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Beschluss

8 L 224/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0409.8L224.21.00
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Tenor

1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Anträge, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller zum Schulbesuch ohne das Tragen einer MNB (Alltagsmaske oder medizinische Mund-Nasen-Bedeckung) zuzulassen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern einen mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid zu erteilen, der sie vom Schulbesuch unter der Bedingung ausschließt, dass von ihnen kein den Anforderungen der CoronabetreuungsVO entsprechendes Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt wird, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller von der Präsenzpflicht in der Schule zu befreien, solange über den noch zu erteilenden vorgenannten Bescheid keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, haben keinen Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob die gestellten Verpflichtungsanträge zulässig sind. Sie sind jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dafür müssen sowohl der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, als auch der Anordnungsanspruch, der mit dem materiellen Anspruch identisch ist, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung haben die Antragsteller keinen Anspruch auf die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 in der Fassung vom 29. März 2021 (nachfolgend: CoronaBetrVO) sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten verpflichtet, eine medizinische Maske gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zu tragen. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 CoronaBetrVO ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. An der Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen hat die Kammer keine Zweifel. Sie schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen an, welches sich in seinen Judikaten ausführlich mit der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht in Schulen auseinander gesetzt hat. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2020 - 13 B 1220/20.NE -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 13 B 1609/20.A -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE und 13 B 267/21.NE - juris. Die Antragsteller sind zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule verpflichtet. Sie haben die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO nicht glaubhaft gemacht. Hiernach gilt die Maskenpflicht nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Einen solchen hinreichenden Nachweis haben die Antragsteller nicht erbracht. Für die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 13 B 1370/20 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 13 B 2080/20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 - 13 B 1995/20 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2021 - 13 B 104/21 -. Soweit die Antragsteller der Ansicht sind, diese Voraussetzungen seien auf die aktuelle Fassung der CoronaBetrVO nicht anwendbar, geht diese Einschätzung fehl. Dabei ist unerheblich, dass sich die Anforderungen an das Attest nicht aus der CoronaBetrVO ergeben. Diese folgen bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelung, der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber ein Attest ohne Mindestanforderungen gelten lassen wollte. Eine Übertragung der bayrischen Rechtsprechung hinsichtlich der bayrischen Coronaverordnungen verbietet sich entgegen der Ansicht der Antragsteller ebenfalls, da diese Verordnungen andere Regelungen beinhalten als die maßgeblichen landesrechtlichen nordrhein-westfälischen Regelungen. Den obigen auch gegenwärtig maßgeblichen Anforderungen entsprechende ärztliche Bescheinigungen haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Die ärztliche Bescheinigung für F. vom 18.03.2021 erwähnt, dass sich F. in der hausärztlichen Betreuung von Herrn Dr. M. befinde. Durch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes komme es bei ihr zu Hyperventilationssymptomen sowie Herzrasen, Atemnot und Panikattacken. Bereits am 26.11.2020 sei ihr attestiert worden, dass aufgrund ihrer Erkrankung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar sei, da infolgedessen der Gesundheitszustand der Patientin deutlich verschlechtert werde. Damit wird weder deutlich, woraus diese Symptome konkret resultieren noch auf welcher Grundlage Herr Dr. M. zu seiner Einschätzung gelangt ist. Ein Zusammenhang der beschriebenen Beschwerden mit dem Tragen eines Mund-Nasenschutzes wird auf dieser Grundlage nicht erkennbar. Selbiges gilt hinsichtlich des Attestes für K. vom 18.03.2021. Dieses führt ebenfalls aus, dass sich K. in der hausärztlichen Betreuung von Herrn Dr. M. befinde. Er leide unter einer Nasenscheidewandverkrümmung und Angstzuständen. Durch die Nasenscheidewandverkrümmung bekomme er auch unter normalen Bedingungen weniger Luft, was das Tragen des Mund-Nasenschutzes noch deutlich verstärke. Die Folgen seien Panikattacken, Herzrasen und Atemnot aufgrund des Luftmangels. Bereits am 26.11.2020 sei ihm attestiert worden, dass aufgrund der Erkrankung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar sei, da infolgedessen der Gesundheitszustand des Patienten deutlich verschlechtert werde. Auch hier wird nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage Herr Dr. M. zu seiner Einschätzung gelangt ist und woraus die genannten Symptome konkret resultieren. Die hilfsweise gestellten Anträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Erlass des mit dem ersten Hilfsantrag begehrten Verwaltungsaktes besteht nicht. Es gibt kein schützenswertes Recht, eine Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten zu verpflichten, welche die Antragsteller zukünftig potentiell belasten und Grundlage für etwaige Sanktionen sein könnten. Der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben ein Rechtsschutzinteresse für die Klärung im Eilrechtsschutzverfahren. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem vom Schulministerium verlautbarten (weitgehenden) Verzicht auf die Präsenzschulpflicht lediglich um eine bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche nach den Osterferien befristete Regelung handelt und danach wieder ein Präsenzunterricht in Betracht kommt. Der Antrag ist aber unbegründet. Ein Anspruch auf Befreiung von der Präsenzschulpflicht liegt nicht vor. Eine Anspruchsgrundlage kann nicht den infektionsschutzrechtlichen Regelungen entnommen werden. Ein Anspruch der Antragsteller, von der Präsenzpflicht befreit zu werden, folgt auch nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Ein solcher Grund ist jedoch nicht ersichtlich. Wie bereits oben ausgeführt, ist den Antragstellern der Schulbesuch mit Maske zumutbar. Ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG. Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung solcher Schutzpflichten kann nur dann festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris. In Bezug auf die Corona-Pandemie hat das Bundesverfassungsgericht weiter festgestellt, dass die Verfassung keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr gebietet. Dies gelte umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris. Die von der Schule einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, wie sie in der CoronaBetrVO geregelt sind (insbesondere die in § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske) sowie die weiteren von Schulen regelmäßig ergriffenen Hygienemaßnahmen (u.a. Händewaschen nach Betreten des Schulgebäudes, regelmäßiges Lüften, abgegrenzte Bereiche während der Pausenzeiten) stellen Schutzvorkehrungen dar, die geeignet und ausreichend sind, um das gebotene Schutzziel zu erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. 52 Abs. 2 GKG.