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Urteil

11 K 630/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:1212.11K630.16.00
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Tenor

Der Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016 ist wirkungslos.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2016 ist wirkungslos. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die am 2009 in Salzkotten geborene Klägerin beantragte am 30.10.2015 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Im Antragsformular gab sie für sich und ihre ebenfalls in Deutschland geborenen Eltern „Preußen“ an. Sie habe neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit Preußens durch Abstammung erworben. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Stadt Salzkotten mit Schreiben vom 17.11.2015 mit, die Klägerin sei mit der deutschen Staatsangehörigkeit im Melderegister eingetragen; außerdem sei sie im Besitz eines am 03.04.2013 ausgestellten Kinderreisepasses. Ihrem Vater sei unter dem 07.06.2006 ein deutscher Reisepass ausgestellt worden. Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2016 darauf hin, es bestehe kein berechtigtes Interesse für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin führte mit Schreiben vom 12.01.2016 aus, sie habe die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen nachgewiesen. Personalausweis und Reisepass ließen nur vermuten, dass der Inhaber deutscher Staatsangehöriger sei. Ein Staatsangehörigkeitsausweis sei dagegen ein Dokument, das den Besitz der Staatsangehörigkeit mit urkundlicher Beweiskraft dokumentiere. Mit Bescheid vom 25.01.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens sei die Notwendigkeit, dass das staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsverhältnis festgestellt werde. Daran fehle es. Bezüglich der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin bestünden keinerlei Unstimmigkeiten oder Zweifel. Vor diesem Hintergrund komme auch die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 25.02.2016 Klage erhoben. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus macht sie geltend, dass andere Landkreise in gleichgelagerten Fällen ohne Weiteres von einem Feststellungsinteresse ausgegangen seien und Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt hätten. Sie habe Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit. Ihren beiden minderjährigen Geschwistern sei vom Kreis T. jeweils ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe sie im Übrigen deshalb, weil ihre Großeltern Geldschenkungen an sie von einer entsprechenden amtlichen Feststellung abhängig machen würden. Die Kammer hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.10.2016 abgewiesen. Die Klägerin hat am 07.11.2016 mündliche Verhandlung beantragt. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 25.01.2016 nichtig ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verneint weiterhin ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Gerichtsbescheid vom 11.10.2016 war für wirkungslos zu erklären; er gilt gemäß § 84 Abs. 3 VwGO als nicht ergangen, nachdem die Klägerin rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt hat. Die auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre deutsche Staatsangehörigkeit feststellt. Nach § 30 Abs. 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. Voraussetzung für eine Feststellung nach § 30 Abs. 1 StAG ist das Vorliegen eines– mit einem Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO vergleichbaren – sachlichen Interesses. An einem solchen Interesse fehlt es, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft ist, insbesondere nicht von öffentlichen Stellen bestritten wird oder aus anderen Gründen Unsicherheiten aufgetaucht sind. Vgl. Marx, in GK-StAR (Stand: Juni 2016), § 30 Rn. 17 ff. m.w.N.; a. A. Maaßen, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR (5. Auflage 2010), § 30 Rn. 3. Das Erfordernis eines schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses an einer beantragten Amtshandlung dient dazu, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Verwaltung soll nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden können. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde infolgedessen berechtigt, die beantragte Amtshandlung aus diesem Grunde zu verweigern, auch wenn „an sich“ ein Anspruch besteht. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23.03.1973 – IV C 49.71 –, juris Rn. 14 m.w.N., und vom 17.10.1989 – 1 C 18.87 –, juris Rn. 13, sowie Beschluss vom 30.06.2004 – 7 B 92.03 –, juris Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2016 – VG 8 K 4832/15 –, juris Rn. 16 m.w.N. Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben und nach den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden deutsche Staatsangehörige. Sie hat durch ihre Geburt als Kind deutscher Eltern nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dass ihr ein Reisepass ausgestellt worden ist und sie in öffentlichen Registern mit der Staatsangehörigkeit „deutsch“ geführt wird, belegt, dass amtlicherseits keinerlei Zweifel an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bestehen; sie wird insoweit im Sinne von § 3 Abs. 2 StAG als deutsche Staatsangehörige behandelt. Die Klägerin macht nichts geltend, was ihre deutsche Staatsangehörigkeit in irgendeiner Hinsicht zweifelhaft erscheinen lassen und damit eine Feststellungsnotwendigkeit nach § 30 Abs. 1 StAG begründen könnte. Weshalb ihre Großeltern Schenkungen an sie von einer entsprechenden „amtlichen“ Feststellung bzw. der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen, bleibt offen. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass – und ggf. über welche – Informationen ihre Großeltern verfügen, die eine andere als eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin möglich erscheinen lassen könnten. Dass andere Staatsangehörigkeitsbehörden evtl. anders verfahren als der Beklagte, ist für den Ausgang dieses Verfahrens ohne Bedeutung. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG sind nicht gegeben. Die Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.