Beschluss
16 A 2303/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1125.16A2303.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Die Anträge des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg. 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO bietet. Dies war bereits bei Eintritt der Bewilligungsreife der Fall. 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, ist unbegründet, weil dieser Zulassungsgrund nicht vorliegt. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 5 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2007 6 - 1 BvR 2228/02 -, juris, Rn. 25, und vom 7 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 -, juris, Rn. 33. 8 Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers, seine serbische Fahrerlaubnis prüfungsfrei in eine (deutsche) Fahrerlaubnis der Klasse B umzutauschen, mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte mache die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis zu Recht davon abhängig, dass der Kläger die Erfüllung der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 FeV genannten Voraussetzungen nachweise. Nach § 31 Abs. 1 FeV seien die in den Nrn. 1 bis 5 genannten Vorschriften, insbesondere § 15 FeV über die Befähigungsprüfung, nicht anzuwenden, wenn dem Antragsteller eine entsprechende Fahrerlaubnis in einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 genannten Klassen erteilt worden sei. Diese Voraussetzungen einer prüfungsfreien Umschreibung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfülle der Kläger nicht. Er sei nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat erteilt worden sei. Der Umtausch eines ausländischen Führerscheins nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV bewirke die Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung. Hinsichtlich der in Anlage 11 zu § 31 FeV genannten Staaten sei, ebenso wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, sichergestellt, dass hierdurch Belange der Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt würden, weil der Führerscheininhaber sich zuvor einem in Intensität und Qualität dem deutschen Prüfverfahren vergleichbaren Verfahren erfolgreich gestellt habe. Ein Umtausch einer bereits zuvor umgetauschten Fahrerlaubnis hänge grundsätzlich von der Umtauschpflicht hinsichtlich des ursprünglich umgetauschten Führerscheins ab. Daher könne der Kläger nicht aufgrund der ihm durch die ehemalige Republik Jugoslawien erteilten Fahrerlaubnis die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis für die Klasse B beanspruchen. Denn im Mai 2017 sei ein prüfungsfreier Umtausch der jugoslawischen Fahrerlaubnis in eine serbische Fahrerlaubnis erfolgt. Dafür spreche die Nennung des Erteilungsdatums 28. Mai 1987, für die es bei einer auf einem aktuellen Prüfungsverfahren beruhenden serbischen Fahrerlaubnis keine Veranlassung gegeben hätte. Auch habe der Kläger erklärt, im Zusammenhang mit dem Erhalt der serbischen Fahrerlaubnis keine Prüfung abgelegt zu haben. Die daher in Serbien erfolgte Anerkennung der durch die Republik Jugoslawien erteilten Fahrerlaubnis sei keine Neuerteilung. In Bezug auf die maßgebende jugoslawische Fahrerlaubnis bestehe kein Anspruch auf Umschreibung nach § 31 Abs. 1 FeV, weil es sich nicht um die Fahrerlaubnis eines in Anlage 11 genannten Staates handele und Jugoslawien nicht in der Anlage XXVII zu § 15 StVZO a. F. genannt gewesen sei. 9 Die Richtigkeit dieser Ausführungen stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. 10 Mit dem Vortrag, in der zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Deutschland und Serbien sei geregelt, dass serbische Fahrerlaubnisse ohne weitere theoretische und praktische (Fahr-)Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden könnten, erschüttert der Kläger nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass hiervon die ihm im Mai 2017 in Serbien erteilte Fahrerlaubnis nicht erfasst werde. Das Verwaltungsgericht verweist zutreffend darauf, dass hinsichtlich der in Anlage 11 zu § 31 FeV genannten Staaten – ebenso wie bei den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten – sichergestellt sein solle, dass Belange der Verkehrssicherheit durch den Umtausch nicht beeinträchtigt würden, weil der Führerscheininhaber sich einem dem deutschen Prüfverfahren zur Erlangung der Fahrerlaubnis vergleichbaren Verfahren erfolgreich gestellt habe und ein Umtausch bei einer bereits zuvor umgetauschten Fahrerlaubnis grundsätzlich von der Umtauschpflicht hinsichtlich des ursprünglich umgetauschten Führerscheins abhänge, die bezüglich des im Jahr 1987 in Jugoslawien erteilten Führerscheins des Klägers jedoch nicht bestanden habe. 11 Diese Begründung wird durch den Verweis auf die Aufnahme Serbiens in die Anlage 11 zu § 31 FeV bzw. auf die dortige Nennung Serbiens nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht über eine ihm in Serbien nach Ablegung einer Fahrprüfung erteilte Fahrererlaubnis verfüge, sondern dass er – nach eigenen Angaben – die serbische Fahrerlaubnis erhalten habe, ohne dort ein Prüfungsverfahren durchlaufen zu haben. Eine solche Fahrerlaubnis unterfällt nicht Anlage 11 zur FeV nach deren vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinn und Zweck. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Republik Jugoslawien nie in dieser Anlage bzw. in der vorherigen Anlage XXVII zu § 15 StVZO a. F. aufgeführt war. Die in Serbien prüfungsfrei erfolgte Ausstellung der Fahrerlaub-nis auf der Grundlage der durch die Republik Jugoslawien erteilten Fahrerlaubnis ist keine Erteilung der Fahrerlaubnis unter Anwendung der nationalen Vorschriften für die Neuerteilung, auf die sich die Privilegierung nach Anlage 11 zur FeV bezieht. 12 Vgl. entsprechend BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 -, Rn. 36 ff., und vom 12. September 2019 - 3 C 26.17 -, juris, 15 ff., zu der Fortwirkung eines Wohnsitzmangels, der einem in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Führerschein anhaftet, in einem prüfungsfrei umgetauschten Führerschein eines anderen Mitgliedstaats in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. 13 Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger dafür "bestraft" wird, dass der Staat Jugoslawien nach dem Balkankrieg aufgelöst wurde. 14 Schließlich folgen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 27. Juni 2005 - 4 K 197/05.NW -. Der Kläger räumt in der Zulassungsschrift selbst ein, dass der dortige Kläger einen Anspruch auf Umschreibung des UNMIK-Führerscheins (der auf einer in der Republik Jugoslawien erworbenen Fahrerlaubnis beruhte) auch nur vorbehaltlich des Bestehens der theoretischen und praktischen Fahrprüfung hatte (juris, Rn. 11). Überdies hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) insoweit § 31 Abs. 2 FeV angewendet (juris, Rn. 12), während die von dem Kläger vorliegend begehrte prüfungsfreie Umschreibung nur nach § 31 Abs. 1 FeV erfolgen könnte, die allerdings – wie gezeigt – hier ausscheidet. 15 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger begehrte Umschreibung seiner serbischen Fahrerlaubnis auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil diese ihn nicht berechtigt oder berechtigt hat, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Ob diese gemäß § 31 Abs. 1 FeV für einen prüfungsfreien Umtausch einer Fahrerlaubnis erforderliche Voraussetzung gegeben ist, bestimmt sich nach § 29 FeV. 16 Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 31 FeV Rn. 6; s. bereits zu § 4 IntVO BVerwG, Urteil vom 18. November 1983 - 7 C 75.82 -, juris, Rn. 8 f. 17 Einer (früheren) Berechtigung des Klägers, mit seiner serbischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, steht gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV entgegen, dass er bei Erwerb dieser Fahrerlaubnis im Jahr 2017 seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, da er seit dem Jahr 1991 in N. wohnt. 18 Ohne dass dies entscheidungserheblich ist, sei darauf hingewiesen, dass die Annahme des Klägers, dem Verweis im angefochtenen Urteil (S. 6) auf die Anlage XXVII zu § 15 StVZO a. F. müsse ein Schreibfehler zugrunde liegen, weil diese Anlage Maßnahmen gegen Luftverunreinigung regele, nur darauf beruht, dass der Kläger die aktuelle (sich auf § 48 Abs. 2 StVZO beziehende) Fassung der Anlage XXVII konsultiert hat, nicht aber eine der während der Gültigkeit des § 15 StVZO (bis zum 31. Mai 1998) geltenden Fassungen der Anlage XXVII. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).