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Beschluss

19 A 1553/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.19A1553.19A.01
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Die Prozesskostenhilfeanträge für das Verfahren zweiter Instanz sind unbegründet. Die Berufungszulassungsanträge haben aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 Der Berufungszulassungsanträge sind unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (I.) und der Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (II.). Keiner dieser Gründe liegt vor. 5 I. Der vorliegenden Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Klägerinnen die generalisierende Frage, 6 „ob es die bei Rückkehr nach Äthiopien zu erwartenden Lebensverhältnisse einer alleinerziehenden Mutter eines Kleinkindes erlauben, den Lebensunterhalt in einem Maße sicherzustellen, welches eine Verletzung des Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. eine Gefahr i. S. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausschließt.“ 7 Ausdrücklich machen die Klägerinnen hierzu geltend, die Frage stelle sich zum einen hinsichtlich der bei Rückkehr zu erwartenden tatsächlichen Lebensverhältnisse und zum anderen hinsichtlich deren Bewertung als Abschiebungsverbot. Unter keinem dieser beiden Gesichtspunkte rechtfertigt die Frage eine Zulassung der Grundsatzberufung. Die Tatsachenfrage nach den bei Rückkehr nach Äthiopien zu erwartenden tatsächlichen Lebensverhältnissen für eine allein erziehende Mutter eines Kleinkindes entzieht sich einer fallübergreifenden Klärung. Sie ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre. Sie lässt sich nur nach den individuellen Umständen des Einzelfalls beantworten. Denn selbstverständlich hängt es maßgeblich vom Vorhandensein und der Anzahl betreuungsbedürftiger Kinder, Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige oder Freunde, Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand der allein stehenden Frau und anderen Einzelfallumständen ab, auf welche Rückkehrsituation sie am jeweiligen Herkunftsort in Äthiopien trifft, insbesondere in Bezug auf ihre Erwerbsmöglichkeiten und auf ihre Gesundheitsversorgung. 8 Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 ‑ 19 A 17/18.A ‑, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 ‑ 8 ZB 18.32980 ‑, juris, Rn. 15 ff. 9 Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht „die Beurteilung des Vorhandenseins und des Erkenntniswerts bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen“. Mit dieser Grundsatzrüge möchten die Klägerinnen allgemeingültig geklärt wissen, welcher Erkenntniswert dem Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018 und dessen Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017 insoweit zukommt, als das Verwaltungsgericht auf diese Erkenntnisquellen seine Tatsachenfeststellung gestützt hat, dass der Klägerin zu 1. auch als allein erziehender Mutter der damals knapp zweijährigen Klägerin zu 2. eine einfache Erwerbstätigkeit und damit eine Sicherung des Lebensunterhalts möglich sein werde (S. 17 f. des Urteils). Sie machen geltend, diese Quellen enthielten lediglich abstrakte, sicherlich zutreffende Aussagen, die aber unergiebig seien für die hier interessierende Frage „nach der Erreichbarkeit von ausreichenden Einkommens- und Obdachsmöglichkeiten für Rückkehrer.“ Zum anderen handele es sich bei den zitierten Auskünften um bloße Bewertungen, deren Tatsachengrundlage nicht benannt werde und die vor allem mit den bekannten Daten zu den Lebensverhältnissen in Äthiopien nicht zu vereinbaren seien. Dass bloße Behauptungen insoweit nicht ausreichten, habe der 14. Senat des beschließenden Gerichts betreffend die Auskunftslage zu Syrien in seinem Urteil vom 7. Februar 2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, juris, Rn. 50 bis 52, exemplarisch beschrieben. 10 Auch mit diesen Ausführungen zeigen die Klägerinnen keine allgemein klärungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage betreffend den Erkenntniswert von herkunftslandbezogenen Quellen auf. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in dem Verfahren in Streit stehenden einzelnen Tatsachenfragen und von der inneren Überzeugungskraft der jeweils ausgewerteten Erkenntnisquelle, welchen Aussage- und Beweiswert das Tatsachengericht der einzelnen Quelle im Rahmen seiner Beweiswürdigung jeweils beimisst und ob es von seinem tatrichterlichen Ermessen bei der Sachverhaltsaufklärung dahin Gebrauch macht, dass es weitere Gutachten und Auskünfte zu einer bestimmten Tatsachenfrage einholt. 11 Zur Ablehnung von Beweisanträgen in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2019 ‑ 1 B 35.19 ‑, juris, Rn. 10. 12 So hat auch der 14. Senat des beschließenden Gerichts in den von den Klägerinnen zitierten Textpassagen seines Urteils vom 7. Februar 2018 lediglich eine solche einzelfallbezogene Bewertung des Aussage- und Beweiswertes mehrerer einzelner Erkenntnisquellen zum Herkunftsland Syrien vorgenommen, jedoch keine generellen Feststellungen zum Aussage- und Beweiswert von Erkenntnisquellen zu Herkunftsländern im Asylrecht getroffen, die insoweit die Annahme eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs rechtfertigen könnten. 13 Ein solcher Klärungsbedarf besteht im vorliegenden Fall schließlich auch nicht in Bezug auf die Tatsachenfrage, zu deren Beantwortung das Verwaltungsgericht auf die streitigen Erkenntnisquellen zurückgegriffen hat. Denn die Tatsachenfrage nach den bei Rückkehr nach Äthiopien zu erwartenden tatsächlichen Lebensverhältnissen für eine allein erziehende Mutter eines Kleinkindes ist nach dem oben Ausgeführten keiner generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich. Unter diesen Umständen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Kritik, dass in den beiden im vorliegenden Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen des AA eine Tatsachengrundlage nicht benannt werde und sie vor allem mit den bekannten Daten zu den Lebensverhältnissen in Äthiopien nicht zu vereinbaren seien, letztlich nur gegen eine ausschließlich ihr Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung, für deren Überprüfung der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung keine Grundlage bietet. 14 II. Auch die geltend gemachten Gehörsverstöße im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. 15 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht zunächst eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung nicht deshalb getroffen, weil es seine Annahme ihres prognostisch gesicherten Lebensunterhalts selbstständig tragend auch auf die Erwägung gestützt hat, sie könnten finanzielle Unterstützung auch von der Mutter und dem Bruder der Klägerin zu 1. erfahren, die beide im Sudan lebten und von denen die Klägerin zu 1. bei der Anhörung durch das Bundesamt selbst angegeben habe, dass es ihnen dort gut gehe (S. 18 des Urteils). Diese Rüge kann dem Zulassungsantrag solange nicht zum Erfolg verhelfen, wie die Klägerinnen nicht auch den anderen Teil dieser selbstständig tragenden Mehrfachbegründung mit Erfolg angreifen. 16 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2019 ‑ 19 A 2410/19.A ‑, juris, Rn. 5 f. 17 Abgesehen davon liegt eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. 18 BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, und vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., Urteil vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 19, und vom 6. August 2018 ‑ 19 A 397/18 ‑, juris, Rn. 9. 19 Nach diesem Maßstab musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Verfahrensverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die Äußerung der Klägerin zu 1. beim Bundesamt „Denen geht es gut in Khartum.“ unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Sachverhaltswürdigungen als Aussage auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Mutter und Bruder verstehen und werten würde. Einem solchen Verständnis steht auch nicht die unmittelbar vorangegangene Äußerung der Klägerin zu 1. entgegen, eine Flucht auch ihres Bruders aus dem Sudan sei damals an fehlendem Geld gescheitert. Denn dieser Umstand schließt eine finanzielle Unterstützung der Klägerin zu 1. für den Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht aus. 20 Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es einen Hinweis auf die Möglichkeit unterlassen habe, einen Beweisantrag zur Aufklärung der zu einem Abschiebungsverbot führenden Verhältnisse in Äthiopien zu stellen, obwohl sie „aufgrund der vorhergehenden Versagung von Prozesskostenhilfe und der entsprechenden Mandatsbeendigung in der mündlichen Verhandlung ohne rechtsanwaltliche Vertretung“ gewesen seien. Dem Gericht sei aufgrund des klagebegründenden Schriftsatzes vom 25. Januar 2019 bekannt gewesen, dass sie daran ein Interesse haben mussten. Diese Rüge bleibt schon mangels Substantiierung erfolglos, auf welche konkreten Tatsachen sich ein solcher Beweisantrag betreffend „Verhältnisse in Äthiopien“ hätte beziehen sollen. Weder die Antragsbegründung noch der zitierte Anwaltsschriftsatz vom 25. Januar 2019 enthalten einen Beweisantrag. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).