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Beschluss

4 E 592/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0814.4E592.15.00
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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2016– 4 E 162/16 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts für die Zeit bis zum 7.7.2014 von 10.000,00 EUR auf mindestens 59.360,00 EUR und für die Zeit danach von 5.000,00 EUR auf 15.000,00 EUR, hilfsweise auf 13.000,00 EUR begehren, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, aber unbegründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Danach ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach der Streitwert bis zum 7.7.2014, dem Datum der Hauptsacheerledigung hinsichtlich Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung, 10.000,00 EUR und für die Zeit danach 5.000,00 EUR beträgt. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der unter Ziffer 4 getroffenen Anordnung einer Erhöhung des Personalbestands der Klägerin um 1,4 Fachkräfte den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt hat, greift der dagegen gerichtete Einwand der Beschwerdeführer, der Sach- und Streitstand gebe genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertbemessung gemäß § 52 Abs. 1 GKG anhand der personellen Zusatzkosten für 1,4 Fachkräfte, nicht durch. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der den Pflegesätzen zugrunde liegende Personalkostenansatz in Höhe von jährlich 42.400,00 EUR pro Pflegevollkraft insoweit nicht aussagekräftig. Zum einen steht den durch die Beschäftigung zusätzlichen Personals anfallenden Mehrkosten die Arbeitsleistung der betreffenden Mitarbeiter gegenüber, die dem Vermögen der Klägerin selbst dann zugutekommt, wenn sie eine bedarfsgerechte Versorgung der Bewohner auch mit weniger Personal gewährleisten könnte. Die der Klägerin danach per Saldo entstehenden Mehrkosten sind nach dem Sach- und Streitstand in ihrer Höhe ungewiss. Zum anderen kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, für die Klägerin habe keine Möglichkeit bestanden, im Zuge einer Neuverhandlung der bei Erlass der streitigen Verfügung im Oktober 2013 gültigen, am 31.3.2014 auslaufenden Pflegesatzvereinbarung anordnungsbedingte Mehrkosten über höhere Pflegesätze ganz oder teilweise zu refinanzieren. Angesichts der auch insoweit bestehenden Ungewissheit lassen sich die der Klägerin letztlich entstehenden Mehrkosten nicht ermitteln. Da insoweit auch sonst keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin ersichtlich sind, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert anzusetzen. Eine Heraufsetzung des Streitwerts kommt auch insoweit nicht in Betracht, als das Verwaltungsgericht hinsichtlich der übrigen Anordnungen unter Ziffern 1, 2, 3 und 5 den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin insgesamt mit 5.000,00 EUR bemessen hat. Für eine von der Beschwerde für jede der Anordnungen unter Ziffern 1 bis 3 – zu Ziffer 5 äußert sich die Beschwerde nicht – jeweils begehrte Festsetzung des Auffangwerts ist kein Raum. Denn insoweit bietet der Sach- und Streitstand jeweils genügende Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung im Sinne des Verwaltungsgerichts, wobei es entscheidend auf den Inhalt der Anordnungen ankommt, nicht hingegen – wie von der Beschwerde hilfsweise geltend gemacht – auf die Höhe gegenüber der Klägerin verhängter Bußgelder. Unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde der Klägerin aufgegeben, die Überbelegung von einem Platz zu beenden, sodass ausschließlich die verhandelten und vorgehaltenen 59 Bewohnerplätze belegt sind. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, es habe nur eine vermeintliche Überbelegung gegeben, da lediglich die Belegungslisten fehlerhaft gewesen seien. Danach lag die Bedeutung der Sache für die Klägerin nicht etwa darin, tatsächlich einen Platz mehr belegen und einen entsprechenden Mehrgewinn erzielen zu können bzw. keinen Platz abbauen und entsprechende Gewinneinbußen hinnehmen zu müssen, sondern letztlich allein in der Beseitigung des Rechtsscheins einer unzulässigen Überbelegung. Im Hinblick auf die unter Ziffer 2 angeordnete Freihaltung eines Raums als Krisenzimmer bemisst sich die Bedeutung der Sache für die Klägerin, der es auch insoweit nicht um die Möglichkeit der Aufnahme zusätzlicher Bewohner ging, die sich vielmehr in erster Linie gegen die ihr insoweit gesetzte Frist wandte, nach dem wirtschaftlichen Aufwand für das fristgerechte Vorhalten eines entsprechenden Raumes. Hinsichtlich der unter Ziffern 3 und 5 angeordneten Vorlage eines aktuellen Raumverzeichnisses sowie der Anpassung der Bewohner-Pflegdokumentationen ist der Aufwand für die fristgerechte Erstellung dieser Dokumente maßgeblich. In Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens erscheint es nach Lage der Dinge interessengerecht und angemessen, insoweit insgesamt einen Streitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.