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Beschluss

5 L 1961/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0106.5L1961.15.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine objektive rechtswidrige Befreiung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind, die nachbarschützend sind, oder aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat, wobei dies nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die für das Gebot der Rücksichtnahme gelten.(Rn.30) Der Umstand, dass das geplante Gebäude eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlage verschattet, führt zumindest dann nicht zur Unzumutbarkeit des Vorhabens, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.(Rn.46) 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Bauvorschriften besitzen nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies von der planenden Gemeinde gewollt ist. Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine objektive rechtswidrige Befreiung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind, die nachbarschützend sind, oder aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat, wobei dies nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die für das Gebot der Rücksichtnahme gelten.(Rn.30) Der Umstand, dass das geplante Gebäude eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlage verschattet, führt zumindest dann nicht zur Unzumutbarkeit des Vorhabens, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.(Rn.46) 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Bauvorschriften besitzen nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies von der planenden Gemeinde gewollt ist. Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben.(Rn.34) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.08.2015 erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplans „..." wegen Unterschreitung der Höhenlage für die Oberkante des Erdgeschossfußbodens, Überschreitung der festgelegten Dachneigung und der Zahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl sowie dem Bau eines Kniestocks von 1,0 m Höhe und rückwärtiger Dachgauben. Der Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohnungen auf der Parzelle Nr. ..., Flur ..., Gemarkung A-Stadt, die westlich an die Parzelle des Antragstellers – Nr. 103 – angrenzt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 19.02.1980 in Kraft getretenen Bebauungsplanes „...“, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Weiter setzt der Bebauungsplan eine Geschoss- und eine Grundflächenzahl von 0,3 fest und regelt, dass nur ein Vollgeschoss zulässig ist. Außerdem setzt der Bebauungsplan fest, dass die Höhenlage für die Oberkante des Erdgeschossfußbodens 20 cm über dem höchsten Straßenpunkt liegen muss. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan im Rahmen einer örtlichen Bauvorschrift nach § 9 Abs. 4 BBauG i.V.m. § 113 LBO 1974 als Dachform „Satteldach“ fest, wobei die Dachneigung zwischen 25 und 35 Grad betragen muss und Kniestöcke und Dachaufbauten nicht erlaubt sind. Mit Antrag vom 30.07.2015 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung von Befreiungen hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten (6 statt der zulässigen 2), der Höhenlage zur oberen Straße, der Dachneigung (37,5 statt 35 Grad), der Geschoss- und Grundflächenzahl sowie der Geschossigkeit (2-geschossig). Nach den Planvorlagen soll ein zweigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss und 6 Wohneinheiten errichtet werden, wobei das Dachgeschoss nach den Berechnungen des Beigeladenen kein Vollgeschoss ist. Die Grundflächenzahl soll bei 0,39 liegen und die Geschossflächenzahl bei 0,54. Der Boden des Erdgeschosses soll unter Straßenniveau liegen. Die Antragsgegnerin gewährte mit Bescheid vom 14.08.2015 ohne Begründung dem Beigeladenen folgende Befreiungen: - Unterschreitung der Höhenlage für die Oberkante des Erdgeschossfußbodens um ca. 50 cm - Überschreitung der festgelegten Dachneigung - Bau eines Kniestocks von 1,0 m Höhe und rückwärtiger Dachgauben. - Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse sowie der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl Außerdem ist in dem Bescheid ausgeführt, dass eine Befreiung wegen Überschreitung der Anzahl der Wohneinheiten nicht erforderlich sei, weil der Bebauungsplan keine Festsetzung der Wohneinheitenzahl enthalte. Das Bauvorhaben des Beigeladenen liege im Bereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes und bedürfe keiner Baugenehmigung durch die Untere Bauaufsicht. Der Antragsteller erhob mit bei der Antragsgegnerin am 03.09.2015 eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen den dem Beigeladenen erteilten Bescheid. Diesen Widerspruch wiederholte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2015. Außerdem beantragte der Antragsteller die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.10.2015 ab. In dem am 18.11.2015 bei Gericht eingegangenen Eilrechtsschutzverfahren begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung trägt er vor, das Bauvorhaben des Beigeladenen entspreche nicht den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes und sei daher nicht genehmigungsfrei. Mit dem Bescheid, der das Bauvorhaben baugenehmigungsfrei stelle, werde letztendlich der Bebauungsplan außer Kraft gesetzt. Es entstehe nun ein Objekt mit einer optischen Dreigeschossigkeit, das sein eingeschossiges Wohnhaus schlichtweg „erschlage". Die gestatteten Abweichungen von den Planvorgaben seien unter Würdigung nachbarlicher Interessen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. So müsse grundsätzlich eine Begründung dafür gegeben sein, warum überhaupt Abweichungen von den Vorgaben des Bebauungsplanes gestattet würden. Ein „atypischer Fall", der es rechtfertigen würde, von Festsetzungen des Bebauungsplanes Befreiungen zu erteilen, liege nicht vor. Die Höhe des Objektes sei für ihn von besonderer Bedeutung. Er unterhalte auf seinem Objekt eine Photovoltaikanlage, die ganz erhebliche Ertragseinbußen zu verzeichnen haben werde, wenn die Bebauung in der genehmigten Höhe durchgeführt werde. Bereits das nachbarliche Rücksichtnahmegebot hätte für den Fall des Nichtvorliegens eines Bebauungsplanes gehindert, dass in der jetzt erstrebten Höhe gebaut werde. Es könne dem Beigeladenen nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen und Gründen der gewünschten Gewinnoptimierung gestattet werden, ein Objekt zu errichten, das dazu führe, dass ihm entsprechende wirtschaftliche Nachteile entstünden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.08.2015 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Festsetzung der Höhenlage für die Oberkante des Erdgeschossfußbodens, die festgesetzte Dachneigung, die Festsetzung über den Kniestock sowie die Zahl der Vollgeschosse diente nicht dem Schutz des Antragstellers. Die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Geschossigkeit sowie über die Grundflächen- und Geschossflächenzahl brächten lediglich das städtebauliche Konzept zum Ausdruck, ließen jedoch nicht erkennen, dass mit ihnen ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet werden solle und seien entsprechend nicht nachbarschützend. Gleiches gelte für die Festsetzungen der Dachneigung und der Höhenlage der Kante des Erdgeschossfußbodens. So ergäben sich weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus der dazugehörigen Begründung des Planes irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme, die Gemeinde habe die genannten Festsetzungen aus anderen als städtebaulichen Zwecken ausgewiesen. Darüber hinaus liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor, da nicht erkennbar sei, dass das Vorhaben für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen habe. Selbst wenn das genehmigte Vorhaben eine Verschattung der Photovoltaikanlage hervorrufen würde, was im Übrigen nicht glaubhaft gemacht sei, könne dies keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen, da mit der Einhaltung der Abstandsflächen zugleich feststehe, dass der Antragsteller eine ggf. durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlagen hinnehmen müsse. Dies folge schon daraus, dass Wertminderungen für sich genommen keinen Maßstab dafür bildeten, ob Beeinträchtigungen i.S. des Rücksichtnahmegebotes zumutbar seien oder nicht. Aufgrund der Lage des Vorhabengrundstücks sei auch ein Gefühl des „Eingemauertseins" bzw. „eine erdrückende Wirkung" für das Grundstück des Antragstellers nicht ernstlich zu erwarten. Im Übrigen seien die Befreiungen ermessensfehlerfrei erteilt worden, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorlägen. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Er führt aus, auch beim Bauvorhaben „...“ sei die vordere Baulinie um mehrere Meter überschritten worden. Im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks befinde sich bereits unterhalb der Mutterbodennarbe leichter Fels und ab ca. 80 cm Tiefe schwerer Fels. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da bei den mit dem Bescheid vom 14.08.2015 dem Beigeladenen erteilten Befreiungen Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Denn auch die von der Gemeinde zu erteilende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 68 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 LBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gehört zu den bauaufsichtlichen Zulassungen i.S. des § 212a BauGB. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.07.2007 - 2 B 144/07 -, AS RP-SL 35, 170 = BRS 71 Nr. 173 und vom 21.02.2014 - 2 B 12/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2006 - 3 S 906/06 -, ZfBR 2006, 689 = BauR 2006, 1862; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2006 - 1 MB 13/06 -. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs voraus, dass bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Befreiung festgestellt werden können. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2007, a.a.O.. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 68 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 LBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Befreiung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Zum anderen ergibt die Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens, dass das Gericht auf eine summarische Überprüfung beschränkt ist. Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragsteller durch die erteilten Befreiungen nicht mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ zu erkennen. Ohne Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen zu Recht von der Antragsgegnerin zu Recht als genehmigungsfrei beurteilt worden ist. Denn es gehört nicht zu den nachbarlichen Rechtspositionen, die Beachtung formellen Baurechts durchzusetzen. Erforderlich ist immer eine Verletzung einer auch den Schutz des einwendungsführenden Nachbarn bezweckenden Vorschrift des materiellen Rechts. Ständige Rechtsprechung, vgl. u.A. OVG des Saarlandes, Urteil vom 04.07.2013 - 2 A 296/12 -. Dabei ist vorliegend zudem davon auszugehen, dass die Beurteilung der Antragsgegnerin zutreffend ist, da Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LBO vorliegen und die Ausnahme des § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO nicht eingreift. Denn es wurden keine Abweichungen von Vorschriften der LBO erteilt, sondern Abweichungen von des Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 68 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 LBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB. Ebenso ist es unerheblich, ob die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen objektiv rechtswidrig sind, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen und der betreffende Bescheid insbesondere formal elementaren Anforderungen an eine Ermessensentscheidung nicht genügt. Es kann vorliegend aus dem Inhalt des Bescheides in keiner Weise entnommen werden, dass die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB geprüft und ihr Vorliegen nach Prüfung bejaht worden sind. Es heißt dort nämlich lediglich lapidar „Darüber hinaus stimmt die Gemeinde Ihrem Antrag auf Abweichung/Befreiung von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes zu:“. Der Bescheid enthält also überhaupt keine Begründung für die erteilten Befreiungen und damit auch keine inhaltliche Aussage zu den zu prüfenden Punkten „Tangierung der Grundzüge der Planung, Allgemeinwohl und städtebauliche Vertretbarkeit“. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiungen überhaupt vorliegen, ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung der Befreiungen in irgendeiner Weise mit dem ihr im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen erst eröffneten Ermessen, ob sie eine Befreiung erteilt und wenn ja, aus welchen Gründen sie das für geboten hält, auseinandergesetzt hätte. Es fehlen damit bereits jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin überhaupt bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Formulierung „stimmt Ihrem Antrag ... zu“ ließe auch den Schluss zu, die Antragsgegnerin fühle sich bereits bei Stellung eines Befreiungsantrages verpflichtet, dem zu entsprechen. Schon ein solches Verständnis allein macht einen Befreiungsbescheid wegen Ermessensunterschreitung rechtswidrig. Dies ist jedoch unter dem eingeschränkten Blickwinkel des vorliegenden Verfahrens unerheblich, da der Nachbar weder einen Anspruch auf das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB noch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung im Übrigen hat. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 05.07.2007, a.a.O. und vom 10.05.2012 - 2 B 49/12 -, NVwZ-RR 2012, 504 (Leitsatz); BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, NVwZ-RR 1999, 8 = BRS 60 Nr. 183. Eine fehlerhafte Befreiung ist nur unter besonderen Voraussetzungen nachbarrechtswidrig. So liegt eine Nachbarrechtsverletzung zunächst vor, wenn Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt wurden, die nachbarschützend sind. Außerdem ist eine Verletzung der Nachbarrechte möglich, wenn die Festsetzungen zwar nicht nachbarschützend sind, aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist im letzteren Falle nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 238 = BRS 46 Nr. 173 und Beschluss vom 08.07.1998, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.05.2005 - 1 W 4/05 -, BauR 2005, 1519 (Leitsatz). Es kann im vorliegenden Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Festsetzungen im Bebauungsplan „…“, von denen dem Beigeladenen Dispens erteilt wurde und deren Verletzung der Antragsteller rügt, seinem Schutze dienen. Dabei ist zu beachten, dass Festsetzungen insbesondere über das Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Bauvorschriften, von denen vorliegend Befreiungen erteilt wurden, grundsätzlich nicht nachbarschützend sind. Es ist der Gemeinde überlassen, ob sie in einem Bebauungsplan eine entsprechende Festsetzung zum Schutze Dritter trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2014, a.a.O.. Ob einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Daher kann aus einer Nichtbeachtung solcher Festsetzungen nur dann ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben hergeleitet werden, wenn dem jeweiligen Bebauungsplan ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde entnommen werden kann. Die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Geschossigkeit sowie die Geschoss- und Grundflächenzahl bringen grundsätzlich lediglich das städtebauliche Konzept zum Ausdruck, lassen jedoch nicht erkennen, dass mit ihnen ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründet werden soll und sind dementsprechend in der Regel nicht nachbarschützend Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.05.2005; a.a.O., vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, m.w.N. und vom 05.07.2007 - 2 B 144/07 -, AS RP-SL 35, 170 = BRS 71 Nr. 173. Dass hier etwas anderes gilt, kann auf Grund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Insbesondere ergebend sich weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus seiner Begründung entsprechende Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die Festsetzungen über die Höhenlage für die Oberkante des Erdgeschossfußbodens, die festgelegte Dachneigung und das Verbot eines Kniestocks sowie von Dachaufbauten. Aber auch dann, wenn die fraglichen Festsetzungen nicht nachbarschützend sind, hat der Antragsteller nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausdrücklich Anspruch darauf, dass seine Belange bei der Befreiung gewürdigt werden. Findet das – wie hier – nicht statt, hat das Gericht allerdings nur zu überprüfen, ob bei Würdigung ihrer Belange die Befreiung nicht hätte erteilt werden dürfen. Insoweit ist maßgeblich, ob sich das Bauvorhaben als Folge der Befreiung als „rücksichtslos“ gegenüber den Antragstellern darstellt, da nur dann um ein Übergewicht ihrer Interessen zu bejahen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986, a.a.O. und Beschluss vom 08.07.1998, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.07.2007, a.a.O.. Die Lage und Größe des genehmigten Baukörpers ist nach der hier allein möglichen vorläufigen Einschätzung des Gerichts voraussichtlich den Antragstellern gegenüber nicht im Sinne der Rechtsprechung rücksichtslos. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Das Rücksichtnahmegebot soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen sind, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, a.a.O. und vom 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 = NJW 1984, 138 = DVBl 1984, 143 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 55 = DÖV 1984, 295 = BRS 40, Nr. 48. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich da-von ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 sowie Urteile vom 12.12.1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135, vom 16.03.1984 - 4 C 50.80 -, NVwZ 1984, 511 = BRS 42 Nr. 73 und vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175, unter Hinweis auf die Urteile vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155, und vom 13.03.1981, a.a.O.. Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen unzumutbare Auswirkungen haben wird. Weder hinsichtlich seiner Größe noch seiner Anordnung auf dem Vorhabengrundstück kann festgestellt werden, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück der Antragsteller zu unzumutbaren Auswirkungen führen wird. Hinsichtlich der Frage einer einmauernden oder erdrückenden Wirkung des Vorhabens ist zu beachten, dass dies bereits aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich nicht vorliegt, wenn das Vorhaben die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NvWZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102. Da das Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller einen Mindestabstand von ca. 13 m einhält und damit die nach den §§ 7, 8 LBO vorgeschriebenen Mindestabstandsflächen weit überschreitet, ist eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme im Hinblick auf eine einmauernde oder erdrückende Wirkung nicht erkennbar. Auch wenn das Vorhaben des Beigeladenen dreigeschossig „wirkt“ und damit deutlich höher ist als das vorhandene Gebäude des Antragstellers. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller befürchteten Verschattung seiner Photovoltaikanlage. Selbst wenn durch das Vorhaben des Beigeladenen eine solche Verschattung hervorgerufen würde, was im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist und im Hinblick auf den Abstand der Gebäude von ca. 20 m auch eher unwahrscheinlich ist, könnte dies keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen, da mit der Einhaltung der Abstandsfläche zugleich feststeht, dass der Antragsteller eine gegebenenfalls durch das streitgegenständliche Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlage hinnehmen muss. Dies folgt schon daraus, dass Wertminderungen für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinn des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, AS RP-SL 33, 23 = BRS 69 Nr. 165 und vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 -, juris. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Vorhaben des Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller zu unzumutbaren Auswirkungen führt, kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht bejaht werden. Ist nach alledem davon auszugehen, dass der gegen den dem Beigeladenen erteilten Bescheid erhobene Widerspruch wohl keine Aussicht auf Erfolg hat, so hat es auch im Hinblick auf den in § 212 a BauGB angeordneten Vorrangs des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kam deshalb nicht in Betracht. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es nicht, eventuelle außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Unter Anwendung von Textziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (NVwZ Beilage 2/2013) geht die Kammer für eine Nachbarklage von einem Streitwert in Höhe von 7.500,-- Euro aus. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).