Beschluss
6 B 568/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.6B568.20.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Stadtamtmanns auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn nicht auf dem Dienstposten einzusetzen, auf den er umgesetzt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Stadtamtmanns auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, ihn nicht auf dem Dienstposten einzusetzen, auf den er umgesetzt worden ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller im Fachbereich Soziales - Stelle 41/0130 - Schwerpunkt „Grundsatzangelegenheiten in der Rechtsstelle“ einzusetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Antrag sei jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller habe keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unwiederbringliche Rechtsverluste oder sonstige unzumutbare Rechtsnachteile bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens seien weder glaubhaft gemacht, noch drängten sie sich ansonsten auf. Seinem Einsatz im Fachbereich Soziales halte der dorthin mit Wirkung vom 26. August 2019 umgesetzte Antragsteller seine gesundheitlichen Einschränkungen entgegen. Nach seinen Angaben könne er nur schwer am Computer arbeiten. Er könne nicht längere Zeit sitzen und Bürotätigkeiten ausüben. Eine andauernde „Zwangshaltung“ sei nicht möglich. Wenn er eine einseitige Körperhaltung einnehmen müsse, dann komme es zu Missempfindungen in beiden Beinen, Kopfschmerzen und Nackenschmerzen. Das Arbeiten an der Tastatur eines Computers könne zu einer Verkrampfung seiner Arme führen. Diese Beschwerden könnten - wie bei seiner vorherigen Tätigkeit - mit Außenterminen und eigenständiger Arbeitszeiteinteilung umgangen werden. Dies sei im Rahmen seiner neuen Tätigkeit nicht möglich. Sein neuer Tätigkeitsbereich umfasse vielmehr Aufgaben, die zum überwiegenden Teil PC- und Schreibtischarbeit beinhalteten. Soweit der Antragsteller damit schlechthin unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile geltend machen wolle, stehe dem die arbeitsmedizinische Stellungnahme der Betriebsärztin Dr. I. vom 17. Oktober 2019 entgegen. Hiernach könne der Antragsteller die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes bei Gestaltung als Mischarbeitsplatz und Realisierung ergonomischer Maßnahmen sowie bei der Vermeidung längerer Arbeitsphasen ausschließlich am Bildschirm wahrnehmen. Für eine optimale Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz sollten ein elektrisch höhenverstellbarer Schreibtisch, ein ergonomischer Arbeitsstuhl mit höhenverstellbaren Arm- und Kopfstützen sowie eine Beinauflage zur Verfügung gestellt werden. Für die Eingabe von Daten in den Computer könne eine Spracherkennungssoftware inklusive Headset bereitgestellt werden. Arbeiten am Bildschirm seien aus arbeitsmedizinischer Sicht künftig möglich, wenn berücksichtigt werde, dass diese Tätigkeit auch regelmäßig unterbrochen werden könne. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Vorgesetzten des Antragstellers solle verbindlich festgelegt werden, dass längere Arbeitsphasen ausschließlich am Bildschirm zu vermeiden seien. Diese Anforderungen, so das Verwaltungsgericht weiter, habe die Antragsgegnerin im Wesentlichen erfüllt. Sie habe die von der Betriebsärztin empfohlenen technischen Hilfsmittel beschafft und entsprechend eingerichtet. Überdies habe der Antragsteller seit dem 1. Februar 2020 - wie auch bei seiner vormaligen Tätigkeit - die Möglichkeit, zwei Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Die neu zugewiesene Tätigkeit umfasse zudem neben der Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten die Beratung, den Erfahrungsaustausch und die Organisation von Schulungen. Es handele sich mithin nicht ‑ wie der Antragsteller ausführe - um ein Aufgabenfeld mit ausschließlicher Schreibtischarbeit. Der Antragsteller könne seinen Arbeitsalltag in diesem Rahmen weitgehend frei gestalten und eigenständige Arbeitsunterbrechungen (durch Tätigkeitswechsel oder durch zusätzliche Arbeitspausen) einbinden. Dabei sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass derartige Arbeitsunterbrechungen von seinen Vorgesetzten, die hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers informiert worden seien, beanstandet würden. Diese weiter begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Beschwerdevortrag stellt nicht in Frage, dass die begehrte Regelungsanordnung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltete. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Annahme sei unzutreffend und auch deshalb unverständlich, weil das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die bestehenden Beschwerden und Leiden des Antragstellers eingegangen sei, die- einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsplatzgestaltung - insbesondere im Gutachten des Dr. F. vom 27. September 2019 ausführlich beschrieben seien. Das Verwaltungsgericht hat die gutachterlichen Ausführungen des Dr. F. zur Kenntnis genommen und zutreffend darauf hingewiesen, dass dessen Feststellungen nicht die aktuelle Arbeitsplatzsituation des Antragstellers zu Grunde liegt. Diesbezüglich fehlt es dem Gutachten somit an Aussagekraft. Überdies hat es die - u. a. unter Berücksichtigung der Ausführungen des Dr. F. erstellte - arbeitsmedizinische Stellungnahme der Betriebsärztin Dr. I. vom 17. Oktober 2019 ausgewertet und festgestellt, dass die Antragsgegnerin die Empfehlungen der Betriebsärztin zwischenzeitlich durch diverse Maßnahmen im Wesentlichen umgesetzt habe. Die Beschwerde wendet weiter ein, zumutbare Arbeitsbedingungen seien auch nach der Stellungnahme der Betriebsärztin Dr. I. nicht erreicht worden, „da man sich nicht vollständig an der Dokumentation des Antragstellers orientiert“ habe. Der betriebsärztlichen Stellungnahme ist indes nicht zu entnehmen, dass ein neuer Dienstposten nur dann dem Antragsteller zumutbare Arbeitsbedingungen aufweist, wenn diese vollständig den Arbeitsbedingungen entsprechen, die er in Bezug auf seinen früheren Dienstposten dokumentiert und dem Antragsgegner per E-Mail vom 31. Juli 2019 übermittelt hat. Die Betriebsärztin hat lediglich angemerkt, diese Angaben könnten „zur besseren Einschätzung (...)“, ob der neue Dienstposten einen leidensgerechten Einsatz des Antragstellers ermöglicht, „hinzugezogen werden“. Einer Grundlage entbehrt auch der Einwand des Antragstellers, ein leidensgerechter Einsatz auf einem neuen Dienstposten sei nur dann möglich, wenn dieser, wie sein vorheriger Dienstposten, mit einer „beweglichen Außendiensttätigkeit“ verbunden sei. Hierfür gibt insbesondere die Stellungnahme der Betriebsärztin Dr. I. nichts her. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass ein neuer Dienstposten für den Antragsteller nur dann leidensgerecht sein kann, wenn Außendiensttätigkeiten anfallen. Von Bedeutung ist vielmehr, ob es dem Antragsteller auf dem neuen Dienstposten - insbesondere durch Tätigkeits- und Positionswechsel oder die Nutzung von Arbeitsunterbrechungen und (zusätzlichen) Arbeitspausen - möglich ist, sich im erforderlichen Umfang zu bewegen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall ist, sind auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im gesamten Jahr 2019 an 234 Tagen und nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25. März 2020 bis dahin im Jahr 2020 lediglich an 13 Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die vom Antragsteller angeführten krankheits- (79 Tage) und urlaubsbedingten (23 Tage) Fehlzeiten in der Zeit von September bis Dezember 2019 vermögen nicht in Frage zu stellen, dass sich jedenfalls bezogen auf das Jahr 2020 eine positive Tendenz angedeutet hat. Wegen der Corona-Pandemie war der Antragsteller nach seinen Angaben ab Mitte März bis Mitte Juni 2020 im Homeoffice tätig. Ab Mitte Juni bis Ende Juni 2020 habe er „regulär“ gearbeitet und anschließend 21 Urlaubstage gehabt. Nach dem Urlaub habe er seine Tätigkeit wieder aufgenommen. Dem Einwand des Antragstellers, seither steigerten „sich die bekannten Beschwerden kontinuierlich“, weshalb er sich seit Mitte letzter Woche in ärztlicher Behandlung befinde, wäre dann Gewicht beizumessen, wenn hierfür die aktuellen Arbeitsbedingungen ursächlich sind, etwa weil es ihm nicht zugestanden wird, sich durch Tätigkeits- und Positionswechsel oder die Nutzung von Arbeitsunterbrechungen und (zusätzlichen) Arbeitspausen im erforderlichen Umfang zu bewegen. Auch hierfür besteht indes kein tragfähiger Anhaltspunkt. Dass es sich bei der aktuellen Tätigkeit des Antragstellers, wie er anführt, um eine „reine, hundertprozentige Bürotätigkeit handelt“, schließt es nicht aus, die anfallenden Arbeiten in wechselnden Positionen zu erledigen oder zu unterbrechen. Schließlich begründet allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, noch keinen unzumutbaren oder schweren Nachteil, der aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge dieses Verbots. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13 Januar 2019 - 6 B 1317/19 -, juris Rn. 11 m.w.N. Schon vor diesem Hintergrund gehen die Einwände des Antragstellers, die Voraussetzungen für eine Umsetzung nach Punkt 9.6 der Integrationsvereinbarung der Antragsgegnerin seien nicht erfüllt und es fehle nach wie vor an einer Zustimmung des Personalrats zu der Maßnahme, sowie sein Hinweis auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 7. November 1995 - 1 TG 1415/95 - (vgl. Nrn. 2 bis 4 der Beschwerdebegründung) im vorliegenden Verfahren ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).