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Beschluss

19 A 4473/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.19A4473.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig rügt der Kläger die Frage, ob „der Kläger ein bestimmtes Sachbescheidungsinteresse nachweisen müsse, damit ihm ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt werde“. Selbst wenn man diese Fragestellung trotz ihrer dem Wortlaut nach ausschließlich einzelfallbezogen auf den Kläger gerichteten Formulierung verallgemeinernd dahin versteht, ob die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG gilt, rechtfertigt sie keine Zulassung der Grundsatzberufung. 2 Es ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass derjenige, der den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muss. Dieses Interesse fehlt, wenn die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile zu verschaffen vermag. Dieses Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine, d. h. unabhängig von ausdrücklicher gesetzlicher Normierung geltende verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen eines materiellen Anspruchs abzulehnen. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung im Verwaltungsprozess. 3 BVerwG, Urteile vom 29. August 2019 ‑ 7 C 33.17 ‑, NWVBl. 2020, 84, juris, Rn. 32 m. w. N., vom 4. April 2012 ‑ 8 C 6.11 ‑, BVerwGE 143,1, juris, Rn. 14 f., vom 22. Februar 2012 ‑ 6 C 11.11 ‑, BVerwGE 142, 48, juris, Rn. 27, vom 6. August 1996 ‑ 9 C 169.95 ‑, BVerwGE 101, 323, juris, Rn. 11 f., und vom 23. März 1973 ‑ IV C 49.71 ‑, BVerwGE 42, 115, juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 30. Juni 2004 ‑ 7 B 92.03 ‑, NVwZ 2004, 1240, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris, Rn. 40. 4 Diese allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Eine abweichende Sonderregelung findet sich weder im für das Verwaltungsverfahren der kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch im Staatsangehörigkeitsgesetz. 5 Siehe dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. 6 Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht nicht und lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Dass nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG vom Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses abhängig gemacht werden darf, entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, sondern auch der einhelligen sonstigen obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung. 7 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 S 476/20 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. September 2018 ‑ 1 O 715/18 ‑, DVBl. 2019, 513, juris, Rn. 2 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 5 ZB 18.844 ‑, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Dezember 2019 ‑ 8 K 104/19 ‑, S. 3 des Urteils; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 ‑ 10 K 538/17 ‑, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2017 ‑ 1 K 1703/16 ‑, juris, Rn. 18 f.; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 11 K 630/16 ‑, juris, Rn. 20 ff. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).