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Beschluss

7 B 1616/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.7B1616.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4746/20 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12.12.2019 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und Carport auf dem Grundstück Im Q.12 in M. anzuordnen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze den Antragsteller höchstwahrscheinlich nicht in seinen subjektiven Rechten aus dem Bauordnungsrecht; insbesondere seien die Vorgaben des Abstandsrechts eingehalten. Höchstwahrscheinlich seien auch keine Rechte des Antragstellers aus dem Bauplanungsrecht verletzt. Dies gelte insbesondere für das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung seien mit Blick auf die Dimension des angegriffenen Vorhabens im Vergleich zum Wohngrundstück des Antragstellers nicht gegeben. Das Vorhaben führe auch nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Wohngrundstücks des Antragstellers oder zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten. 4 Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. 5 Der Antragsteller macht geltend, es liege trotz Einhaltung der Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor, bei zutreffender Beurteilung sei angesichts einer Firsthöhe des Vorhabens von 10,59 m, einer Traufhöhe von 8,49 m und einer Kubatur von 926 cbm von einer erdrückenden Wirkung auszugehen, er schaue nunmehr auf eine 7 m hohe senkrechte Wand und sei einem Einmauerungseffekt ausgesetzt. 6 Damit wird die tragende Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erschüttert. 7 Ausgehend von den im Beschluss des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 7/8 des Abdrucks) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zutreffend aufgezeigten allgemeinen Maßstäben für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt einer erdrückenden Wirkung zulasten von Nachbargrundstücken ist die erstinstanzliche Würdigung summarischer Prüfung zufolge nicht zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf die zur Veranschaulichung der Wirkung der vom Antragsteller angesprochenen 7 m hohen senkrechten Wand eingereichten Lichtbildaufnahmen. 8 Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der geltend gemachten Verschattung seiner Photovoltaikanlage. Das Verwaltungsgericht hat näher begründet, weshalb von einer unzumutbaren Verschattung der Photovoltaikanlage des Antragstellers durch das Gebäude der Beigeladenen nicht auszugehen sei (vgl. Seite 8 des Beschlussabdrucks); diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Die Frage ist nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Aus Sicht des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sind Verschattungseffekte aber regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind, die gerade darauf abzielen, eine ausreichende Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken sicherzustellen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 1537/20 -, juris, m. w. N. 10 Werden die bauordnungsrechtlichen vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude eingehalten, ist deshalb auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten. 11 Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 6.1.2016 - 5 L 1961/15 -, juris. 12 Soweit der Antragsteller ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB die Höhenverhältnisse der maßgeblichen Umgebungsbebauung nicht zutreffend ermittelt, hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es in einem baunachbarrechtlichen Streitverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 BauGB unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Seite 5 des Abdrucks). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht dem Antragsteller auferlegt, sondern von ihnen selbst getragen werden, denn sie haben auch im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 14 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.