Beschluss
1 A 2880/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0105.1A2880.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und– unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.857,80 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, ihm weitere 124,01 Urlaubstage abzugelten, mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EUrlV lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werde Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) abgegolten, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden sei. Anders als der Kläger meine, stehe ihm für die Jahre 2014 bis 2018 kein weiterer Urlaubsanspruch zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH habe zwar auch ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub – in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs –, den er nicht genommen habe, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet habe. Hierdurch solle verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten werde. Für die Jahre 2017 bis 2018 sei der Urlaub in dieser Höhe bereits abgegolten worden. Für die Jahre 2014 bis 2016 stehe dem Kläger kein finanzieller Urlaubsabgeltungsanspruch zu, weil die entsprechenden Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2018 schon verfallen gewesen seien. 4 Gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV verfalle der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs, soweit er wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werde, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Der Urlaub könne seinen Zweck als Erholungszeit dann typischerweise nicht mehr erreichen. Sei der Urlaubsanspruch verfallen, scheide auch dessen Abgeltung aus. Der dem Kläger aus dem Jahr 2014 noch zustehende Urlaubsanspruch sei daher unabhängig davon, ob dieser teilweise auch aus dienstlichen Gründen nicht habe genommen werden können, am 31. März 2016, die Urlaubstage aus dem Jahr 2015 am 31. März 2016 und die Urlaubstage aus dem Jahr 2016 am 31. März 2017 verfallen. 5 § 7 Abs. 3 EUrlV sei unionsrechtskonform. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfalle der Urlaubsanspruch, wenn der Mitgliedstaat einen hinreichend langen Übertragungszeitraum geregelt habe und dieser abgelaufen sei. Hinreichend lang sei ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr sei. 15 Monate seien insoweit als hinreichend lang erachtet worden. Ungeachtet dessen verfalle der Urlaubsanspruch jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Auch dieser Zeitraum sei für die Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2014 bis 2016 zwischenzeitlich abgelaufen. 6 Die Urlaubsansprüche des Klägers seien auch unabhängig davon verfallen, dass der Dienstherr ihn nicht – wie im Grundsatz erforderlich – vorab (ausdrücklich) hierauf hingewiesen habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem 17. Mai 2014 bis zum Eintritt seines Ruhestandes mit Ablauf des 31. März 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Eine Obliegenheit des Dienstherrn, den Beamten über den Verfall des Urlaubsanspruchs zu belehren, sei nämlich nur dann sinnvoll, wenn der Beamte auch in der Lage sei, auf diese Belehrung zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies sei bei durchgehender Dienstunfähigkeit nicht der Fall. Selbst wenn der Dienstherr gegen Ende des Jahres 2014 noch nicht gewusst habe, wie lange die Dienstunfähigkeit des Klägers andauern würde, sei er dennoch solange nicht zur Belehrung verpflichtet gewesen, wie die Dienstunfähigkeit angehalten habe. Der Kläger sei solange nicht wegen des Fehlens der Belehrung an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert gewesen, sondern allein wegen seiner fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. 7 Unabhängig davon wäre wohl davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2014 bis 2016 auch im Falle einer Belehrung zwischenzeitlich erloschen wären. Die fehlende Belehrung des Arbeitgebers habe nämlich lediglich zur Folge, dass bestehende Ansprüche bis zum 31. März des Folgejahres und im Fall, dass auch eine weitere Belehrung unterbleibe, auf das gesamte Folgejahr bzw. einen (zulässigen) Übertragungszeitraum übertragen würden. Diese träten damit zum Urlaubsanspruch aus dem Folgejahr hinzu, würden jedoch mit diesem erlöschen, wenn er wegen anhaltender Dienstunfähigkeit über einen zu langen Zeitraum nicht angetreten werden könne. Nach Ablauf des zulässigen Zeitraums, der in § 7 Abs. 3 EUrlV mit 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahres des Entstehens festgelegt sei, erlösche der Urlaubsanspruch zumindest in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Urlaub aus Gründen der Dienstunfähigkeit tatsächlich nicht habe nehmen können. Es würde dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub widersprechen, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sei, berechtigt sein würde, unbegrenzt alle während dieses Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln. Der EuGH habe klargestellt, dass mit Blick auf den Schutz des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers ausgesetzt sehe, eine mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift, die ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsehe, mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar sei. Von dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetze, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen habe, könne im Fall des Ansammelns von Urlaubsansprüchen aus Krankheitsgründen abgewichen werden. 8 Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass er zumindest die im Jahre 2014 entstandenen Urlaubsansprüche nicht krankheitsbedingt, sondern aus dienstlichen Gründen nicht habe nehmen können, ergebe sich ebenfalls kein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch. Zum einen fehle es für die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die aus dienstlichen Gründen nicht genommen werden konnten, an einer gesetzlichen Grundlage. Zum anderen könnten auch die aus dienstlichen Gründen nicht genommenen Urlaubstage nicht unmittelbar abgegolten werden, sondern würden zunächst in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Im Falle des Klägers hätten die nicht genommenen Urlaubstage aus den Jahren 2013/2014 seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 erhöht, seien aber dann mit den Urlaubstagen aus 2015 mit Ablauf des 31. März 2017 verfallen. 9 II. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift vom 11. November 2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. 11 Die Berufung ist nicht wegen der allenfalls sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 13 Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. 14 Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt. Das zusammenhanglose Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit den entscheidungstragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Die Behauptung des Klägers, das deutsche Recht enthalte keine Regelung, die – wie im Urteil des EuGH vom 26. November 2017 (C-214/16) für unionsrechtskonform erachtet – das „Ansammeln“ von – Beamten zudem gesetzlich zustehendem – Urlaub im Falle der Dienstunfähigkeit verhindere, ist schon im Ansatz unverständlich. Die streitentscheidende, vom Verwaltungsgericht eingehend betrachtete und für unionsrechtskonform gehaltene Vorschrift des § 7 Abs. 3 EUrlV regelt nämlich genau diesen Fall. Danach verfällt Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs, der wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. 15 Soweit der Kläger (wohl) meint, ihm müsse jedenfalls der Urlaub aus den Jahren 2013 und 2014 finanziell abgegolten werden, den er nicht wegen der Dienstunfähigkeit, sondern aus dienstlichen Gründen nicht habe nehmen können, geht er nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein, zum einen fehle es für die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die aus dienstlichen Gründen nicht genommen werden konnten, an einer gesetzlichen Grundlage, und zum anderen würden diese Ansprüche (bei Fehlen der Belehrung) zunächst in das Folgejahr übertragen und bei anhaltender Dienstunfähigkeit spätestens mit dem entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch des Folgejahres verfallen. Der abschließende Hinweis des Klägers auf insoweit „offenkundig“ bestehende „Bereicherungsansprüche“ geht schon daher ersichtlich ins Leere. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und für das Zulassungsverfahren zusätzlich auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der auf der Mitteilung des Bundesverwaltungsamt vom 25. Januar 2019 (Gerichtsakte, Bl. 28) beruhende Betrag von 22.845,66 Euro (für 149 Urlaubstage) war – anders vom Verwaltungsgericht vorgenommen – um die dem Kläger bereits gewährte finanzielle Abgeltung von 3.987,86 Euro (für 24,99 Urlaubstage) zu reduzieren. Das führt im Ergebnis auf den tenorierten Streitwert, der dem Klagebegehren entspricht, (weitere) 124,01 Urlaubstage finanziell abzugelten. 18 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar. 19 Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).