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Beschluss

6 B 1769/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0211.6B1769.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. 3 Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - auf den von ihm bis November 2019 innegehabten Dienstposten (Leiter des Amtes für Integration und Inklusion) rückumzusetzen, hilfsweise, ihm ein Aufgabengebiet zu übertragen, das seinem statusrechtlichen Amt als Kreisoberverwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW entspricht. Der Antragsteller habe für den Haupt- und auch für den Hilfsantrag keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei ihm nicht schlechthin unzumutbar. Auch einen Anordnungsanspruch habe er weder für den Haupt- noch für den Hilfsantrag glaubhaft gemacht. Sachlicher Grund für den Entzug des alten Aufgabenbereichs sei die zum 1. November 2019 erfolgte Neustrukturierung der Verwaltungsorganisation des Antragsgegners, mit der das bislang dem Landrat unmittelbar unterstehende Amt für Integration und Inklusion aufgelöst und die Bereiche Integration und Inklusion den Ämtern Schule, Integration und Sport (40) sowie Soziales (50) im Dezernat III zugewiesen worden seien. Es spreche auch alles dafür, dass der Antragsteller, dem mit Verfügung vom 12. November 2019 der Aufgabenbereich „Verwaltungsinnovation“ übertragen worden sei, amtsangemessen beschäftigt sei. Seinen Dienstposten „Leitung Verwaltungsinnovation“ habe die Bewertungskommission auf der Grundlage der abschließenden Stellenbeschreibung vom 24. August 2020 anhand der Bewertungskriterien des Gutachtens der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW zugeordnet. 4 Die Beschwerde zieht die (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel. 5 Sie stellt nicht in Frage, dass sowohl die mit dem Haupt- als auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Regelungsanordnung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 6 St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15. 7 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, solche Nachteile drohen, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 8 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, allein der Umstand, dass ohne den Erlass der mit dem Haupt- bzw. mit dem Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten würde, begründe noch keinen solchen Nachteil, sondern sei vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. 9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 6 B 568/20 -, juris Rn. 13, und vom 13. Januar 2019 - 6 B 1317/19 -, juris Rn. 11 m. w. N. 10 Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, ein solcher Nachteil könne auch nicht darin erblickt werden, dass der Antragsteller die Umsetzung wegen des von ihm behaupteten „Klatsches und Tratsches“ unter seinen Mitarbeitern als „persönliche Degradierung“ ansehe. Bei der Einschätzung des „Klatsches und Tratsches“ handele es sich um eine rein subjektive Wahrnehmung des Antragstellers, die es nicht rechtfertige, ausnahmsweise vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abzuweichen. Die Beschwerde bietet kein Argument, das diese Feststellung schlüssig in Frage stellt. Soweit sie einwendet, der Antragsteller empfinde auch das Handeln des Antragsgegners als „persönliche Degradierung“, lässt sie bereits außer Acht, dass auch dieser Einwand allein an seine subjektive Wahrnehmung anknüpft. Tragfähige objektive Anhaltspunkte für eine „persönliche Degradierung“ bzw. Herabwürdigung des Antragstellers durch den Antragsgegner sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar. In den Blick zu nehmen ist vielmehr, dass der Landrat u. a. in der an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichteten Hausmitteilung Nr. 12/2019 vom 27. November 2019 die den Antragsteller betreffende organisatorische Veränderung erläutert und die besondere Bedeutung seines neuen Aufgabenbereichs hervorgehoben hat. Dort heißt es: 11 „(…) nachfolgend informiere ich Sie über folgende organisatorische und personelle Veränderung in unserem Hause: 12 Dezernatsbereich LR 2 13 Herr Dirk K. hat in den vergangenen Jahren im Amt 58 die Themenfelder Inklusion und Integration erfolgreich weiter ausgebaut und weiterentwickelt. Zur weiteren fachlichen Ausgestaltung ist eine organisatorische Verknüpfung mit den Fachbereichen 40 und 50 sinnvoll. Daher werden diese Sachgebiete nun in die Ämter 40 und 50 im Dezernat III integriert. 14 Herr K. wurde ab dem 15. November 2019 dem Dezernatsbereich LR 2 zugeordnet, um ein Konzept zur Verwaltungsinnovation zu entwickeln, welches einen wesentlichen Baustein zur Zukunftsfähigkeit unserer Verwaltung darstellen wird.“ 15 Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, falls die mit dem Haupt- bzw. mit dem Hilfsantrag begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 16 Fehl geht seine Annahme, er habe mittels seiner der Beschwerdebegründung beigefügten eidesstaatlichen Versicherung vom 26. November 2020 glaubhaft gemacht, dass er infolge der streitbefangenen Umsetzung an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Die eidesstattliche Versicherung verhält sich nicht zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und im Übrigen auch nicht zum sonstigen Vorbringen des Antragstellers. Von weiteren Bedenken abgesehen, auf die nicht eingegangen werden muss, hat der Antragsteller hierzu jedenfalls die erforderliche ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt. 17 Angemerkt sei schließlich, dass für seinen Hauptantrag unter Zugrundelegung des Hinweises der Beschwerde, eine Rückumsetzung scheide mit Blick auf den zwischenzeitlichen Wegfall der zuvor innegehabten Planstelle aus, schon kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben wäre, so dass der Antrag bereits mangels Zulässigkeit keinen Erfolg hätte. 18 Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere die Beschlussformel selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein durchgreifender Grund dargelegt wird, aus welchem die Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist. Dieser Anforderung genügt die Beschwerde nicht. Sie setzt, wie dargestellt, der die Entscheidung selbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe für den Haupt- und auch für den Hilfsantrag keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nichts Durchgreifendes entgegen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es der Beschwerde gelungen ist, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründen, durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass auch dies nicht der Fall ist. Die Zuordnung des dem Antragsteller übertragenen Dienstpostens „Leitung Verwaltungsinnovation“ zum statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dem Einwand des Antragstellers, er sei bei Weitem nicht ausgelastet bzw. weitgehend beschäftigungslos, hält der Antragsgegner zu Recht entgegen, dass der ihm zugewiesene Aufgabenbereich, wie auch die Stellenbeschreibung verdeutlicht, ein sehr hohes Maß an konzeptioneller Tätigkeit und Eigeninitiative erfordert. Es drängt sich allerdings auf, dass die dem Antragsteller obliegende Entwicklung des Prozesses „Verwaltungsinnovation“ derzeit pandemiebedingten Einschränkungen unterliegt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).