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Beschluss

13 B 2080/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0219.13B2080.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Zwar ist die streitgegenständliche Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung) vom 30. November 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1076a) – im Folgenden CoronaBetrVO a. F. – zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Sie wurde jedoch durch die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 19b), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Februar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 150) ersetzt. 4 B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO für die Teilnahme am Präsenzunterricht eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu erteilen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Antragstellerin habe zur Begründung des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Antragsbegehrens schon nicht aufgezeigt, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohten, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. Die vorgelegten ärztlichen Atteste ließen eine konkrete medizinische Darlegung vermissen. Insbesondere seien medizinische Gründe, die für die Befreiung vom Tragen einer Alltagsmaske gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. erforderlich wären, durch die im Ganzen oberflächlich und allgemein gehaltenen Atteste nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden. Sie entsprächen insgesamt nicht den Anforderungen, die an einen medizinischen Nachweis i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO a. F. zu stellen seien. Insbesondere stellten die von Dr. Lob angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen (Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen) auch keine medizinischen Gründe im Sinne des Befreiungstatbestandes dar, weil sie als Folgen einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten könnten. Die von der Antragstellerin hiergegen mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben. 5 Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, das Verwaltungsgericht hätte den Erfolg des Antrags nicht unter Verweis auf eine mit einer Stattgabe verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ablehnen dürfen. Es hätte vielmehr erwägen müssen, eine einstweilige Anordnung in Form einer befristeten Regelung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag jedoch nicht abgewiesen, weil mit ihm eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, sondern hat seiner Prüfung lediglich die in einem solchen Fall geltenden strengeren Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde gelegt. Dass es nicht stattdessen den Erlass einer nur befristeten einstweiligen Anordnung erwogen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn dies wäre dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin nicht gerecht geworden. Ihr ging es ersichtlich um eine Befreiung von der Maskenpflicht während der gesamten Geltungsdauer dieser Regelung bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache. 6 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die Coronabetreuungsverordnung regele keine rechtlichen Folgen bei einer Nichtbeachtung der Pflicht zum Tragen (mindestens) einer Alltagsmaske ist dies unzutreffend. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 Corona-BetrVO (in der alten Fassung § 1 Abs. 3 Satz 4) sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Ungeachtet dessen ist ein Ausschluss der Antragstellerin von der schulischen Nutzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Denn sie begehrt lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der festgestellt wird, dass sie von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske befreit ist. 7 Auch mit ihrem Verweis darauf, mit den von ihr vorgelegten Attesten habe sie das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Corona-BetrVO a. F. belegt, zieht die Antragstellerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht bei zum Zwecke der Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske vorgelegten Attesten kein Regel-Ausnahmeverhältnis dahingehend, dass diese regelmäßig zum Beleg der Befreiungsvoraussetzungen ausreichen und nur bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit etwas anderes gilt. Vielmehr muss sich aus dem Attest regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 f. 9 Diese Mindestanforderungen an ein ärztliches Attest bzw. Zeugnis gelten auch weiterhin. Dem steht anders als die Antragstellerin meint auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber diese nach Ergehen des oben genannten Beschlusses nicht in die Vorschrift übernommen hat. Insoweit ist maßgeblich, dass durch die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden soll, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020 ‑ 20 CE 20.2875 ‑, juris, Rn. 12. 11 Ferner hätte der Verordnungsgeber, wenn er keine oder weniger strenge Anforderungen an den Inhalt der ärztlichen Zeugnisse zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske als ausreichend erachten würde, eine entsprechende Regelung in die nach Ergehen des oben genannten Beschlusses neu erlassene Vorschrift aufnehmen können. Eine solche Klarstellung ist jedoch nicht erfolgt. 12 Das Verwaltungsgericht hat auch richtigerweise angenommen, dass die von der Antragstellerin eingereichten Atteste den oben genannten Anforderungen nicht genügen. N. I. weist in seinem Attest vom 1. August 2020 lediglich darauf hin, „aus gravierenden medizinischen Gründen“ sei es der Antragstellerin nicht möglich bzw. nicht zumutbar, eine Maske oder ein Face Shield zu tragen. Auch das Attest von S. G. vom 23. November 2020 versetzt die Verwaltung bzw. das überprüfende Gericht nicht in die Lage selbständig zu prüfen, ob die Antragstellerin aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske zu befreien ist. So wird insbesondere nicht deutlich, ob die von der Ausstellerin des Attests benannten gesundheitsschädlichen Folgen speziell nur die Antragstellerin aufgrund einer etwaigen von ihr nicht benannten Vorerkrankung oder besonderen Konstitution treffen oder ob sie allgemein der Auffassung ist, das Tragen von Masken berge für jedermann die Gefahr einer übermäßigen Anreicherung von Kohlendioxid im Blut. 13 Vgl. dazu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird: OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 ‑ 13 B 13 B 1609/20.NE -, juris, Rn. 56 ff., m. w. N. 14 Das Attest von Dr. T. M. vom 1. Dezember 2020 genügt den oben genannten Anforderungen ebenfalls nicht, weil diese sich auf die Angabe beschränkt, die Antragstellerin bekomme unter dem Tragen des Mund-Nasen-Schutzes starke Kopfschmerzen und Schwindel und die zusätzlichen Konzentrationsstörungen erschwerten eine regelrechte Teilnahme am Unterricht. Der Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht und die Würde des Menschen kann weitergehende Angaben insbesondere dazu, wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist und woraus die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einzelnen resultieren, nicht ersetzen. 15 Auch der Verweis der Antragstellerin auf den bei ihr festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf führt nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Weder ist aus der Coronabetreuungsverordnung zu entnehmen, dass die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht besteht, noch liegen bei jedem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf medizinische Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht vor. 16 Gründe für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen, für Rheinland-Pfalz herausgegebenen „Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen“, wonach bei akut auftretende Beeinträchtigungen (z. B. Atemprobleme oder Kopfschmerzen) im Einzelfall angemessen reagiert werden müsse (z. B. durch zusätzliche Maskenpausen im Freien). Auch wenn in Nordrhein-Westfalen keine konkreten Vorgaben zur Vorgehensweise beim Auftreten akuter Beeinträchtigungen durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes z. B. in Form einer Handreichung o. ä. existieren sollten – solche sind dem Senat jedenfalls nicht bekannt – hat dies nicht zur Folge, dass die Lehrkräfte nicht adäquat darauf reagieren dürfen, wenn ein Schüler über entsprechende Beschwerden klagt. 17 Vgl. insoweit bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 ‑ 13 B 1197/20.NE ‑, juris, Rn. 91. 18 Auch sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Senats in seinem 19 Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 16 f., 20 nicht so zu verstehen, dass Schwindel, Kopfschmerzen oder Konzentrationsstörungen – unabhängig von Intensität und Dauer der Beschwerden – grundsätzlich in keinem Fall medizinische Gründe für eine Befreiung von der Pflicht, eine Alltagsmaske zu tragen, darstellen können. Diese Folgen, die aufgrund einer langen Tragedauer im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten können, sind zwar regelmäßig als allgemeine Beeinträchtigungen hinzunehmen. Wenn diese aber wegen physischer und/oder psychischer Erkrankungen, die in der Person des jeweiligen Antragstellers begründet sind, in ihrer Intensität über das allgemein Übliche und Hinzunehmende hinausgehen, können auch diese Beschwerden Anlass für eine Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sein. Dass dies bei der Antragstellerin der Fall ist, lässt sich den von ihr vorgelegten Attesten jedoch nicht entnehmen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).