3 AO, der im Bereich der Kommunalabgaben über § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG NRW Anwendung findet, an. Daraus kann jedoch nicht auf ein Vertragsformverbot geschlossen werden. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob eine vertragliche Vereinbarung inhaltlich zulässig ist. 9 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2019 - 9 A 1133/18 -, KStZ 2020, 72 = juris Rn. 73 ff., und vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NVwZ-RR 2003, 147 = juris Rn. 16 ff. 10 Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 22. Februar 2005 / 3. März 2005 ist nichtig. 11 Der Senat teilt allerdings im Ausgangspunkt die Auffassung der Klägerin, dass Gegenstand der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 nicht ein (teilweiser) Gebührenverzicht ist. Insofern kommt es hinsichtlich der Frage, ob die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen nichtig sind, auch nicht auf die ‑ engen ‑ Voraussetzungen an, unter denen die Vereinbarung eines Gebührenverzicht zulässig wäre, insbesondere auf das Vorliegen einer äquivalenten Gegenleistung des Abgabenschuldners, hier der Klägerin, und einer zeitlichen Befristung des Gebührenverzichts. 12 Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 9 A 2083/12 ‑, juris Rn. 37 ff. m. w. N. 13 Vielmehr haben die Klägerin und die Beklagte mit der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 eine Regelung dazu getroffen, wann die Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen Gründen gegeben sind. Die Vereinbarung konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen der Klägerin bei der jährlichen Festsetzung bzw. Erhebung der Entwässerungsgebühren aus wirtschaftlichen Gründen eine Gebührenreduzierung (in Höhe von 25 %) zu gewähren ist. Das ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Wortlaut der Vereinbarung (vgl. insbesondere Ziff. 1 bis 3 der Vereinbarung) als auch aus der Vorgeschichte, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt hat. Anlass für die Vereinbarung im Jahr 2005 war der im Jahr 1996 zwischen den Beteiligten geschlossene gerichtliche Vergleich, der in seiner Ziffer 5 folgende Regelung enthielt: 14 „Für das Jahr 1997 und die Folgejahre erfolgt die Festsetzung nach dem (gemessenen) Verbrauch des Vorjahres. Der Antragsgegner/Beklagte wird diesen Betrag im Rahmen des Vorausleistungsbescheides um 25 % ermäßigen. 15 Diese Ermäßigung in Höhe von 25 % erfolgt unter der Maßgabe, daß im 3. Quartal der jeweiligen Folgejahre durch den Wirtschaftsprüfer (Dr. U. ) eine Sonderdarstellung der Geschäftslage vorgelegt wird und dieser Erlaß aus wirtschaftlichen Gründen durch den Antragsgegner/Beklagten bejaht wird.“ 16 Mit der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 wollten die Klägerin und die Beklagte festlegen, wann genau der Erlass aus wirtschaftlichen Gründen zu gewähren sein sollte, wann also „die wirtschaftliche Lage“ der Klägerin eine „Ermäßigung über 25 % der jährlichen Abwassergebühren“ zur Folge haben sollte (vgl. Ziff. 1 der Vereinbarung). Sie haben sich darauf geeinigt, als Grundlage der wirtschaftlichen Beurteilung eine Renditekennziffer heranzuziehen, die sich an der Ertragskraft des investierten Kapitals in Form einer relativen Größe orientiert, und diese ‑ nach konkreten Vorgaben zu ermittelnde ‑ Renditekennziffer sodann einem ‑ konkret bezeichneten ‑ Referenzzinssatz zuzüglich eines Zinsaufschlags, der das unternehmerische Risiko abdecken sollte, gegenüberzustellen. Aus dieser Gegenüberstellung sollte sich die Entscheidung der Beklagten über die Gewährung der Ermäßigung nach Ziff. 5 der Vereinbarung wie folgt ergeben: 17 „Liegt diese [Renditekennziffer] über [dem] Referenzzinssatz, so wird keine Ermäßigung der Abwassergebühren um 25 % erfolgen, liegt sie auf gleicher Höhe oder darunter, ist die Ermäßigung zu gewähren.“ 18 Unter Berücksichtigung dieser Umstände des konkreten Falls ist die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 als Konkretisierung der Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen Gründen, namentlich der Erlassbedürftigkeit der Klägerin, zu verstehen. Abgesehen davon, dass der gerichtliche Vergleich, auf den sich die Vereinbarung bezieht, ausdrücklich von einem „Erlass aus wirtschaftlichen Gründen“ spricht, und nicht von einem Gebührenverzicht, deutet im Übrigen auch der Umstand, dass weder etwaige Gegenleistungen der Klägerin noch eine Befristung der vergleichsweise getroffenen Regelung Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs gewesen sind, darauf hin, dass kein Gebührenverzicht vereinbart werden sollte. 19 Allerdings ist die Vereinbarung aus dem Jahr 2005, auch wenn man sie in diesem Sinne als Konkretisierung der Erlassvoraussetzungen versteht, entgegen der Auffassung der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB nichtig, weil sie eine Regelung zwischen der Klägerin und der Beklagten trifft, die von den für die Abgabenerhebung geltenden gesetzlichen Regelungen abweicht. 20 Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat. 21 St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2012 ‑ 9 C 12.11 ‑, NVwZ-RR 2013, 383 = juris Rn. 11, und vom 17. Oktober 1997 ‑ 8 C 1.96 ‑, NVwZ 1998, 1061 = juris Rn. 29, jeweils m. w. N. 22 Danach verstößt ein Vertrag, durch den einem Abgabenschuldner eine vom Gesetz nicht zugelassene Vergünstigung gewährt wird, gegen die für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen das Willkürverbot, mithin gegen ein gesetzliches Verbot. 23 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2003 ‑ 9 A 3137/00 -, K&R 2004, 100 = juris Rn. 33. 24 Um einen solchen Vertrag handelt es sich bei der zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung aus dem Jahr 2005. Denn die Klägerin erhält aufgrund der Vereinbarung, ohne dass es für diese Vergünstigung eine gesetzliche Ermächtigung gäbe, einen (Teil-)Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit ‑ aus wirtschaftlichen Gründen ‑, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, namentlich die Erlassbedürftigkeit, hierfür nicht vorliegen. Zudem trifft die Beklagte aufgrund der Vereinbarung ihre Billigkeitsentscheidung im Fall der Klägerin entgegen den gesetzlichen Regelungen zu einem Erlass wegen Unbilligkeit nicht (mehr) nach Ermessen. 25 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i. V. m. § 227 AO können die Gemeinden Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Entscheidung der Gemeinden über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist nach der gesetzlichen Vorgabe eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden. 26 Vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 23. August 2017 ‑ I R 52/14 ‑, BFHE 259, 20 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 24. November 2009 ‑ 9 A 1517/07 ‑, NWVBl. 2010, 284 = juris Rn. 56, und vom 28. Februar 2011 ‑ 14 A 451/10 ‑, ZfF 2013, 39 = juris, Rn. 57 f. 27 Bei der Prüfung dessen, was billig oder unbillig ist, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. 28 Vgl. Loose, in Tipke/Kruse, a. a. O., § 227 Rn. 20 ff.; Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 163 Rn. 30 ff. 29 Eine Unbilligkeit kann sich insbesondere aus persönlichen Gründen ergeben. 30 Voraussetzung für einen Erlass aus persönlichen Gründen ist ‑ neben der Erlasswürdigkeit ‑ die Erlassbedürftigkeit des Gebührenschuldners. Erlassbedürftig ist der Gebührenschuldner, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Fall der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist. Ist Gebührenschuldner ‑ wie hier ‑ eine GmbH, kommt es auf die Existenzgefährdung des Betriebs der GmbH an. Führt die Abgabenerhebung zu einer Existenzgefährdung, ist eine Billigkeitsmaßnahme auch bei juristischen Personen möglich. Es ist aber nicht Zweck der Ermessensermächtigung, durch einen Erlass (oder andere Billigkeitsmaßnahmen) einzelnen Unternehmen die von ihnen durch ihre wirtschaftliche Betätigung nicht erzielte Rentabilität zu verschaffen, so dass Billigkeitsmaßnahmen grundsätzlich nur bei einer unverschuldeten und vorübergehenden Krise eines Unternehmens in Betracht kommen. 31 Vgl. hierzu Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Kommentar, Loseblatt, Stand: April 2020, § 227 Rn. 89 und 95 m. w. N.; Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung - Kommentar, 13. Auflage 2016, § 227 Rn. 31. 32 Diese Voraussetzung für eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Gründen umgeht die zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung aus dem Jahr 2005, indem sie einen hiervon abweichenden Maßstab für die Beurteilung der Erlassbedürftigkeit festlegt - nämlich das Ergebnis einer Gegenüberstellung von Renditekennziffer und Referenzzinssatz. Gegenstand der Prüfung des Billigkeitserlasses aus wirtschaftlichen Gründen muss aber sein, ob die Abgabenerhebung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Dass der von den Beteiligten in der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 gewählte Maßstab dagegen auch dann zu einem Erlass führen kann, wenn die Abgabenerhebung nicht existenzgefährdend ist, stellt die Klägerin nicht in Frage. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Klägerin nach den - insoweit unwidersprochen gebliebenen ‑ Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft J1. vom 18. Mai 2014 (vgl. Verwaltungsvorgang der Beklagten, Band V, Bl. 313 ff.) auch ohne die Gewährung der Gebührenermäßigung jedenfalls in den Jahren 2010 bis 2012 ein „positives bzw. ausgeglichenes Ergebnis erwirtschaftet“ hätte bzw. hat (vgl. etwa Umsatzrendite 2012 ohne Gebührenerlass: 0,56 %). 33 Wird der Klägerin mithin ‑ anders als den übrigen Abgabenschuldnern ‑ aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 aber auch dann ein Erlass gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 227 AO nicht vorliegen, liegt darin - auch ‑ ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung. Die Vereinbarung stellt damit eine vom Gesetz nicht vorgesehene Begünstigung der Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit dar. 34 Die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 weicht zudem insoweit von der gesetzlichen Regelung zu einer Billigkeitsentscheidung ab, als die Beklagte im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens nicht „nach Lage des einzelnen Falles“ entscheidet, ob die Abgabenerhebung unbillig ist, das heißt, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Vielmehr „ist“ nach Ziff. 5 der Vereinbarung die Ermäßigung zu gewähren, wenn die Renditekennziffer auf gleicher Höhe des Referenzzinssatzes oder darunter liegt. Für sonstige (Einzelfall-)Erwägungen bleibt bei dieser Regelung kein Raum. Die Vereinbarung macht die Gewährung des Billigkeitserlasses allein von der Höhe der ermittelten Renditekennziffer abhängig, ohne dass die Beklagte insbesondere das Merkmal der (persönlichen) „Unbilligkeit“ der Abgabenerhebung prüft und bejaht. Auch Ermessenserwägungen, die die Praxis etwa in vergleichbaren Situationen anderer Abgabenschuldner berücksichtigt, oder zum öffentlichen Interesse, lässt die Vereinbarung nicht zu. 35 Da die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 nichtig ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Vereinbarung mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 wirksam gekündigt hat, nicht an. Im Übrigen dürfte ein Kündigungsgrund aber vorgelegen haben, weil die Vereinbarung - ohne gesetzliche Grundlage hierfür - die Allgemeinheit mit Blick auf die Höhe des jährlich in Rede stehenden Erlasses (ca. 40.000 bis 50.000 Euro) nicht unerheblich belastet (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung). 36 Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage ‑ etwaige gegenteilige aktuelle Erklärungen, Verhandlungen oder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind dem Senat nicht bekannt ‑ der zwischen der Klägerin und der Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Münster im Jahr 1996 geschlossene Vergleich, insbesondere dessen Regelung unter Ziff. 5, trotz der Nichtigkeit der Vereinbarung aus dem Jahr 2005, soweit ersichtlich, weiterhin gilt. Danach hat die Beklagte bei der vorläufigen Festsetzung der Entwässerungsgebühren den Betrag um 25 % zu reduzieren mit der Maßgabe, dass durch die Klägerin im dritten Quartal des Folgejahres eine „Sonderdarstellung der Geschäftslage“ durch einen Wirtschaftsprüfer vorgelegt wird. Bei der endgültigen Festsetzung der Entwässerungsgebühren hat die Beklagte sodann zu prüfen, ob der Klägerin ein „Erlass aus wirtschaftlichen Gründen“, d. h. ein Erlass aus persönlichen Gründen nach § 227 AO, zu gewähren ist. Die Beklagte hat mithin jährlich unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Klägerin eine Ermessensentscheidung über einen Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen zu treffen. Dies entspricht im Übrigen der in den § 12 Abs. 1 Nr. 4 a) und Nr. 5 a) KAG NRW i. V. m. §§ 163, 227 AO vorgesehenen Rechtslage. 37 Nichts anderes hat die Beklagte bei der Festsetzung der im vorliegenden Verfahren streitigen Entwässerungsgebühren für das Jahr 2012 getan. Sie hat bei der vorläufigen Festsetzung der Gebühren noch eine Ermäßigung in Höhe von 25 % berücksichtigt (vgl. Bescheid vom 28. Februar 2013), bei der endgültigen Festsetzung, nach Vorlage der Sonderdarstellung durch die Klägerin, jedoch das Vorliegen der Erlassvoraussetzungen verneint und einen Erlass nicht gewährt (vgl. Bescheid vom 6. August 2014). 38 Der Klägerin bleibt es daneben selbstverständlich unbenommen, jederzeit Gründe, seien sie persönlicher oder sachlicher Art, die ihrer Ansicht nach eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen, gegenüber der Beklagten geltend zu machen. 39 b) Die Antragsbegründung stellt auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Entwässerungsgebühren im hier streitigen Veranlagungsjahr 2012 noch auf Neubescheidung hinsichtlich eines Billigkeitserlasses habe, nicht durchgreifend in Frage. 40 Anders als die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags behauptet, hat allerdings weder die Beklagte die Billigkeitsentscheidung von einem Antrag abhängig gemacht noch das Verwaltungsgericht von der Klägerin einen (jährlichen) Antrag gefordert. Ein gesonderter Antrag auf einen Billigkeitserlass nach § 227 AO ist auch nicht erforderlich. 41 Vgl. Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 227 Rn. 51. 42 Das Verwaltungsgericht hat insoweit - zutreffend - allein ausgeführt, dass bei der gerichtlichen Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass vorlagen, hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, weil die Entscheidung über einen Billigkeitserlass nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (vgl. Urteilsabdruck, S. 12/13). Maßgebend ist der Sachverhalt, der der Behörde zu diesem Zeitpunkt bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 ‑ 8 C 42.88 ‑, DVBl 1990, 1405 = juris Rn. 34; Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 163 Rn. 149. 44 Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass die Voraussetzungen für einen Erlass in dem danach für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 6. August 2014 vorgelegen hätten. 45 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für einen Erlass aus persönlichen Gründen nicht vorgelegen hätten, wird mit der Antragsbegründung nicht angegriffen. Eine drohende Existenzgefährdung aufgrund der Abgabenerhebung im Jahr 2012 behauptet die Klägerin nicht. Hierfür ergeben sich im Übrigen auch aus der von den Wirtschaftsprüfern der Klägerin unter dem 26. September 2013 bei der Beklagten eingereichten „Stellungnahme zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage“ der Klägerin zum 31. Dezember 2012 keine Anhaltspunkte. 46 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin weiter zu Recht angenommen, dass auch keine sachlichen Billigkeitsgründe vorliegen, die einen teilweisen Erlass der Abwassergebühren nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i. V. m. § 227 AO rechtfertigen könnten. 47 Unbilligkeit aus sachlichen Gründen liegt vor, wenn eine Abgabenforderung zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, ihre Geltendmachung mit dem Zweck des Gesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen keinen Erlass. 48 Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 ‑ 9 A 1403/05 ‑, NWVBl 2008, 302 = juris Rn. 25 f. m. w. N.; Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 163 Rn. 32. 49 Dass die Erhebung von Entwässerungsgebühren im Veranlagungsjahr 2012, soweit sie einen Betrag in Höhe von 129.457,03 Euro übersteigen, im Fall der Klägerin in diesem Sinne vom Gesetzgeber (bzw. hier: Satzungsgeber) nicht gewollt gewesen wäre, ist weder mit der Antragsbegründung dargelegt noch sonst ersichtlich. 50 Die Klägerin meint insoweit, die Abgabenerhebung sei ‑ in Höhe von 25 % des sich aufgrund der Satzung ergebenden Gesamtbetrages ‑ unbillig, weil sie, die Klägerin, erhebliche Leistungen erbracht bzw. Aufwendungen getätigt habe, um ihr Abwasser vorzubehandeln. Im Jahr 2012 hätten sich diese Aufwendungen auf 45.900,05 Euro belaufen. Maßnahmen des Gebührenschuldners, die zu einem verringerten Aufwand der Abwasserbehandlung bei der Gemeinde führten, seien aber grundsätzlich geeignet, die Entwässerungsgebühren zu reduzieren. Diese Wertung des Satzungsgebers ergebe sich auch aus § 9a Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung. 51 Eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenerhebung wegen der Leistungen, die die Klägerin im hier streitigen Veranlagungsjahr 2012 zur Vorbehandlung des Abwassers erbracht hat, ergibt sich aus diesem Vorbringen jedoch nicht. Die Gebührensatzung in der hier maßgeblichen Fassung der 18. Änderungssatzung vom 23. März 2013 sieht zunächst keine Ermäßigung für eine Vorklärung bzw. Vorbehandlung des Abwassers ‑ anders als offenbar frühere Fassungen der Satzung bis zum Jahr 1993 (vgl. Beschlussvorlage der Beklagten für die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rats im September 2010, Drucksache 135/2010, Verwaltungsvorgang der Beklagten, Band V, Bl. 87 ff.) ‑ vor. Daher kann angenommen werden, dass der Satzungsgeber grundsätzlich keine generelle Ermäßigung (mehr) für eine „Vorklärung“ des Abwassers gewähren wollte, die Nichtgewährung einer Ermäßigung in diesen Fällen mit anderen Worten grundsätzlich nicht den Wertungen des Satzungsgebers zuwiderläuft. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht daraus, dass der Satzungsgeber eine Regelung vorgesehen hat, wonach Wasserschwundmengen bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge zu berücksichtigen sind (vgl. § 9a Abs. 3 der Satzung). Zu Recht hat insoweit bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dieser Regelung, die im Übrigen die Ermittlung der Abwassermenge betrifft, nicht aber den Verschmutzungsgrad des Abwassers, nicht die generelle Wertung des Satzungsgebers entnommen werden kann, jeglicher „verringerter Aufwand“ bei der Abwasserbehandlung solle zu einer „Gebührenreduzierung“ führen. Eine Aussage dahingehend, dass § 9a Abs. 3 der Satzung „Gebührenermäßigungen“ abschließend regele und daneben ein Billigkeitserlass im Einzelfall nicht in Betracht komme, hat das Verwaltungsgericht, anders als mit der Antragsbegründung behauptet, im Übrigen nicht getroffen. Der in diesem Zusammenhang weiter (sinngemäß) vorgebrachte Einwand auf Seite 25 der Antragsbegründung, das Fehlen einer Gebührenermäßigung für eine Abwasservorbehandlung in der Satzung stelle einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW dar, weil die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen sei (Wirklichkeitsmaßstab), führt nicht weiter. Die Klägerin berücksichtigt insoweit schon nicht, dass die hier einschlägige Satzung als Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr keinen Wirklichkeitsmaßstab, sondern vielmehr einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW), nämlich den Frischwassermaßstab (vgl. § 9 Abs. 2 der Satzung) vorsieht. Dass der Frischwassermaßstab, den die Beklagte hier im Rahmen ihres Satzungsermessens gewählt hat, als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Schmutzwassermenge unzulässig wäre, ist weder mit der Antragsbegründung dargelegt noch sonst ersichtlich. 52 Allerdings dürfte es trotz des Fehlens einer satzungsrechtlichen Gebührenermäßigung bei vom Gebührenschuldner durchgeführter Abwasservorklärung nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass in besonders gelagerten Einzelfällen gleichwohl ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in Betracht kommt. Voraussetzung ist aber immer eine sachliche Unbilligkeit der Gebührenerhebung nach der oben genannten Definition. Nicht jegliche Maßnahmen des Gebührenschuldners zur Vorklärung des Abwassers führen, anders als die Klägerin möglicherweise meint, automatisch zu einer Unbilligkeit der Gebührenerhebung in Höhe der getätigten Aufwendungen. Namentlich sind solche Maßnahmen des Gebührenschuldners, die allein deshalb erfolgen, um die ‑ insbesondere nach der entsprechenden Entwässerungssatzung der Gemeinde erforderlichen ‑ Voraussetzungen für eine Einleitung des Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage zu schaffen, und/oder weil sie wasserrechtlich gefordert sind, regelmäßig nicht geeignet, eine Unbilligkeit der Gebührenerhebung wegen der vom Gebührenschuldner getätigten Aufwendungen für diese Maßnahmen zu begründen. 53 Dies vorausgeschickt waren ‑ betreffend das hier streitige Veranlagungsjahr 2012 ‑ sachliche Unbilligkeitsgründe wegen von der Klägerin im Zusammenhang mit der Abwasservorklärung getätigter Aufwendungen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin gegenüber der Beklagten ‑ obwohl das nach dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten im Bescheid vom 28. Februar 2013, bei der endgültigen Gebührenfestsetzung über einen etwaigen Erlass „einzelfallbezogen nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben“ zu entscheiden, durchaus nahe gelegen hätte ‑ im Rahmen der Festsetzung bzw. Erhebung der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2012 nicht ausdrücklich auf eine sachliche Unbilligkeit, insbesondere wegen getätigter Aufwendungen, berufen hat. Der Beklagten waren daher weder die Tatsache, dass und wofür (erneut) Aufwendungen seitens der Klägerin getätigt worden sind, noch die konkrete Höhe entsprechender Aufwendungen im Jahr 2012 bekannt. Entsprechende Angaben und Zahlen für das Jahr 2012 hat die Klägerin erst im Klageverfahren genannt. Dass ein Billigkeitserlass wegen getätigter Aufwendungen für die Abwasservorbehandlung in Betracht kommen könnte, musste sich der Beklagten aber auch nicht aufdrängen ‑ auch wenn ihr, worauf die Klägerin richtigerweise hinweist, bekannt war, dass sich die Klägerin seit Jahren immer wieder auf ihrerseits getätigte Maßnahmen und erbrachte Leistungen zur Abwasservorklärung berufen hat, etwa auch mit anwaltlichem Schreiben vom 28. März 2012 (vgl. Verwaltungsvorgang der Beklagten, Band V, Bl. 225 ff.). Ohne entsprechend konkrete Angaben der Klägerin war für die Beklagte jedenfalls nicht erkennbar, dass derartige Maßnahmen (im Jahr 2012) über das hinausgingen, wozu die Klägerin ohnehin rechtlich, insbesondere wasserrechtlich, verpflichtet war (vgl. etwa die in der Entwässerungssatzung der Beklagten, heute in § 7, geregelten Einleitungsvoraussetzungen sowie die wasserbehördliche Genehmigung des Kreises Steinfurt vom 9. Oktober 1992, mit der der Klägerin unter bestimmten Bedingungen die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage genehmigt worden ist; die Genehmigung enthält insbesondere die Auflage, die Abwässer in einem Misch- und Ausgleichsbecken zu behandeln und über sieben Tage vergleichmäßigt der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zuzuleiten). Zudem sind zahlreiche Aufwendungen, auf die sich die Klägerin gegenüber der Beklagten seit Anfang der 1990er Jahre berufen hat, bereits lange vor dem hier streitigen Veranlagungszeitraum getätigt worden (etwa für die Errichtung eines Misch- und Ausgleichsbeckens, einer Neutralisationsanlage und zweier Vorklärbecken zur Befreiung des Abwassers von Fasern). Der Beklagten musste sich nicht ohne weitere Angaben der Klägerin aufdrängen, dass daneben weitere zusätzliche Aufwendungen im Jahr 2012 erfolgt sind. Zudem drängte sich auch mit Blick darauf, dass der Klägerin über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg „wegen getätigter Aufwendungen“ bereits eine „Ermäßigung“ in Höhe von 25 % auf die Entwässerungsgebühren gewährt worden ist und sich die Ermäßigungssumme nach Aktenlage (vgl. die Aufstellung im Verwaltungsvorgang der Beklagten, Band V, Bl. 241) allein in der Zeit von 1999 bis 2011 auf 580.833,15 Euro belaufen hat, nicht auf, dass wegen dieser (früheren) Aufwendungen erneut von einer sachlichen Unbilligkeit der Gebührenerhebung auszugehen sein könnte. 54 Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet weiter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils insoweit, als das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Erlassbegehrens verneint hat. Die Entscheidung der Beklagten, einen Billigkeitserlass im hier streitigen Veranlagungsjahr nicht zu gewähren, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat zunächst erkannt, dass sie eine Entscheidung über den Billigkeitserlass nach Ermessen zu treffen hat (vgl. S. 2 des Bescheides vom 6. August 2014). Anders als die Klägerin meint, ist auch nicht anzunehmen, dass die Beklagte nur einen Erlass aus persönlichen Gründen geprüft, sachliche Gründe dagegen unberücksichtigt gelassen habe. Die Beklagte hat ausdrücklich, neben den umfangreichen Ausführungen zur Frage einer etwaigen Unbilligkeit der Abgabenerhebung aus persönlichen bzw. wirtschaftlichen Gründen ‑ die ja zwischen den Beteiligten aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 in erster Linie im Raum stand ‑, auch geprüft, ob „sonstige Umstände“ vorliegen, aufgrund derer eine Ermäßigung weiter gewährt werden könne; solche Umstände seien ihr aber nicht bekannt geworden (vgl. S. 4 des Bescheides). Weitere Ausführungen der Beklagten zu einem etwaigen Erlass aus sachlichen Gründen waren vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin, wie oben ausgeführt, gegenüber der Beklagten nicht ausdrücklich auf eine sachliche Unbilligkeit der Abgabenerhebung im Jahr 2012 berufen hat und sich das Vorliegen von Tatsachen, die einen Erlass aus sachlichen Gründen hätten rechtfertigen könnten, der Beklagten auch nicht aufdrängen musste, nicht erforderlich. 55 c) Die Rüge der Klägerin, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage eines unzutreffenden Sachverhalts entschieden habe, greift nicht durch. 56 Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 81 ff. und 189 ff. 57 Die Klägerin meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unrichtig die Tatsache zugrunde gelegt, dass die erste Vereinbarung mit der Beklagten aus dem Jahr 1983 insgesamt ausgelaufen und nicht verlängert worden sei, und dass weder der verwaltungsgerichtliche Vergleich aus dem Jahr 1996 noch die weitere Vereinbarung aus dem Jahr 2005 befristet gewesen seien. Damit rügt sie der Sache nach aber schon keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, sondern die ihrer Auffassung nach unzutreffende rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen durch das Verwaltungsgericht. Denn das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils alle drei Vereinbarungen mit dem von der Klägerin auch im Zulassungsverfahren wiedergegebenen Inhalt zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck S. 2 ff.). Es ist insoweit allerdings im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.) zu einem Ergebnis gelangt, das die Klägerin für unzutreffend hält. Das begründet jedoch keinen Fehler im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung. Im Übrigen kommt es nach den Ausführungen oben unter Buchst. a) auf die Frage der Befristung der Vereinbarung aus dem Jahr 2005, insbesondere etwa, ob ‑ wie die Klägerin meint ‑ eine solche Befristung aus dem Zusammenhang mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1983 herzuleiten ist, auch nicht entscheidungserheblich an. 58 Die Klägerin ist weiter der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unrichtig die Tatsache zugrunde gelegt, hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen fehle es bereits an einer Geltendmachung gegenüber der Beklagten. Diese Rüge verhilft dem Zulassungsantrag aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Verwaltungsgericht auf diesen Begründungsansatz nicht allein entscheidungstragend abgestellt hat. Es hat vielmehr ausgeführt, dass „darüber hinaus“ keine Unbilligkeit aus sachlichen Erwägungen vorliege (vgl. Urteilsabdruck S. 13). Diese letztgenannte Begründung hat die Klägerin nicht erfolgreich mit dem hiergegen allein geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffen (dazu oben unter Buchst. b). Ist eine Entscheidung jedoch ‑ wie hier ‑ selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 59 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2015 ‑ 9 A 425/15 ‑, juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 111 f., 196, jeweils m. w. N. 60 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die ‑ fristgerecht geltend gemachten ‑ Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Solche begründeten Zweifel hat die Klägerin, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, nicht dargelegt. 61 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. 62 Die Klägerin macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung aktenwidrig die Tatsache zugrunde gelegt, sie habe gegenüber der Beklagten einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit nicht geltend gemacht, sondern die Umstände, welche aus ihrer ‑ der Klägerin ‑ Sicht eine sachliche Unbilligkeit begründeten, erst im Klageverfahren vorgetragen. Dies lasse unberücksichtigt, dass sie sich u. a. mit anwaltlichem Schreiben vom 28. März 2012 gegenüber der Beklagten auf die von ihr erbrachten Leistungen zur Abwasservorbehandlung berufen habe. Das Verwaltungsgericht habe daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es der Entscheidung offensichtlich aktenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt und tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Zudem habe es gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. 63 Dieses Vorbringen lässt jedoch bereits unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf (teilweisen) Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht allein entscheidungstragend auf die mit der Verfahrensrüge angegriffene Begründung abgestellt hat, dass die Klägerin Gründe für einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht habe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, wie oben bereits ausgeführt, selbständig tragend ausgeführt, dass eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen nicht vorliege. Diese Begründung hat die Klägerin nicht erfolgreich gerügt, insbesondere bestehen insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. dazu oben unter 1. Buchst. b). 64 Unabhängig davon ist aber auch weder eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör noch ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung erkennbar. 65 a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 66 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 ‑ 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 = juris Rn. 39, und vom 23. Juli 2003 ‑ 2 BvR 624/01 ‑, NVwZ-RR 2004, 3 = juris Rn. 16, jeweils m. w. N. 67 Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Leistungen im Bereich der Abwasservorbehandlung bzw. zu den von ihr in diesem Zusammenhang getätigten finanziellen Aufwendungen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Ebenso hat es das Klagebegehren der Klägerin auf Gewährung eines (Teil-)Erlasses der Entwässerungsgebühren aus sachlichen Gründen, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung zur Kenntnis genommen und hierüber entschieden. Es ist im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung lediglich nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt und hat insbesondere einen Anspruch der Klägerin auf Erlass der Gebühren wegen sachlicher Unbilligkeit verneint. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt aber nicht davor, dass ein Gericht dem Vorbringen eines Beteiligten nicht die erwünschte Bedeutung zumisst. 68 Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Billigkeitserlasses aus sachlichen Gründen fehle es bereits an einer Geltendmachung gegenüber der Beklagten, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Sachverhaltswürdigung, anders als die Klägerin offenbar meint, schon nicht zum Ausdruck gebracht, die Klägerin hätte sich gegenüber der Beklagten nicht auf die von ihr erbrachten Leistungen bzw. Aufwendungen im Bereich der Abwasservorbehandlung berufen. Es hat auf Seite 13 des Urteilsabdrucks vielmehr (nur) angenommen, dass die Klägerin einen Erlass aus sachlichen Gründen gegenüber der Beklagten „nicht vorgetragen“, also nicht ausdrücklich geltend gemacht habe (und sich ein solcher Erlass der Beklagten auch nicht aufdrängen musste). Dass die Klägerin, insbesondere im anwaltlichen Schreiben vom 28. März 2012, einen (Teil-)Erlass der Entwässerungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 nicht ausdrücklich geltend gemacht hat, ist jedoch zutreffend. Ebenso ist zutreffend, dass die Klägerin konkrete Zahlen hinsichtlich der Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen im Jahr 2012 erst im Klageverfahren vorgelegt hat. 69 b) Ein Verstoß gegen das Gebot fehlerfreier Überzeugungsbildung liegt ebenfalls nicht vor. 70 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum einen muss es dabei seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde legen. Zum anderen muss seine Überzeugung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage, d. h. auf Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse, gestützt sein. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. 71 St. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 ‑ 6 B 41.17 u. a. ‑, juris Rn. 12 m. w. N. 72 Dies zugrunde gelegt, liegt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung nicht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Wie bereits ausgeführt, hat es bei seiner Entscheidung insbesondere zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, dass sich die Klägerin, auch gegenüber der Beklagten, zur Begründung der begehrten „Gebührenermäßigung“ auf erbrachte Leistungen bzw. getätigte Aufwendungen zur Abwasservorbehandlung berufen hat. Dass das Verwaltungsgericht insoweit entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin oder entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen hätte, ist nicht zu erkennen. Der Sache nach greift die Klägerin mit der Verfahrensrüge die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an, dass ein Erlassanspruch aus sachlichen Gründen nicht bestehe. Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen aber regelmäßig nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung materiellen Rechts. Deshalb ist die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Verpflichtung nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. 73 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris, Rn. 22, und vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 189 f. 74 Die ‑ das materielle Recht betreffende ‑ Rüge der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich fehlerhaft, ist jedoch erfolglos geblieben (dazu oben unter 1.). 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 76 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).