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Beschluss

4 E 858/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.4E858.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.10.2020 geändert. Der Streitwert des Verfahrens 9 K 2653/19 (VG Aachen) wird auf 5.584,59 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. 2 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 – 4 E 592/15 –, juris Rn. 1 f., m. w. N. 3 Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch „auf bis 7.000,00 Euro“ festgesetzt. 4 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 5 Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass mehrere Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1981 – 1 C 23.81 –, DÖV 1982, 410 = juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2018 – 4 E 548/17 –, juris, Rn. 11; vgl. auch Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff.). 7 Für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betrifft der hilfsweise geltend gemachte Anspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. 8 Gemessen daran ist vorliegend der Wert mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen. In Summe ergeben sie einen Streitwert in Höhe von 5.584,59 Euro. 9 Die Kläger haben ausweislich ihrer das erstinstanzliche Verfahren einleitenden Klageschrift vom 16.9.2019 nicht allein die Aufhebung des Feuerstättenbescheids vom 21.8.2019 verlangt. Darüber hinaus haben sie ausdrücklich begehrt, dem Beklagten die Bevollmächtigung als Bezirksschornsteinfeger über seinen bisherigen Kehrbezirk zu entziehen und ihn einem anderen Kehrbezirk zuzuweisen (Seite 2 der Klageschrift, Antrag Nr. 1.1, Seite 5, zweiter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz, Begründung zu 1.1), hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, eine Feuerstättenschau unverzüglich persönlich in ihrer Liegenschaft durchzuführen, diese in das Kehrbuch einzutragen, die darüber zu erstellende Bescheinigung und den zu erlassenden Feuerstättenbescheid ihnen unverzüglich per E-Mail zukommen zu lassen sowie die jährlich anfallenden Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten weiterhin unverändert durchzuführen (Seite 2 der Klageschrift, Antrag Nr. 1.2, Seite 6, zweiter Absatz, Begründung zu 1.2). Des Weiteren haben sie begehrt, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die aus ihrer Sicht auf die Jahresrechnungen für Schornsteinfegerarbeiten 2019 vom 21.8.2019 zu viel gezahlten 54,61 Euro und 29,98 Euro (37,79 Euro x 1,19 - 12,60 Euro x 1,19) nebst Zinsen zu erstatten (Seite 3 der Klageschrift, Anträge Nr. 1.3 und 1.4, Seite 6, dritter und vierter Absatz, Begründung zu 1.3 und 1.4). 10 Dass das wirkliche Klageziel der anwaltlich nicht vertretenen Kläger von den so formulierten Anträgen und Begründungen abwich und nach Auslegung gemäß § 88 VwGO auf die Anfechtung des Feuerstättenbescheids vom 21.8.2019 beschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umstände ergibt. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2012 – 9 B 56.11 –, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 = juris, Rn. 7, m. w. N. 12 Der im Klageverfahren zum Ausdruck gebrachten Interessenlage der Kläger entspricht das dargelegte Verständnis ihres Rechtsschutzbegehrens. Sie haben dem Beklagten aus ihrer Sicht strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen vorgeworfen. Aufgrund dessen lag es insbesondere in ihrem ausdrücklich formulierten Interesse, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten „von seinem Amt freistelle“ (Seite 6 der Klageschrift, zweiter Absatz). Dass die Klageanträge und darauf bezogenen Begründungen nach ihrem (inneren) Parteiwillen nur als „indirekt darauf hinweisende gestellte Ansprüche“ (Schreiben der Kläger vom 9.11.2019, zweiter Absatz) gemeint sein sollen, ohne Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sein, ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Kläger nicht anwaltlich vertreten sind, nicht nach außen erkennbar geworden. Vielmehr hat der Kläger zu 1. im Erörterungstermin vom 16.10.2020 das Klagebegehren „im Übrigen“ fallengelassen, nachdem das Verwaltungsgericht sämtliche vorgenannten Anträge mit den Beteiligten erörtert und der Beklagte anschließend den Feuerstättenbescheid vom 21.8.2019 aufgehoben hatte. 13 Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Kläger zu Recht nicht nur gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 14b SchfHwG mit 500,00 Euro für die verlangte Aufhebung des Feuerstättenbescheids vom 21.8.2019 bewertet. Es hat zusätzlich für das Begehren der Kläger, dem Beklagten die Bevollmächtigung als Bezirksschornsteinfeger zu entziehen sowie ihn einem anderen Kehrbezirk zuzuweisen, zutreffend einen eigenständigen Wert von 5.000,00 Euro angenommen. Dieses Begehren unterscheidet sich von dem wirtschaftlichen Interesse, den Erlass eines Feuerstättenbescheids zu beseitigen. Es betrifft vielmehr auch ein ideelles Interesse der Kläger. Diesbezüglich fehlt es jedoch an genügenden Anhaltspunkten für die Bestimmung des Streitwerts, so dass nach § 52 Abs. 2 GKG insoweit der Auffangwert heranzuziehen ist. Hinzu kommen außerdem nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die auf insgesamt 84,59 Euro bezifferten geltend gemachten Erstattungsbeträge. 14 Allerdings war der vom Verwaltungsgericht mit weiteren 500,00 Euro hinzugerechnete Anspruch, den Beklagten zur Durchführung einer Feuerstättenschau sowie der jährlich anfallenden Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten zu verpflichten, nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Diesen Anspruch verfolgten die Kläger nur hilfsweise für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag, dem Beklagten seinen Kehrbezirk zu entziehen, keinen Erfolg haben sollten. Über den Hilfsantrag ist jedoch keine Entscheidung ergangen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit vollständig in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 15 Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.4.2019 – 13 W 61/18 –, AGS 2019, 289 = juris, Rn. 8. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.