Beschluss
6 B 1104/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0918.6B1104.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebenen Beförderungsstellen "Werkstattlehrer Berufskolleg E.--ringhausen /H. (Besoldungsgruppe A 11)" mit den ausgewählten Bewerbern zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. 3 1. Soweit mit der Beschwerde unter bloßer Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag geltend gemacht wird, der Auswahlentscheidung habe kein faires Verfahren zugrunde gelegen, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus. 4 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N. 5 2. Der Antragsteller macht erfolglos geltend, seiner dienstlichen Beurteilung vom 8. November 2019, bekanntgegeben am 12. Dezember 2019, liege ein fehlerhafter Beurteilungszeitraum zugrunde. Diese Beurteilung erfasst, wie der entsprechenden Angabe im verwendeten Beurteilungsformular zu entnehmen ist und der Antragsteller zutreffend vorträgt, den Beurteilungszeitraum vom 9. November 2016 bis zum 8. November 2019. Der Umstand, dass in der Beurteilung unter dem Punkt "Aufgaben im Beurteilungszeitraum" und dort unter "2. Tätigkeit außerhalb des Unterrichts/Sonderaufgaben" unter anderem aufgeführt ist "Koordination und Betreuung von EU-Projekten mit Norwegen", rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Antragsteller hat zwar durch die Vorlage des Schreibens der H1. vom 20. Dezember 2012 glaubhaft gemacht, dass das von ihm koordinierte und betreute EU-Projekt mit Norwegen bereits zum 30. Juni 2013 eingestellt worden ist. Der Umstand, dass demnach außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Gegebenheiten Eingang in die Beurteilung gefunden haben, reicht aber mit Rücksicht auf die entsprechende ausdrückliche Angabe des Zeitraums in der Beurteilung nicht aus für die Annahme, dass dieser ein fehlerhafter Beurteilungszeitraum zugrunde liegt. 6 3. Allerdings führt der genannte Umstand, dass in der Beurteilung unter dem Punkt "Aufgaben im Beurteilungszeitraum - Tätigkeit außerhalb des Unterrichts/Sonder-aufgaben" aufgeführt ist "Koordination und Betreuung von EU-Projekten mit Norwegen", insoweit auf einen Rechtsmangel der Beurteilung, als darin ausgehend vom soeben Festgestellten Tätigkeiten und Leistungen des Antragstellers berücksichtigt sind, die außerhalb des Beurteilungszeitraums liegen. Nicht erkennbar ist jedoch, dass dieser Rechtsfehler sich zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Denn damit hat lediglich ein dem Antragsteller nur günstiger Umstand zusätzlichen Engagements Berücksichtigung gefunden. Dem entspricht es, dass der Antragsteller seinerseits in den Schriftsätzen vom 6. April 2020 und 7. Mai 2020 zur Untermauerung seiner Ansicht, dass er in den Punkten "Zusammenarbeit" und "Soziale Kompetenz" besser als mit vier Punkten hätte bewertet werden müssen, selbst darauf hingewiesen hat, dass die europäische Zusammenarbeit unter anderem mit Norwegen seit dem Jahr 2004 eine tragende Rolle bei seiner beruflichen Aktivität gespielt habe. 7 4. Entsprechendes gilt für den der Beurteilung zu Grunde liegenden Leistungsbericht des Schulleiters vom 1. Juli 2019, dem derselbe Mangel anhaftet. 8 5. Auch mit der Beschwerde macht der Antragsteller nicht hinreichend nachvollziehbar und glaubhaft, dass die dienstlichen Beurteilungen der beiden Beigeladenen "von Anfang an feststanden". Hierbei will der Antragsteller wohl darauf hinaus, dass die Beurteilungen der Beigeladenen nicht deren Leistung und Befähigung nach der wahren Auffassung des Beurteilers bewerten, sondern aus nicht näher genannten Gründen in rechtswidriger Weise zu günstig ausgefallen sind. Für eine derartige Annahme reicht es indessen weder aus, dass die Beigeladenen in ihren Beurteilungen jeweils fünfmal die Höchstnote erhalten haben, noch, dass - so die Beschwerde weiter - der Dezernent die weitere Bewertung des Leistungsberichts jeweils ohne Abänderung übernommen hat. Ebenfalls vergeblich verweist der Antragsteller wiederholt darauf, dass er mehr als 22 Jahre Dienstverrichtung, der Beigeladene zu 2. jedoch nur eine etwa zehnjährige Dienstzugehörigkeit vorweisen könne. Wenn es auch häufig zutreffen mag, dass sich mit steigender dienstlicher Erfahrung und Routine die gezeigten Leistungen in mancherlei Hinsicht verbessern, so folgt aus dieser faktischen Beobachtung jedoch keine rechtliche Regel des Inhalts, dass die Bewertungen in dienstlichen Beurteilungen mit steigendem Dienstalter stets günstiger ausfallen müssten. 9 BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 10 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146 = juris Rn. 11. 11 Erst recht ist aus dieser Beobachtung nicht abzuleiten, dass es rechtswidrig wäre, Beamte mit geringerem Dienstalter besser zu beurteilen als Dienstältere. Die Einschätzung des Antragstellers, seine Dienstverrichtung sei stets "über alle Maßen einwandfrei" gewesen, ist als Selbstbewertung im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. 12 Keinerlei nachvollziehbare Grundlage besteht danach für die mit der Beschwerde ohne weitere Substantiierung noch aufgestellten Rechtsbehauptungen, die dienstliche Beurteilung des Antragstellers stelle für diesen eine persönliche Bestrafung bzw. willkürliches Verhalten des Schulleiters und des Dezernenten dar und widerspreche den Grundsätzen einer Bestenauslese. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).