Beschluss
6 A 1888/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0226.6A1888.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahrens auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. 3 Gemessen daran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargelegt. 4 1. Den Klageantrag zu 1., der darauf gerichtet ist, das beklagte Land zu verurteilen, die dem Kläger gehörenden privaten Gegenstände herauszugeben, hat das Verwaltungsgericht als (noch) zulässig, aber unbegründet angesehen. Denn es lasse sich nicht feststellen, ob sich die Gegenstände, deren Herausgabe der Kläger noch begehre, überhaupt jemals in seinem Spind befunden hätten. Die Nichterweislichkeit dieser vom Kläger behaupteten Tatsache gehe zu dessen Lasten. Diese Annahme stellt der Kläger nicht durchgreifend mit der nicht näher begründeten Rechtsbehauptung infrage, es sei zugegebenermaßen schwierig für ihn zu beweisen, dass sich die genannten Gegenstände in seinem Spind gefunden hätten, jedoch sei die substantiierte Glaubhaftmachung im Streitfall ausreichend. Das Vorbringen dazu, welche Versäumnisse dem beklagten Land nach Ansicht des Klägers in Bezug auf das Bemühen, die Gegenstände aufzufinden, anzulasten sind, geht damit ins Leere. Im Übrigen setzt sich der Kläger auch nicht damit auseinander, dass dem Antrag aus tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, da nicht nur das beklagte Land, sondern wohl auch er selbst davon ausgeht, dass die Gegenstände (derzeit) unauffindbar sind. 5 2. Den Klageantrag zu 2., der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die vom beklagten Land vorgenommene Öffnung des Spindes des Klägers, die Sichtung und Sortierung der dienstlichen und privaten Gegenstände sowie die Räumung des Spindes einschließlich anschließender Aufbewahrung der Gegenstände rechtswidrig gewesen sind, hat das Verwaltungsgericht als unzulässig und darüber hinaus - selbständig tragend - als unbegründet erachtet. 6 Das Zulassungsvorbringen weckt bereits keine Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung, dass der Antrag unzulässig ist, so dass es sich nach dem oben Ausgeführten erübrigt, auf die Frage der Begründetheit einzugehen. Wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, fehlt es dem Kläger an dem von § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Feststellungsinteresse. 7 Ohne Erfolg macht dieser geltend, ein Feststellungsinteresse sei vorliegend in der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses begründet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die etwaige Absicht des Klägers, eine Amtshaftungsklage gegen das beklagte Land zu erheben, begründe ein Feststellungsinteresse im Streitfall schon deshalb nicht, weil sich das in Rede stehende feststellungsfähige Rechtsverhältnis (Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Öffnung beziehungsweise Räumung des Spindes) bereits vor Klageerhebung erledigt habe. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, wegen eines möglicherweise von ihm erstrebten Schadenersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen wie hier zum Beispiel der Rechtmäßigkeit der Öffnung beziehungsweise Räumung der Stelle des Spindes zuständig sei. 8 Der Kläger gesteht mit dem Zulassungsantrag zu, dass Erledigung hier bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Nach seiner Auffassung ergibt sich das Feststellungsinteresse allerdings aus dem evidenten Sachzusammenhang beider Klageanträge. Diese Rechtsauffassung ist schon nicht hinreichend begründet und trifft auch nicht zu. Die beiden Klageanträge sind auf voneinander unabhängige Begehren gerichtet; der Umstand, dass sie auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen mögen, nötigt aus Rechtsgründen nicht dazu, sie in einem Verfahren zu verfolgen. Eben deshalb strebt der Kläger selbst die Verfolgung des Amtshaftungsanspruchs vor dem gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO zuständigen Zivilgericht an. Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem vom Kläger auszugsweise zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 -, juris. Wie dem Zulassungsantrag selbst zu entnehmen ist, heißt es darin (Rn. 102 m. w. N.), es sei anerkannt, dass die Absicht, in einem anderen Verfahren einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat geltend zu machen, ein Feststellungsinteresse begründen kann. Erledige sich nämlich ein Verwaltungsakt bzw. ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis während eines auf Primärrechtsschutz gerichteten Verwaltungsprozesses, bestehe im Hinblick auf den bereits betriebenen Prozessaufwand ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, sich die "Früchte des Prozesses" dadurch zu erhalten, dass zumindest ein Feststellungsurteil erwirkt werde. Erledige sich der Verwaltungsakt bzw. das gegenwärtige Rechtsverhältnis jedoch vor Klageerhebung, bestehe ein vergleichbar schutzwürdiges Interesse nicht. Denn es sei gerade noch kein Prozessaufwand betrieben worden, der dem Kläger verloren gehen könne. In einem solchen Fall sei es diesem vielmehr ohne weiteres zumutbar, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig sei. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter bestehe nicht. Vielmehr sei schon aus Gründen der Prozessökonomie Rechtsschutz allein in dem Verfahren zu gewähren, das dem Begehren des Klägers am wirkungsvollsten gerecht werde. 9 Es ist unverständlich, wenn der Kläger alldem entnimmt, ein Feststellungsinteresse sei im Streitfall gegeben, weil es die beschriebene Prozessökonomie gebiete, dass vorliegend in der gleichen Sache nicht zwei unterschiedliche Rechtswege beschritten würden. Dies ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst ja - zu Recht - nicht infrage stellt, dass das Amtshaftungsbegehren vor den ordentlichen Gerichten, also in einem anderen Rechtsweg zu verfolgen ist, sondern gerade dies anstrebt. Es entspricht in einem solchen Fall im Grundsatz der Prozessökonomie, für das Begehren nur einen Rechtsstreit zu führen. 10 Es erübrigt sich damit, auf die wiederum selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts einzugehen, wonach das Feststellungsinteresse auch deshalb fehle, weil ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sei, dass ein Amtshaftungsprozess unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt offensichtlich aussichtslos wäre. 11 II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 12 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die aufgeworfenen Fragen, 13 ob der dienstliche Spind eines Polizeibeamten in erster Linie der Privatsphäre oder der dienstlichen Sphäre zuzuordnen ist, 14 inwieweit das grundgesetzlich garantierte Recht auf Privatsphäre als Teil des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG allgemeinen Persönlichkeitsrechts basierend auf dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis einschränkbar ist, 15 inwieweit der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten ist, bei beabsichtigten Eingriffen einen größtmöglichen Grundrechtsschutz durch eine Orientierung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (insbesondere der Erforderlichkeit) zu gewährleisten, 16 sowie, 17 ob bei einem unabwendbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten durch Öffnung des Spindes sowie der Sichtung des Spindinhaltes und der Entnahme/Aufbewahrung dienstlicher und privater Gegenstände besondere Schutzvorschriften analog der Form- und Verfahrensvorschriften der StPO oder des PolG (insbesondere Anwesenheitsrechte und Dokumentationspflichten) zu beachten sind, 18 sind nach dem oben Ausgeführten für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).