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Beschluss

19 A 397/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0807.19A397.18.00
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Leitsätze

1. Das Verfassen eines E-Books über die islamische Geistheilung (Ruqia), das auf der Facebook-Seite der als verfassungswidrig verbotenen Vereinigung „Tauhid Germany“ veröffentlicht worden ist, kann als eine die Einbürgerung ausschließende Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten sein.

2. Ein Widerspruch gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) erzeugt im Verwaltungsprozess keine Bindung für das Gericht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfassen eines E-Books über die islamische Geistheilung (Ruqia), das auf der Facebook-Seite der als verfassungswidrig verbotenen Vereinigung „Tauhid Germany“ veröffentlicht worden ist, kann als eine die Einbürgerung ausschließende Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten sein. 2. Ein Widerspruch gegen die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) erzeugt im Verwaltungsprozess keine Bindung für das Gericht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausdrücklich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO und bezeichnet das angefochtene Urteil außerdem als „Überraschungsurteil“ (S. 3 der Antragsbegründung), macht also sinngemäß zusätzlich einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) noch wegen der genannten Rüge eines „Überraschungsurteils“ (III.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Einbürgerung des Klägers wegen Unterstützens verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen ist. Diese Feststellung hat es im Kern auf die Annahme gestützt, der Kläger habe als „Raqi“ (islamischer Geistheiler) die verbotene salafistische Vereinigung „Tauhid Germany“ (TG, Tauhid = Glaube an die Einheit Gottes) unterstützt, was durch diejenigen Nachweise belegt werde, die in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums C. vom 20. Juli 2017 aufgeführt seien (S. 9 des Urteilsabdrucks). Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht unterstelle ihm diese Unterstützung lediglich, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten. Entgegen seiner Auffassung ergeben sich solche konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sehr wohl aus den Anlagen zur zitierten Stellungnahme des Polizeipräsidiums C. . Diese Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger die TG u. a. durch das Verfassen des von der TG am 21. Juni 2013 auf ihrer Facebook-Seite ohne Verfasserangabe veröffentlichten 33-seitigen E-Books „Die Vernichtung für die Shayatien ‑ Methoden der Ruqia und ihre Anwendung“ unterstützt hat (E-Book-Ausdruck, Beleg-Nr. 14 zur zitierten Stellungnahme, Beiakte Heft 4, Ruqia, auch Ruqyah = islamische Geistheilung). Ein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere die Äußerung des TG-Anführers Marc-Daniel Jungnitz in seinem Telefonat vom 18. Juni 2013 mit dem weiteren TG-Anführer Hasan Keskin („Abu Ibrahim“), Verfasser des E-Book-Textes sei „Abu Soufian“ (Protokoll der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), Beleg-Nr. 11 zur zitierten Stellungnahme). Tatsächlicher Anhaltspunkt für die Personenidentität des Klägers mit „Abu Soufian“ ist das Telefonat des Jungnitz mit „Abu Soufian“ vom 30. Juli 2013, das über den Mobilfunkanschluss 0177/2441988 des Klägers geführt wurde (TKÜ-Protokoll, Beleg-Nr. 15, Auskunft der Drillisch Telecom GmbH vom 19. Dezember 2014, Beleg Nr. 16.01). Unter dieser Rufnummer war der Kläger zudem im November 2014 unter dem Namen „Abu Sufyan“ in der Rubrik „Wie & Wo finde ich einen seelsorger (raqi)?“ unter „RUQYAH SCHARIYAH“ der Internetseite http://quranheilung.wordpress.com verzeichnet (Ausdruck der Internetseite vom 3. November 2014, Beleg Nr. 16). Der Kläger hat diese konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte weder in seiner Antragsbegründung noch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2017 zu entkräften vermocht. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat er sein früheres Auftreten als islamischer Geistheiler vielmehr mit der Bemerkung sinngemäß eingeräumt, er sei „seit Jahren nicht mehr“ als solcher tätig. Diese pauschale Bemerkung lässt Raum für die Annahme, dass er diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Verbot der TG ausgeübt hat, welches das Bundesministerium des Innern (BMI) unter dem 26. Februar 2015 verfügt hat. Der Kläger bestreitet in seiner Antragsbegründung lediglich, Kenntnis von einem Link auf einer der Internetseiten der TG gehabt zu haben, der Hintergrund der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 26. März 2015 gewesen sein soll. Auf dieses Bestreiten kommt es ebenso wenig an wie auf die Existenz eines solchen Links, auf das behauptete Fehlen von Sicherstellungen und Beschlagnahmen im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung sowie auf den Umstand, dass „gegen den Kläger nirgendwo ein Ermittlungsverfahren“ im Zusammenhang mit dem TG-Verbot und der Durchsuchung seiner Wohnung anhängig geworden sei. Denn das Verfassen des genannten Ruqia-E-Books, dessen der Kläger hiernach verdächtig ist, ist unabhängig von diesen Umständen als eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu werten. Das Verfassen war eine Handlung des Klägers, die für die TG objektiv vorteilhaft war, die der Kläger für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil der TG vorgenommen hat und die nach Art und Gewicht auf seine dauernde Identifikation mit den verfassungsfeindlichen Zielen der TG schließen lässt. Zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Urteile vom 20. März 2012 – 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 19 (PKK-Passfälscher), vom 2. Dezember 2009 ‑ 5 C 24.08 ‑, BVerwGE 135, 302, juris, Rn. 16 (IGMG-Ortsverbandsvorsitzender), und vom 22. Februar 2007 ‑ 5 C 20.05 ‑, BVerwGE 128, 140, juris, Rn. 18 m. w. Nachw. (PKK-Selbsterklärung); OVG NRW, Urteil vom 6. September 2017 – 19 A 2246/15 ‑, juris, Rn. 46. Ernstlich zweifelhaft ist auch nicht die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger kein Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht habe. Gegen diese Feststellung wendet der Kläger zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht habe dabei seinen zwischenzeitlich festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 100 und seine Erkrankungen unberücksichtigt gelassen, die „es nicht von vornherein unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich eine ehemals vorgelegene innere Einstellung verändert haben könnte oder schon gar nicht mehr besteht.“ Diesem Einwand liegt ein unzutreffender Maßstab für die Annahme eines Sich-Abwendens nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zugrunde. Dafür ist die „Glaubhaftmachung“ eines Sinneswandels erforderlich, der bloße Hinweis auf die Möglichkeit eines solchen genügt nicht. Ein Zusammenhang zwischen den psychischen Erkrankungen des Klägers und seiner inneren Einstellung zu den Grundwerten der Verfassung liegt auch weder nahe noch hatte er einen solchen im erstinstanzlichen Verfahren bislang geltend gemacht. II. Die Schwierigkeits- und die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. In seiner Antragsbegründung benennt der Kläger keine tatsächliche oder rechtliche Frage, deren Klärung schwierig oder grundsätzlich bedeutsam sein soll. III. Auch der sinngemäß gerügte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es, wie dieser behauptet, ein „Überraschungsurteil“ erlassen habe, weil er „erwarten [könne], dass man ihm konkret mitteilt, von welchen konkret ihn betreffenden Vorwürfen er sich hätte distanzieren sollen.“ Ein Überraschungsurteil liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26; Urteil vom 31. Juli 2013 – 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 ‑ 13 A 2294/17.A ‑, juris, Rn. 20, und vom 31. Oktober 2016 ‑ 19 A 2142/15.A ‑, juris, Rn. 9. Nach diesem Maßstab musste der anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 übermittelte Stellungnahme der Abteilung Staatsschutz des Polizeipräsidiums C. vom 20. Juli 2017 einschließlich der ihr als Anlagen beigefügten Ermittlungsunterlagen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) auswerten und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen würde. Mit Berichterstatterverfügung vom 31. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht den Schriftsatz und die Stellungnahme des Polizeipräsidiums dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt. Letztere enthielt am Ende eine Auflistung derjenigen Ermittlungsunterlagen des LKA NRW, welche ihr als Anlagen beigefügt waren (Beiakte Heft 4). Der Kläger hatte jederzeit Gelegenheit, Einsicht in diese Anlagen zu beantragen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Dass sein Prozessbevollmächtigter auch subjektiv mit deren Verwertung rechnete, ergibt sich aus seiner Erklärung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, dass er der „Verwertung der Protokolle ‑ G 10“ widerspreche. Mit der Verwertung der TKÜ-Protokolle hat das Verwaltungsgericht auch keinen sonstigen Verfahrensfehler begangen. Insbesondere war es aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war. Der Widerspruch des Klägers gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der TKÜ ändert daran nichts. Er war für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Das Widerspruchserfordernis bei Geltendmachung der Unverwertbarkeit von Informationen, die aus einer TKÜ stammen, erstreckt sich nur auf den Strafprozess, in dem § 257 StPO dem Angeklagten ein besonderes Erklärungsrecht nach jeder einzelnen Beweiserhebung einräumt. Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 ‑ 1 StR 571/17 ‑, juris, Rn. 21. § 98 VwGO und die in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Bestimmungen der ZPO über die Beweisaufnahme im Verwaltungsprozess enthalten kein solches Erklärungsrecht. Unabhängig davon hat der Kläger mit seinem Verwertungswiderspruch keinen konkreten Rechtsfehler benannt, welcher den gegenüber der TG durchgeführten TKÜ-Maßnahmen anhaften soll. Die Rechtsauffassung des Klägers ist unzutreffend, dass „die Ursprungsüberwachung der verbotenen Vereinigung und die daraus gewonnenen Erkenntnisse einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung hätten unterzogen werden müssen.“ Denn der Kläger hatte als unmittelbar Betroffener selbst die Möglichkeit, Rechtsmittel direkt gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2015 und gegen die dieser zugrunde liegende Verbotsverfügung des BMI einzulegen und die Rechtmäßigkeit der gegenüber der TG durchgeführten TKÜ-Maßnahmen im Rahmen eines solchen Verfahrens verbindlich klären zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).