Beschluss
1 A 249/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.1A249.16.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 40.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 40.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen – hier ausdrücklich allein geltend gemachter – ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen, wenn die entscheidungstragende Begründung der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017– 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 206 m. w. N. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigen die Darlegungen des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Annahme, er sei dienstunfähig, nicht allein auf die Prognose des Herrn Dr. N. vom 17. Juli 2014 stützen dürfen. Diese sei fehlerhaft, weil wesentliche Gesichtspunkte, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstreitig gewesen seien, nicht berücksichtigt worden seien. Herr Dr. N. sei davon ausgegangen, der Kläger sei durchgängig wegen der Bauchbeschwerden arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Er habe dagegen nicht erwähnt, dass die Krankschreibung in der ersten Hälfte des Jahres 2014 auf eine Nasenoperation im Januar 2014 und damit verbundene Komplikationen zurückzuführen gewesen sei. aa) Dieses Vorbringen stellt die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils nicht in Frage, wonach der Einwand des Klägers, seine Fehlzeiten stünden nicht im Zusammenhang mit der chronischen Erkrankung seiner Bauchspeicheldrüse, die Vermutungswirkung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht entkräftet habe. Er habe weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass seine Fehlzeiten auf Erkrankungen beruhten, die seine Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berührten. Außer einer ärztlichen Bescheinigung in der Bahnarztkartei über die Durchführung der Nasenoperation fänden sich nämlich an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlzeiten des Klägers seit Beginn des Jahres 2014 auf mit der Nasenoperation verbundene Komplikationen zurückzuführen wären. Auch der den Kläger behandelnde Internist Dr. F. habe in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2014 nur wiederholt, dass die Beschwerden des Klägers aufgrund einer chronischen Pankreatitis, infolge derer er nicht arbeitsfähig sei, weiter bestünden. Beschwerden im Zusammenhang mit der Nasenoperation erwähne er dagegen mit keinem Wort. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, die Erkrankung, die Grund für die Nichterfüllung des Dienstes innerhalb des 3-Monats-Zeitraums gewesen sei, sei eine andere Erkrankung als die, auf die die Prognose gestützt sei. bb) Darüber hinaus trifft es auch nicht zu, dass das Gutachten des Dr. N. die Nasenoperation nicht berücksichtigt hat. Zwar hat Herr Dr. N. die Nasenoperation weder in seiner zusammenfassenden Stellungnahme noch in dem ausführlichen Gutachten vom 17. Juli 2014 ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl ist zu erkennen, dass ihm dieser Umstand bei der Untersuchung des Klägers und der anschließenden Einschätzung seines Gesundheitszustandes bekannt war. Das Gutachten vom 17. Juli 2014 nimmt nämlich auf Seite 2 die ärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. B. vom 21. Mai 2014 ausdrücklich in Bezug, die in der Rubrik „aktuelle Erkrankung“ darauf verweist, der Kläger habe angegeben, im Januar 2014 an der Nase operiert worden zu sein (Nasenseptumdeviation, Korrektur am 23. Januar 2014). Es habe sich jedoch alles erholt, er könne wieder schmecken und riechen. Sein Hauptleiden sei das Magen-Darm-Bauchspeicheldrüsenleiden. Vor diesem Hintergrund hatte Herr Dr. N. bei der Bewertung des Gesundheitszustands des Klägers keinen Anlass, noch näher auf die Nasenoperation einzugehen, zumal der Kläger selbst diese offenbar bei seiner Untersuchung auch nicht erwähnt hat. b) Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Kritik des Klägers, Herr Dr. N. habe in seinem Gutachten nicht berücksichtigt, dass sich seine Bauchbeschwerden aufgrund einer Ernährungsumstellung deutlich verbessert hätten, was Herr Dr. B. im Mai 2014 festgestellt habe. Zunächst trifft diese letzte Behauptung nicht zu. In der Stellungnahme von Herrn Dr. B. vom 21. Mai 2014 wird in der Rubrik „aktuelle Erkrankung“ lediglich die– offenbar vom Kläger selbst stammende – Aussage wiedergegeben, dass sich die Beschwerden bei Beachtung bestimmter Ernährungsvorgaben „zunehmend stabilisiert hätten“. Dagegen finden sich weder in der Rubrik „Diagnose“ noch in der „Beurteilung“ Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers stabilisiert, geschweige denn gebessert hätte. Stattdessen solle eine weitere Dienstunfähigkeits-Krankschreibung zur Stabilisierung erfolgen. Dessen ungeachtet ist auch hier davon auszugehen, dass die Stellungnahme von Herrn Dr. B. bei Erstellung des Gutachtens vom 17. Juli 2014 bekannt war und berücksichtigt wurde, weil sie in dem Gutachten ausdrücklich in Bezug genommen wird. Dass sie den Gutachter nicht dazu veranlasst hat, den Gesundheitszustand des Klägers abweichend zu beurteilen, beruht auch darauf, dass sich die vom Kläger behauptete positive gesundheitliche Entwicklung seiner Magen-Darm-Bauchspeicheldrüsenbeschwerden bei der Untersuchung durch Herrn Dr. N. nicht bestätigt hat, nachdem der von Herrn Dr. B. vorgeschlagene Arbeitsversuch ab dem 30. Juni 2014 wegen erneuter Bauchbeschwerden mit Krankenhausbehandlung nach dem Inhalt des Gutachtens abgebrochen werden musste. Zudem habe der Kläger selbst angegeben, dass er immer wieder über Bauchschmerzen zu klagen habe und sich einfach nicht wohl und arbeitsfähig fühle. c) Der Kläger dringt auch mit dem Vorbringen nicht durch, dass die Prognose von Herrn Dr. N. fehlerhaft gewesen sei, zeige seine weitere – positive – gesundheitliche Entwicklung, die sich aus den Angaben seines behandelnden Arztes Dr. F. in einer Stellungnahme vom 6. Februar 2015 und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergäbe. So habe Dr. F. bestätigt, dass die Bauchbeschwerden des Klägers im September 2014 schon abgeklungen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in dem angegriffenen Urteil (UA S. 10) ausgeführt, der Befundbericht des Herrn Dr. F. vom 6. Februar 2015 sei schon seinem Inhalt nach nicht geeignet, eine hinreichend fundierte und zugleich nachvollziehbare Aussage zur (dauernden) Dienstunfähigkeit des Klägers nach § 44 Abs. 1 BBG zu treffen. Die dort nur ergebnishaft wiedergegebene Aussage zum Gesundheitszustand des Klägers lasse aus sich heraus nicht hinreichend erkennen, ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage sie über eine Bewertung des seinerzeit aktuellen Befundes hinaus auch die bisherige Entwicklung der hier langjährig aufgetretenen Probleme mit Fehlzeiten und wiederholt abgebrochenen Arbeitsversuchen für die Bescheinigung einer aktuellen „Arbeitsfähigkeit“ des Klägers prognostisch mit in den Blick genommen habe. Der Kläger ist diesen Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. d) Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht mit der Begründung als ernstlich zweifelhaft dar, das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt durch die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens und – wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt – durch Vernehmung von Herrn Dr. F. und Herrn Dr. B. als sachverständige Zeugen weiter aufzuklären. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Verwaltungsgericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein Gutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, etwa weil es unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit seines Urhebers gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung eines vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 – 1 A 1511/16 –,juris, Rn. 17, sowie vom 27. Januar 2016 – 1 A 594/14 –, juris, Rn. 22. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. An der objektiven Eignung des Zurruhesetzungsgutachtens vom 17. Juli 2014 des Herrn Dr. N. , dem Verwaltungsgericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln, besteht aus den genannten Gründen kein Zweifel. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. Angesichts des Vorstehenden ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, Dr. F. und Dr. B. als sachverständige Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Kläger im September 2014 dienstfähig war und sich die Erkrankung der Bauchspeicheldrüse beim Kläger deutlich verbessert hat, mit Verweis darauf, dass dieser Antrag nicht hinreichend substantiiert und im Ergebnis darauf gerichtet sei, die Substantiierung herzustellen, abgelehnt hat. Zudem lasse der Beweisantrag angesichts dessen, dass Herr Dr. B. den Kläger letztmalig im Mai 2014 untersucht habe, nicht erkennen, wie dessen Vernehmung Aufschluss über die Dienstfähigkeit des Klägers geben solle. Mit diesen nachvollziehbaren Gründen des Verwaltungsgerichts, den Beweisantrag abzulehnen, setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des – allenfalls sinngemäß geltend gemachten – Vorliegens eines Verfahrensmangels zuzulassen. a) Dies gilt zunächst für den vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung. Ein solcher ist – wie soeben ausgeführt – nicht gegeben. b) Schließlich liegt auch nicht deshalb ein Verfahrensmangel vor, weil – wie der Kläger meint – das Verwaltungsgericht seinen Antrag in der Klageschrift auf umfassende Akteneinsicht übergangen habe, indem es erst am 8. Dezember 2015 und damit zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung und ein Jahr nach dem Akteneinsichtsantrag Gelegenheit gegeben habe, die Bahnarztdatei einzusehen. Unabhängig davon, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO nur auf „die dem Gericht vorgelegten Akten“ erstreckt und die Bahnarztdatei vom Verwaltungsgericht erst mit Verfügung vom 20. November 2015 angefordert wurde und am 3. Dezember 2015 vorlag, so dass eine vorherige Einsichtgewährung nicht möglich war, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Einsichtnahme zu spät erfolgte, um dem Kläger eine ordnungsgemäße Prozessführung zu ermöglichen. In der Regel genügt es, dass eine beantragte Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung erfolgt. Vgl. Lang, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 26. Das im Falle des Klägers etwas anderes zu gelten hatte, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich aufgrund der §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG in Verfahren, die – wie hier – die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, nach der Summe der im Kalenderjahr der instanzbegründenden Antragstellung. Auszunehmen sind nicht ruhegehaltfähige Zulagen und Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Danach ist für den Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 nach dem ihm im Zeitpunkt der Antragstellung (26. Januar 2016) erkennbaren Besoldungsstand – also ohne Berücksichtigung der zwar mit Wirkung zum 1. März 2016, aber erst mit Gesetz vom 21. November 2016 rückwirkend erfolgten Erhöhung des monatlichen Grundgehalts auf 3.165,95 Euro – als zu zahlender Jahresbetrag ein Betrag i. H. v. 37.173,60 Euro anzusetzen (12 x 3.097,80 Euro). Die Befugnis, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert abzuändern, folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In die Berechnung des dortigen Streitwerts waren im Hinblick auf die Klageerhebung am 29. Dezember 2014 die im Kalenderjahr 2014 zu zahlenden Bezüge einzustellen: wegen der zum 1. März erhöhten Besoldung für die Monate Januar und Februar ein Betrag von jeweils 2.947,01 Euro und für die Monate März bis Dezember ein Betrag in Höhe von jeweils 3.031,12 Euro. Dies führt zu einer Gesamtsumme und einem zutreffend festzusetzen gewesenen Streitwert in Höhe von 36.205,22 Euro. Dieser fällt ebenso wie der Streitwert des Zulassungsverfahrens in die Wertstufe bis zu 40.000,- Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.