Beschluss
9 A 431/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1203.9A431.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 73,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 4 a) Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 ‑ 1 BvR 561/19 ‑, NVwZ 2020, 1661 = juris Rn. 16 m. w. N. 6 Daran fehlt es hier. 7 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016, mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Benutzung der Straße mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, einem LKW Müllwagen, nachträglich Maut in Höhe von 73,00 Euro erhoben hat, sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2015 (BGBl. I S. 922) (im Folgenden: BFStrMG a. F.). Das Fahrzeug der Klägerin sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Var. 1 BFStrMG a. F. („ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt“) mautpflichtig. § 2 GüKG, namentlich die von der Klägerin geltend gemachte Vorschrift des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GüKG, sei in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da es nicht auf den konkreten Transportzweck ankomme, sondern allein die objektiven baulichen Gestaltungsmerkmale des Fahrzeugs die Zweckbestimmung „Güterkraftverkehr“ begründeten. Diese Auffassung sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in hiesiger Sache durch den Beschluss des OVG NRW vom 26. Oktober 2016 ‑ 9 B 550/16 ‑ bestätigt worden. Dass die Mauterhebung ‑ jedenfalls seit der rückwirkenden Gesetzesänderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes im Jahr 2013 ‑ dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig gewesen sei, habe die Kammer in ihren Urteilen vom 30. September 2014 umfassend begründet; dies sei von der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt worden. Die pauschale Nacherhebung für eine Wegstrecke von 500 km sei ebenfalls nicht rechtswidrig, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang keine konkreten Angaben gemacht habe. 8 Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt. 9 Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsvorbringen allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Var. 1 BFStrMG a. F. dem Grunde nach mautpflichtig sei und die in § 2 GüKG geregelten Ausnahmetatbestände bei der Auslegung des Begriffs „Güterkraftverkehr“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Var. 1 BFStrMG a. F. nicht zu berücksichtigen seien. Sie ist ‑ unter Berufung insbesondere auf Ausführungen in der Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10388, S. 9, vom 25. September 2008 ‑ der Auffassung, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Befreiungsregeln des § 2 GüKG auch im Rahmen des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden. Zudem könne es nicht die Intention des Mautgesetzgebers gewesen sein, dass Mautgebühren, die bei von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchgeführten Mülltransporten entstünden, letztlich von den Müllgebührenzahlern entrichtet würden, auf die diese Kosten umgelegt würden. 10 Mit diesem Vorbringen begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Annahme, dass es im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a. F. nicht auf die dem Güterkraftverkehrsgesetz zugrunde liegende Begriffsbestimmung und auf die in diesem Gesetz geregelten Ausnahmen ankommt. Der Senat hat zu diesen Fragen in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2016 ‑ 9 B 550/16 ‑ bereits umfassend Stellung genommen. Danach kommt es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Güterkraftverkehr“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a. F. nicht unmittelbar auf das güterkraftverkehrsrechtliche Begriffsverständnis an und sind ‑ abgesehen davon ‑ für den Rechtsbegriff des Güterkraftverkehrs nach § 1 GüKG die Anwendungsausnahmen in § 2 GüKG unerheblich. Zu diesem Ergebnis ist der Senat auf Grund einer Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG a. F. unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik gelangt, die insbesondere auch den unionsrechtlichen Hintergrund der Vorschrift bzw. des Bundesfernstraßenmautgesetzes berücksichtigt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin schon nicht substantiiert auseinander. Abgesehen davon hält der Senat an seiner Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens fest. Zu dem von der Klägerin hiergegen allein angeführten Argument, wonach aus der Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10388, S. 9, der Wille des Gesetzgebers hervorgehe, die in § 2 GüKG geregelten Ausnahmen auch im Rahmen des § 1 BFStrMG a. F. anzuwenden, wird ebenfalls auf den genannten Beschluss verwiesen. Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass, selbst wenn diese nicht näher begründete Ansicht tatsächlich als (historischer) Wille des Gesetzgebers anzusehen sein sollte, dieser Wille für die Normauslegung unbeachtlich sei, weil er in Widerspruch zu Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Systematik von § 1 BFStrMG a. F. stehe. Maßgeblich für die Normanwendung sei jedoch das, was der Gesetzgeber tatsächlich im Gesetz geregelt habe, nicht was er den Materialen nach zu regeln gemeint habe. Hierauf geht die Antragsbegründung schon nicht ein. 11 Der weitere Einwand der Klägerin, eine Mautpflicht für ihr Müllfahrzeug führe dazu, dass die Maut letztlich von den für die Hausabfallentsorgung gebührenpflichtigen Personen bezahlt würde und dies nicht die Intention der Mautgesetzgebung gewesen sein könne, führt nicht weiter. Ihre damit der Sache nach aufgestellte Behauptung, der Gesetzgeber habe „Mülltransporte“ von der Mautpflicht befreien wollen, weil Müllgebührenschuldner nicht mit einer LKW-Maut für Müllfahrzeuge belastet werden sollen, begründet die Klägerin bereits nicht näher. Sie benennt insbesondere keine Belege, woraus sich dieser angebliche gesetzgeberische Wille ergeben könnte. Ein solcher Wille hätte im Gesetz im Übrigen auch keinen Niederschlag gefunden. Müllfahrzeuge sind namentlich nicht ‑ wie etwa Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG) - von der Mautentrichtung ausgenommen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum es dem Willen des „Mautgesetzgebers“ widersprechen sollte, dass Kommunen (sämtliche) Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung ‑ etwa auch beim Transport von Siedlungsabfällen ‑ entstehen, bei der Kalkulation der Abfallgebühren berücksichtigen mit der Folge, dass auch etwaige Kosten für die Benutzung mautpflichtiger Straßen durch Müllfahrzeuge von den insoweit Gebührenpflichtigen zu tragen sind. 12 b) Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen, weil möglicherweise die Ermittlung der Mautsätze fehlerhaft war und der Bescheid vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 deshalb möglicherweise insgesamt oder jedenfalls teilweise ‑ der Höhe nach ‑, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, rechtswidrig sein könnte. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung des Zulassungsgrundes durch die Klägerin. Denn die Antragsbegründung thematisiert die Frage der Mauthöhe nicht. 13 Zwar kann ein schwerwiegender, offenkundiger Fehler des Verwaltungsgerichts im Einzelfall auch ohne entsprechende Rüge des Rechtsmittelführers vom Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden. 14 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 203, 204 m. w. N. 15 Hinsichtlich der festgesetzten, vom Verwaltungsgericht gebilligten Mauthöhe treten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aber nicht so offen zutage, dass auch ohne deren ausdrückliche Geltendmachung die Berufung zuzulassen wäre. Die offenkundige Fehlerhaftigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischenzeitlich auf eine Vorlage des Senats ergangenen Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 ‑ C-321/19 ‑ zu den Kosten der Verkehrspolizei, das noch der Umsetzung im zugrunde liegenden, weiterhin anhängigen Berufungsverfahren bedarf. Im vorliegenden Fall steht auch ein anderer Kalkulationszeitraum in Rede, für den die maßgebliche Kalkulation dem Senat nicht vorliegt. 16 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 17 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 - (zu § 132 VwGO), NJW 1997, 3328, juris Rn. 2. 19 Daran fehlt es hier. Hinsichtlich der von ihr in der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, 20 ob die Vorgaben aus § 2 GüKG auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 Var. 1 BFStrMG (a. F.) Anwendung finden oder nicht, 21 und 22 ob für die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durchgeführten Mülltransporte eine Maut zu zahlen ist, die letztlich von den entsorgungspflichtigen Gebührenzahlern als Bestandteil der Müllgebühr zu tragen ist, 23 die sich grundsätzlich wohl auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG in der derzeit geltenden Fassung, der weiterhin den Begriff „Güterkraftverkehr“ verwendet, stellen würden, legt die Klägerin einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dar. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) verwiesen. 24 Im Übrigen lässt sich für § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG in der derzeit geltenden Fassung den Gesetzgebungsmaterialien der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass Fahrzeuge, die im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge zur Sicherstellung der Abfallbeseitigung und -entsorgung genutzt werden, nicht von der Maut befreit sein sollen. 25 Vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 207/18, S. 4 f.) zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes, BT-Drs. 19/3930, S. 38. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).